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Formvorschriften - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten

  • Grundsätzlich herrscht im Zivilrecht Formfreiheit. In bestimmten Fällen verpflichtet das Gesetz zur Einhaltung bestimmter Formvorschriften.
  • Die gesetzlichen Formvorschriften haben eine Warnfunktion, Informationsfunktion und Beweisfunktion.
  • Die gesetzlichen Formvorschriften sind zwingendes Recht. Ihre Nichtbefolgung führt in der Regel zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.

Welche Formvorschriften gibt es?

Wann eine Formvorschrift einzuhalten ist, wird im jeweiligen Gesetz ausdrücklich genannt. So muss ein befristeter Arbeitsvertrag immer in Schriftform verfasst werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Für die meistens Kaufverträge sieht das Gesetz keine Schriftform vor, allerdings werden Verträge oft schriftlich geschlossen.

Folgende Formvorschriften gibt es;

  • Textform
  • Elektronische Form
  • Schriftform
  • Öffentliche Beglaubigung
  • Notarielle Beurkundung

Bei allen Arten gilt der Grundsatz, dass eine einfache Formvorschrift durch den Willen der Beteiligten durch eine strengere ersetzt werden kann, nicht aber umgekehrt. Das bedeutet, ist im Gesetz eine Schriftform vorgegeben, können Beteiligte auch eine Beglaubigung vereinbaren. Gibt das Gesetz allerdings eine Beurkundung vor, können die Beteiligten keine Textform wählen.

Schriftform, elektronische Form und Textform – was gilt?

Die verschiedenen Formvorschriften sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Vorgaben zur Schriftform finden sich in § 126 BGB, wonach bestimmte Verträge oder Erklärungen schriftlich verfasst und eigenhändig unterzeichnet werden müssen. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.

Ergibt sich aus dem Gesetz nichts anderes, kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Allerdings muss bei der elektronischen Form der Aussteller der Erklärung seinen Namen und eine entsprechende qualifizierte elektronische Signatur angeben (§ 126a BGB). 

Die Textform ist in § 126b BGB geregelt, wonach der Erklärende die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgeben muss. Ein dauerhafter Datenträger kann beispielsweise ein Fax, eine gespeicherte E-Mail, ein USB-Stick etc. sein. Zudem muss die Erklärung für den Empfänger lesbar sein.

Beurkundung und Beglaubigung – was gilt?

Die notarielle Beurkundung ist in § 128 BGB geregelt. Bestimmte Schriftstücke wie Grundstückskaufverträge müssen von einem Notar beurkundet werden. Über den Vorgang wird eine Niederschrift aufgenommen. Diese wird vorgelesen, genehmigt und von den Parteien und dem Notar eigenhändig unterschrieben. Die öffentliche Beglaubigung wiederum ist in § 129 BGB geregelt. Demnach müssen bestimmte Erklärungen schriftlich abgefasst werden und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Eine öffentliche Beglaubigung erfolgt beispielsweise bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.

Formvorschrift nicht eingehalten – was ist zu beachten?

Schreibt das Gesetz eine bestimmte Formvorschrift vor, muss diese auch eingehalten werden. In § 125 BGB ist geregelt, dass bei einem Formmangel das Rechtsgeschäft im Zweifelsfall nichtig ist. Ausnahmen werden von der Rechtsprechung sehr restriktiv gehandhabt, wenn z. B. ein Vertragspartner sein Gegenüber über die Formfreiheit arglistig täuscht. Damit zwingt der Gesetzgeber betreffende Personen oder Unternehmen zur Beachtung und Einhaltung der Vorschriften.

Foto(s): ©Pixabay/StockSnap

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