Fluggastrecht – zur Frage, ob zu entladendes Gepäck ein „außergewöhnlicher Umstand“ sein kann

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Der nachfolgende Beitrag behandelt die Abwicklung eines Falles aus dem Bereich der Fluggastrechte (EG-Verordnung 261/2004).

Schwerpunkt

Zur Frage des außergewöhnlichen Umstands im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO, wenn auf einem Zubringerflug bereits verladenes Gepäck entladen werden muss, weil Fluggäste den Flug nicht angetreten haben.

Ausgangslage

Unsere Mandantschaft wollte von Frankfurt (FRA) über Amsterdam (AMS) auf die Seychellen (SEZ) fliegen. Leider hatte der erste Flug eine (kleine) Flugverspätung von knapp 90 Minuten, so dass der Anschlussflug verpasst wurde und unsere Mandantschaft erst mit mehr als 20 Stunden Verspätung auf den Seychellen ankam.

Bei Flügen von der EU in nicht europäische Drittstaaten steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung von € 600,00 pro Person zu, wenn der Flug mit mehr als drei Stunden Verspätung am letzten Zielort ankommt und die Entfernung mit 3.501 km oder mehr zu bemessen ist. Die Entfernung lag hier bei insgesamt 8.281 km und die Verspätung war mit über 20 Stunden auch „groß“. 

Die Airline berief sich allerdings auf außergewöhnliche Umstände. Auf dem Zubringerflug von Frankfurt nach Amsterdam haben Fluggäste, die schon Gepäck eingecheckt haben, den Flug nicht angetreten. Deshalb war die Airline gesetzlich verpflichtet, vor dem Abflug das Gepäck erst wieder zu entladen. Das Entladen aber hat über eine Stunde gedauert, weil das Gepäck im Frachtraum erst gesucht werden musste.

Die Airline meint, es handele sich bei diesem Vorgang um einen außergewöhnlichen Umstand, weswegen sie nicht zahlen müsse.

Zu Recht?

Das Urteil

Nein, urteilte das Gericht. Die Airline wurde zur Zahlung der Ausgleichsleistungen von 4x € 600,00 verurteilt.

Das Gericht führte aus:

„Der Beklagten ist zuzugeben, dass sie gesetzlich verpflichtet ist, Gepäck aus dem Flugzeug auszuladen, sofern der das Gepäck aufgebende Fluggast nicht an Bord geht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Anhang 5.1 Ziffer 2) der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Allerdings ist bereits zweifelhaft, ob der Umstand, dass ein Fluggast zwar Gepäck aufgibt und nachfolgend nicht zum Flug erscheint, als „außergewöhnlich“ einzustufen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wörtlich auf Umstände „abseits des Gewöhnlichen“ ab. Im Zusammenhang mit dem Luftverkehr bezeichnet er ein Vorkommnis, das der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens nicht innewohnt und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 31.01.2013, Az.: C-12/11). Die Tatsache allein, dass ein Umstand von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu kontrollieren ist, reicht also nicht aus. Der Gesetzgeber weist vielmehr auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Flugs der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zu, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs hinausragen (BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az.: X ZR 146/11). 

Dass ein Fluggast nach Aufgabe des Gepäcks – aus welchen Gründen auch immer, sei es durch eigene Entscheidung oder durch Verhinderung etwa wegen eines Unfalls oder Krankheit – letztlich doch nicht antritt, erscheint nicht als ausgesprochen ungewöhnlich. Dies gilt im Besonderen in Anbetracht der Tatsache, dass zwischen dem Aufgeben des Gepäcks und dem Boarding nicht unbedingt ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob das Nichterscheinen eines Fluggastes trotz des vorherigen Aufgebens von Gepäck Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist. 

