Fristlose Kündigung eines Arbeitsvertrags bei „Raubkopien“?

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Ob ein Arbeitsverhältnis wirksam durch eine Kündigung beendet werden kann, wenn ein Arbeitnehmer seinen Dienst-PC unerlaubt privat nutzt, beschäftigt Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Arbeitsgerichte häufig.

Nun hat sich das Bundesarbeitsgericht wiederum mit der fristlosen Kündigung eines Arbeitsvertrags wegen der unberechtigten Nutzung eines dienstlichen PC beschäftigt (BAG, Urteil vom 16.07.2015 – 2 AZR 8/15).

Folgendes war passiert: Der Arbeitnehmer war seit 1992 bei einem Gericht als IT-Verantwortlicher beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Bestellung und Verwaltung des für die Datenverarbeitung benötigten Materials, wie etwa DVDs oder CD-Rohlinge. Anlässlich einer Prüfung wurde die vom Arbeitnehmer benutzte Festplatte untersucht und ausgewertet. Dabei wurden mehr als 6.400 „Raubkopien“ (ISO-, Bild-, Audio- und Videodateien) gefunden. Außerdem fand man auch auf dem vom Arbeitnehmer genutzten Rechner ein vorinstalliertes Programm mit dem der Kündigungsschutz von Herstellern umgangen werden kann. Der Arbeitgeber – das Gericht – kündigte daraufhin das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fristlos und außerordentlich.

Das Bundesarbeitsgericht hat zu dieser Arbeitsvertragskündigung entschieden, der Arbeitnehmer habe nicht davon ausgehen dürfen, ihm seien urheberrechtlich bedenkliche Kopier- und Brennvorgänge gestattet, auch wenn ihm eine allgemeine private Nutzung seines dienstlichen PCs erlaubt war. Auch hat das Bundesarbeitsgericht betont, es sei nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer alle widerrechtlichen Kopiervorgänge selbst vorgenommen habe, sondern unter Umständen mit Kollegen zusammengearbeitet habe oder denen das Herstellen von „Raubkopien“ ermöglichte. Auch die vergleichsweise lange Betriebszugehörigkeit hat der Kündigung nicht entgegengestanden.

Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, dass das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat: Die unbefugte private Verwendung des dienstlichen Computers kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Rechtsanwältin Dr. Nele Urban

Fachanwältin für Arbeitsrecht


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