Fragen und Antworten rund um die (Straf)haft
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Sie haben eine Ladung bekommen und sollen sich bald zum Strafantritt stellen? Hier finden sie Antworten auf die gängigsten Fragen rund um das Thema Strafhaft.
Warum kann ich mir die JVA nicht aussuchen?
Welche JVA für die Vollstreckung Ihrer Freiheitsstrafe zuständig ist, bestimmt sich nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes. Anhand der dort festgelegten Kriterien können Sie also erkennen, wo Sie Ihre Strafe verbüßen müssen.
Das sind z.B.: Dauer der Strafe, offener oder geschlossener Vollzug, Geschlecht, Landgerichtsbezirk.
Eine Verlegung aus der eigentlich zuständigen in eine andere JVA ist unter gewissen, gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich.
Was ist ein Vollzugsplan?
Der Vollzugsplan soll den geplanten Verlauf der Haft skizzieren und Ihnen Ziele setzen, die während der Haft erreicht werden sollen. Grundlage für die Vollzugsplanung ist die so genannte Behandlungsuntersuchung, die zur Erforschung Ihrer Persönlichkeit und Ihrer Lebensverhältnisse durchgeführt wird. Das Gesetz stellt gewisse Mindestanforderungen an einen Vollzugsplan. Folgende Informationen müssen immer enthalten sein: Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug, Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt, Wohn-/ Behandlungsgruppen, Arbeitseinsatz (oder Ausbildung bzw. berufliche Weiterbildung), sonstige Weiterbildung (z.B. EDV-Kurs), besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen (z.B. AGT, Drogenberatung, Schuldnerberatung), vollzugsöffnende Maßnahmen (sog. „Lockerungen“), entlassungsvorbereitende Maßnahmen.
Der Vollzugsplan ist in angemessenen Fristen fortzuschreiben und jeweils an die aktuelle Entwicklung des Gefangenen anzupassen.
Die Erstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans finden in der Konferenz statt, an der Sie auch teilnehmen und Ihre Vorstellungen äußern können und sollen.
Sofern Ihre Strafe unter einem Jahr beträgt, ist ein Vollzugsplan nicht zwingend erforderlich.
Was passiert, wenn ich mich nicht zum Strafantritt stelle?
Nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, erhalten Sie von der Staatsanwaltschaft die sog. Ladung zum Strafantritt (umgangsspachlich: „Stellungsbefehl“). Diese enthält eine Frist, innerhalb derer Sie sich bei einer bestimmten JVA stellen müssen. Tun Sie dies nicht, kann die Staatsanwaltschaft einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen, auf dessen Grundlage Sie dann festgenommen und in die entsprechende JVA gebracht werden können.
Die Tatsache, dass Sie sich trotz Ladung zum Strafantritt nicht gestellt haben, kann, muss aber nicht, auch negative Auswirkungen auf die Vollzugsplanung haben. Insbesondere kann dies bei der Frage der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen berücksichtigt werden.
Kann ich meine eigene Kleidung mitbringen?
Grundsätzlich ist in der JVA Anstaltskleidung zu tragen. Ausnahmen werden zugelassen bei Ausführungen, wenn nicht zu befürchten ist, dass Sie flüchten. Daneben kann auch in der JVA das Tragen eigener Kleidung gestattet werden, wenn Sie selbst für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel sorgen.
Welche Kleidung Sie mit in die Anstalt bringen bzw. sich schicken lassen können, kann je nach Anstalt unterschiedlich sein. Eine Liste können Sie in der jeweiligen Anstalt erhalten. Einiges JVAs stellen diese Listen auch auf ihren Homepages zur Verfügung.
Wie kann ich mit meinen Angehörigen und Bekannten während der Haftzeit in Kontakt bleiben?
Sie haben die Möglichkeit, am Telefon miteinander zu sprechen, sich Briefe zu schreiben und in begrenztem Umfang Besuche zu empfangen.
Bevor Sie Ihre Angehörigen und Bekannten anrufen können, müssen Sie sich deren Nummer genehmigen lassen. Telefongespräche können überwacht werden, sofern es sich nicht um Verteidigergespräche handelt.
