Fortschreibung der Windenergie-Planung in Schleswig-Holstein 2016

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Nachdem das Land Schleswig-Holstein infolge der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig vom 20. Januar 2015 (Az. 1 KN 6/13 u.a.) seine Regionalplanung neu durchführen musste und zunächst lediglich Übergangslösungen zur Verhinderung eines Wildwuchses der Windenergie im Landesgebiet geschaffen hatte (vgl. dazu den Rechtstipp vom 07.10.2015), setzt man nun erneut an, um die Regionalplanung im Hinblick auf die Förderung des Ausbaus der Windenergie an Land fortzuschreiben und der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 bestimmte Anforderungen an eine wirksame Konzentrationsplanung definiert, die den Planungsträger verpflichten im Rahmen eines schlüssigen und den gesamten Planungsraum betrachtenden Konzept der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen. Da die der Planung zugrundeliegenden enthaltenen Kriterien für die Eignungsgebietsausweisung des Landesentwicklungsplan 2010 in der bisherigen Regionalplanung nicht den Anforderungen an harte und weiche Tabukriterien entsprachen (und aus weiteren Gründen), hatte das OVG Schleswig die Pläne für unwirksam erklärt.

Im März 2016 hat die schleswig-holsteinische Landesregierung nunmehr vier Regionalkonferenzen in den vier Planungsregionen durchgeführt und dort den aktuellen Planungsstand anhand bislang unverbindlicher Karten vorgestellt. Darin dargestellt sind Abwägungsbereiche, die zum Planungsstand (17.03.2016) nach Anpassung des Kriterienkatalogs (11 harte Tabukriterien) noch verbleiben, wie auch die jeweilige Legende der Karten ausdrücklich klarstellt. In einer Teilmenge dieser Flächen sollen zukünftig Vorranggebiete ausgewiesen werden. Es handelt sich dabei lediglich um eine vorläufige und nicht rechtsverbindliche Darstellung. Die Karte soll u.a. als Anhaltspunkt bei der Prüfung von Ausnahmen nach § 18a Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LaPlaG) dienen. Es handelt sich insofern also noch nicht um einen Entwurf der Regionalplanung. Die genauen Abgrenzungen der Tabu- und Abwägungsbereiche können sich aufgrund neuer Erkenntnisse im weiteren Verfahren noch ändern. Die Regionalkonferenzen dienen in erster Linie der Erzeugung von Akzeptanz für die Planung durch hohe Transparenz des Verfahrens.

Nach einem für Juli 2016 vorgesehenen Kabinettsbeschluss soll dann ein viermonatiges Anhörungsverfahren stattfinden, in dem dann die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden wird. Dann werden auch entsprechende Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

Um nach eine landesweit einheitliche Planung zu ermöglichen, ist die Genehmigung neuer Anlagen nach § 18a Abs. 1 LaPlaG vorerst bis zum 5. Juni 2017 grundsätzlich unzulässig. Nach Auskunft der Landesregierung haben seit Beginn des Moratoriums Anfang Juni 2015 lediglich vier Windenergieanlagen eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landesplanungsgesetz erhalten (bei 203 Anträgen). Die 2015 ermittelte Fläche mit Windkraft-Potenzial ist zudem von noch 7,6 % in 2015 bereits auf 3,7 % zurückgegangen. In Niedersachsen geht man dem aktuellen Windenergieerlass zufolge im Vergleich davon aus, dass man für das zur Erreichung der niedersächsischen Ausbauziele bis 2050 ein Flächenbedarf von mindestens 1,4 % der Landesfläche hat. Für die Träger der Regionalplanung hat man daraus einen Bedarf von 7,35 % der jeweiligen Potenzialfläche als Vorranggebiete für Windenergienutzung errechnet. Schleswig-Holstein strebt dem Bekunden nach ein Ziel von 2 % der Landesfläche an



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