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Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto erhöhen sich zum 01.07.2017

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Der automatisch geschützte Grundfreibetrag und die Freibeträge für weitere Personen auf dem Pfändungsschutzkonto werden alle 2 Jahre angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01.07.2015. Der Grundfreibetrag wurde von 1045,04 EUR auf 1073,88 EUR erhöht. Der Freibetrag für die erste weitere Person wurde von 393,30 EUR auf 404,16 EUR und die Freibeträge für die zweite bis maximal fünfte weitere Person wurden von jeweils 219,12 EUR auf 225,17 EUR angehoben.

Da die Freibeträge nur alle zwei Jahre angepasst werden, wird die nächste Erhöhung der Freibeträge erst zum 01.07.2017 erfolgen.

Die Erhöhung der Freibeträge wird anhand der prozentualen Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ermittelt. Nachdem der steuerliche Grundfreibetrag, der zur letzten Erhöhung geführt hat von 8354,00 EUR zum 01.01.2017 auf 8820,00 EUR angepasst wurde, werden sich die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto zum 01.07.2017 um 5,58 % erhöhen.

Neuer Grundfreibetrag in Höhe von 1.133,80 EUR ab 01.07.2017

Der Grundfreibetrag wird dann von derzeit 1073,88 EUR auf 1133,80 EUR erhöht werden. Der Freibetrag für die erste weitere Person wird sich von 404,16 EUR auf 426,71 EUR und die Freibeträge für die zweite bis maximal fünfte weitere Person werden sich von 219,12 EUR auf 237,73 EUR erhöhen.

Die Anpassung der Freibeträge ist von den Banken und Sparkassen ohne erneute Vorlage einer P-Konto-Bescheinigung durchzuführen.

Neben den Freibeträgen auf dem Pfändungsschutzkonto werden auch die Freibeträge bei einer Lohn- und Gehaltspfändung zum 01.07.2017 entsprechend angepasst werden.


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