Briefe können Sie erhalten und versenden. Briefe, die an Sie gesendet werden, müssen den vollständigen Adressaten und den vollständigen Absender enthalten, damit Sie auch weitergeleitet werden können. Der Schriftwechsel kann nach besonderer Anordnung (inhaltlich) überwacht werden, sofern das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. In der Regel werden die Umschläge zumindest geöffnet und auf verbotene Inhalte überprüft, bevor Sie Ihnen ausgehändigt werden. Der Schriftwechsel mit dem Verteidiger bleibt unüberwacht, sofern die Post deutlich als „Verteidigerpost“ gekennzeichnet ist.
Was muss ich beim Besuch beachten?
Wegen der genauen Besuchszeiten müssen Sie sich an die jeweils zuständige Anstalt wenden, da die Regelungen hier sehr unterschiedlich sein können. Außerdem gibt es Unterschiede zwischen Straf- und Untersuchungshaft. Einige JVAs halten Informationen zu ihren Besuchsregeln auf ihrer Homepage bereit, sodass sich Ihre Angehörigen im Vorfeld dort informieren können.
Ein Besuch muss bei der Besuchsabteilung beantragt werden, von dort aus werden die Termine auch vergeben.
Der Besuch wird optisch überwacht, eine akustische Überwachung bzw. ein Besuch mit Trennscheibe erfolgt nur, wenn dies aus Sicherheitsgründen gesondert angeordnet worden ist.
Muss ich arbeiten? Kann ich mir die Arbeit aussuchen?
Als Strafgefangener sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, in der JVA zu arbeiten. Bei der Einteilung der Arbeitsstelle können Sie selbstverständlich Wünsche äußern oder einen entsprechenden Antrag auf Einsatz in Ihrem Wunschbetrieb stellen – ob Ihnen dies gewährt werden kann, hängt aber von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere natürlich davon, ob der Betrieb gerade freie Stellen hat, oder ob Sie eine möglicherweise erforderliche Qualifikation besitzen. Grundsätzlich müssen Sie jede Ihnen zugewiesene Arbeit verrichten, sofern Sie dazu körperlich in der Lage sind.
Sofern Sie an schulischen Maßnahmen teilnehmen, sind Sie in der Regel von der Arbeitspflicht befreit, ebenso wenn Sie beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen als arbeitsunfähig eingestuft worden sind.
Für 18 Tage im Jahr wird Ihnen auf entsprechenden Antrag sog. Zellenurlaub gewährt.
Kann man meine Strafe nicht irgendwie verkürzen?
Unter sehr engen Voraussetzungen ist es möglich, dass Sie bereits zum Halbstrafenzeitpunkt entlassen werden. Häufiger ist allerdings die Entlassung zum Zweidritteltermin, d.h. nachdem Sie zwei Drittel Ihrer Freiheitsstrafe verbüßt haben. Wann dieser Termin ist, können Sie Ihrem Haftdatenblatt entnehmen, dass Ihnen auf Antrag von der JVA ausgehändigt wird. Sofern mehrere Freiheitsstrafen nacheinander vollstreckt werden, wird für alle ein gemeinsamer Zweidrittelzeitpunkt bestimmt. Eine sog. bedingte Entlassung kann nur erfolgen, wenn Sie zustimmen, und hat zur Folge, dass die Vollstreckung des noch ausstehenden Rests Ihrer Freiheitsstrafe (das letzte Drittel) – ggf. unter Auflagen – zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt wird von Amts wegen geprüft, ein Antrag Ihrerseits ist deshalb in der Regel nicht erforderlich.
Daneben gibt es die Möglichkeit, sich Freistellungstage zu „erarbeiten“, sodass Ihr Entlassungszeitpunkt um die entsprechende Anzahl von Tagen vorverlegt wird.
Welche Gelder gibt es? Kann ich darüber frei verfügen?
Über das Hausgeld können Sie frei verfügen und es z.B. zum Einkauf nutzen. Es wird gebildet aus drei Siebteln des Monatslohns. Das Hausgeld ist grundsätzlich pfändbar.
Aus den übrigen vier Siebteln der Bezüge wird das Überbrückungsgeld gebildet, bis es eine gewisse, festgelegte Summe erreicht hat. Dieses Geld erhalten Sie erst am Tag Ihrer Entlassung aus der JVA, deshalb können Sie darüber während Ihrer Haftzeit nicht verfügen. Ausnahmen sind zulässig für Zwecke der Wiedereingliederung, also z.B. zur Wohnungs- oder Arbeitsplatzsuche. Hierfür kann das Geld auf Antrag freigegeben werden. Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist grundsätzlich unpfändbar.