Denn es fehlt hier jedenfalls an der zweiten Voraussetzung für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, der fehlenden Beherrschbarkeit. Es gehört vielmehr in den betrieblichen und organisatorischen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens, für die Verladung des aufgebenden Gepäcks zu sorgen. Hierbei ist es auch Sache des Luftfahrtunternehmens die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten und, unter anderem, Sorge dafür zu tragen, dass das aufgegebene Gepäck dem jeweiligen Fluggast zugeordnet werden kann und gegebenenfalls aus dem Frachtraum eines Luftfahrzeugs ausgeladen werden wird, wenn der entsprechende Fluggast nicht an Bord gegangen ist (Anhang 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002). Der konkrete Ablauf inklusive der zeitlichen Planung fällt hierbei in den Organisationsbereich des Luftfahrtunternehmens. Zunächst erscheint es nicht zwingend, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem das Nichterscheinen des Fluggastes bekannt wird, das Gepäck bereits verladen ist. Es ist daher grundsätzlich dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen, wann die Verladung des Gepäcks in der Weise zeitlich organisiert ist, dass zu jenem Zeitpunkt das Gepäck sich bereits im Frachtraum befindet. Auch die konkrete Positionierung und Zuordnenbarkeit der einzelnen Gepäckstücke ist Sache der Fluggesellschaft. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass es die (von einer anderen Fluggesellschaft praktizierte) Möglichkeit gibt, bis zu 40 Gepäckstücke in einen Container zu verladen, so dass in dem Fall ein Gepäckstück wieder entladen werden muss, der Zeitaufwand der Suche geringer ausfällt. 

Der entgegenstehenden Auffassung des Amtsgerichts Erding (Urteile 1 C 1246/13 und 3 C 1795/14, vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 1 und B 2), wonach das Luftfahrtunternehmen in Fällen, in denen herrenloses Gepäck wieder ausgeladen werden muss, sich nach Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 entlasten kann, vermag das Gericht nicht zu folgen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte auf den Vorgang des Verladens des Gepäcks keinen Einfluss hätte und erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Nichterscheinen des Fluggastes bekannt wird, Zugriff auf den Gepäckraum hätte. In diesem Fall käme es darauf an (worauf das Amtsgericht Erding abstellt), ob die fraglichen Gepäckstücke schneller hätten identifiziert werden können, um den Entladevorgang zu beschleunigen. Da jene Voraussetzungen hier nicht gegeben ist, ist es aus den oben genannten Gründen nicht ersichtlich, dass es außerhalb des Einflussbereichs der Beklagten lag, wann und an welcher Stelle das Gepäckstück verladen wurde.“

(AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.06.2016, Az.: 29 C 2706/15 (44))

Das Urteil ist rechtskräftig.

Stellungnahme

Viel Text. Aber sorgfältig begründet. Deswegen haben wir diesen Teil des Urteils vollständig und nicht lediglich auszugsweise wiedergegeben.

Das Gericht hat sich nach unserer Auffassung sehr dezidiert mit den unterschiedlichen Elementen des „außergewöhnlichen Umstands“ auseinandergesetzt.

Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass es nicht völlig außergewöhnlich ist, wenn ein Fluggast einen Flug nicht antritt. Das bereits lässt sich gut hören.

Sodann entwickelt das Gericht seine Argumentation fort und weist darauf hin, dass eine weitere Voraussetzung für die Entlastung der Airline ist, dass der (hier ja gar nicht so außergewöhnliche) Umstand auch von der Airline nicht beherrschbar sein darf.

Und spätestens hier wird man sich die Frage stellen müssen, wer außer der Airline eigentlich die Abläufe rund um das Ver- und Entladen von Gepäck „beherrschen“ kann / soll ...

Am Ende nimmt das Gericht noch auf zwei Entscheidungen des AG Erding Bezug. Dem AG Erding lag ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde und in beiden Fällen hat das AG Erding die Klagen der Fluggäste abgewiesen.

Während das AG Erding aber lediglich darauf abstellte, dass das Suchen und Entladen des Gepäcks eben dauern könne, hat das AG Frankfurt den Anknüpfungszeitpunkt bereits – zutreffend – auf den Verladevorgang verlagert. Denn alleine die Airline hat bereits beim Verladevorgang die Organisationshoheit.

Im Übrigen hat es die Airline in der Hand, organisatorisch zu steuern, wo welches Gepäck im Frachtraum untergebracht wird und kann sich daher nicht darauf berufen, zunächst umständlich sämtliches Gepäck durchsuchen zu müssen.

Praxistipp

Airlines sind erfahrungsgemäß mit „außergewöhnlichen Umständen“ schnell bei der Hand.

Wenn Sie betroffener Fluggast sind, empfiehlt es sich, auf den „Flurfunk“ zu achten. Nicht selten hören Fluggäste bereits von Mitarbeitern der Airline am Flughafen oder im Flugzeug, warum es zu einer Flugirritation gekommen ist.

Es empfiehlt sich, den Grund für die Flugirritation im Lichte von außergewöhnlichen Umständen genau zu prüfen.

Kanzlei RAS

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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