Fortbildungskosten - unwirksame Klauseln zur Rückzahlung

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Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Fortbildung ermöglicht und auch die Kosten der Fortbildung übernimmt. Im Gegenzug dazu verpflichtet sich dann der Arbeitnehmer oft, innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu kündigen. Sollte die vereinbarte Bindungsfrist dann nicht eingehalten werden, ist in vielen Fällen des Weiteren eine Pflicht zur Rückzahlung der Fortbildungskosten vereinbart.

In seinem Urteil vom 18.03.2014 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Rückzahlungsklauseln den Arbeitnehmer dann unangemessen benachteiligen und unwirksam sind, wenn bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht zwischen den Gründen für die Kündigung differenziert wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Rückzahlungsklausel nicht danach unterscheidet, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers entstammt. Eine unangemessene Benachteiligung liegt aber auch dann vor, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (mit-)veranlasst wurde und keine differenzierte Reglung im Fortbildungsvertrag vorliegt. Die Folge ist, dass in der Praxis eine große Anzahl von Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen unwirksam sein dürfte.

Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen können aber auch aus anderen Gründen unwirksam sein, z.B. wegen zu langer Bindungsdauer oder fehlender Transparenz über die zu erwartenden Kosten.

Fazit: Es lohnt sich daher immer, bei einem Ausscheiden vor Ablauf der Bindungsfrist den
Fortbildungsvertrag anwaltlich überprüfen zu lassen.

Rechtsanwältin Grit Koschinski
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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