Das Eigengeld ist alles übrige Geld, also v.a. das Geld, das Sie mitbringen oder das Ihnen von außerhalb geschickt wird. Das Eigengeld ist wie das Hausgeld frei verfügbar, sofern es nicht als Überbrückungsgeld benötigt wird („unfreies Eigengeld“). Das Eigengeld kann zweckgebunden eingezahlt werden, damit es nicht für das Überbrückungsgeld verwendet wird. Das Eigengeld unterliegt der Pfändung.
Taschengeld erhalten Sie nur auf Antrag und nur, wenn Sie ohne eigenes Verschulden keine Bezüge haben und bedürftig sind. Bedürftig sind Sie, wenn Sie weder Eigengeld haben noch Geld von Quellen außerhalb der JVA erhalten. Das Taschengeld dient dem Einkauf und wird für maximal 21 Tage im Monat gewährt.
Das Sondergeld 1 kann wie das Hausgeld genutzt werden und wird von außerhalb der Anstalt einbezahlt. Als Sondergeld kann Ihnen monatlich nur ein bestimmter Betrag überwiesen werden, den Sie in der JVA erfragen können. Der Anspruch auf Auszahlung des Sondergeldes ist unpfändbar.
Wie kann ich von außerhalb Geld erhalten?
Ihre Familie und Bekannten haben die Möglichkeit, Ihnen auf Ihr Konto innerhalb der JVA Geld zu überweisen. Die Kontoverbindung ist bei der jeweiligen JVA zu erfragen. Die Überweisung muss immer die folgenden Angaben enthalten, damit Sie Ihnen auch zugeordnet werden kann: Ihr vollständiger Name, Ihr Geburtsdatum, die Anstaltskennung und den Verwendungszweck. Sofern es sich um Sondergeld 1 handelt, muss dies zwingend bei der Überweisung vermerkt sein, damit das Geld nicht als pfändbares Eigengeld verbucht wird.
Ich möchte in den offenen Vollzug. Geht das?
Das Gesetz bestimmt: „Gefangene sollen in einer Justizvollzugsanstalt oder Abteilung des offenen Vollzugs untergebracht werden, wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen und insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden.“
Die Teilnehmer müssen bei der Vollzugsplankonferenz, auch bei jeder Fortschreibung, überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verlegung in den offenen Vollzug vorliegen. Sie können Ihren Teil dazu beitragen, indem Sie sich während Ihrer Haftzeit beanstandungsfrei führen und daran arbeiten, Ihre Vollzugsziele zu erreichen.
Wie bekomme ich Lockerungen?
Vollzugsöffnende Maßnahme, umgangssprachlich auch Lockerungen genannt, können gewährt werden, wenn Sie Ihre Zustimmung erteilen, und wenn keine Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr vorliegt. Für die Beurteilung der Frage, ob Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr vorliegt, spielen viele Faktoren eine Rolle, entscheidend ist aber auch die Frage, wie sich Ihr bisheriger Vollzugsverlauf gestaltet hat.
Die (schrittweise) Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen, wie z.B. Ausführungen, soll schon im Vollzugsplan beschlossen werden.
Kann ich eine Drogentherapie machen statt meine Strafe zu verbüßen?
Sofern Sie die Tat, aufgrund derer Sie verurteilt worden sind, wegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben, gibt es die Möglichkeit, die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie zu beantragen. Weitere Voraussetzungen sind: Zustimmung des Tatgerichts, (Rest-)Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren und eine nachgewiesene Betäubungsmittelabhängigkeit. Die Zeit, die Sie in der Therapieeinrichtung verbracht haben, kann grundsätzlich auf die Strafverbüßungsdauer angerechnet werden.
„Aber bei meinem Freund hat das alles einfach so funktioniert ...“
Wie so oft handelt es sich auch – und gerade! – im Strafvollzugsrecht um Einzelfallentscheidungen, die von sehr vielen unterschiedlichen Voraussetzungen und Kriterien abhängen. Entsprechend können Fälle auf den ersten Blick gleich aussehen, aber bei genauerem Hinsehen doch sehr unterschiedlich sein. Jeder Fall muss deshalb für sich genommen geprüft und entschieden werden.
Bei Fragen und Problemen rund um die Haft setzen Sie sich gerne mit meiner Kanzlei in Verbindung.
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