Entschädigung bei verpassten Anschlussflügen – welche Bedeutung haben Umsteigezeiten

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Haben Sie wegen einer Verspätung den Anschlussflug verpasst? Auch dann kann Ihnen eine Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung zustehen, wenn Sie am Zielort mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden ankommen.

Wird der Anschlussflug verpasst, wird häufig von den Fluggesellschaften eingewandt, dass die nach der Verspätung bis zum Anschlussflug verbleibende Umsteigezeit eigentlich gereicht hätte und daher der Fluggast allein für das Verpassen verantwortlich sei. Dabei berufen sich die Fluggesellschaften gerne auf die sogenannten Mindestumsteigezeiten des jeweiligen Flughafens

Diese Mindestumsteigezeiten legt jeder Flughäfen selbst fest. Dabei geht es um den Zeitrahmen vom Öffnen der Türen des Zubringers bis zum Schließen der Türen des Anschlussfluges. Dabei werden Idealbedingungen unterstellt.

Doch oft reichen diese Mindestumsteigezeiten nicht aus. Es dauert zum Beispiel bis der Fluggast das Flugzeug tatsächlich verlassen kann, weil andere Reisende den Ausstieg verzögern, auch endet das Boarding für den Weiterflug lange bevor die Türen geschlossen werden. Auch Warteschlangen und andere Verzögerungen tragen dazu bei dass die Mindestumsteigezeit nicht eingehalten werden kann. 

In diesen Fällen können die Fluggesellschaften nicht mit dem Hinweis auf die Nichteinhaltung der Mindestumsteigezeiten eine Entschädigungszahlung verweigern. Als Passagier sollten Sie versuchen, die Umstände, die zur Verzögerung geführt haben möglichst gut zu dokumentieren. Dabei können Fotos der Warteschlange ebenso helfen wie die Namen von Mitreisenden, die ebenfalls betroffen waren.

Sind Sie von einer Flugverspätung betroffen, beraten wir Sie bei Alegos gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.



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