Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit
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Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, kann fristlos gekündigt werden. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abgeändert (LAG Hessen, Urteil v. 28.1.2013 - 16 Sa 593/12).
Gemäß dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB) ist es dem kaufmännischen Angestellten untersagt, ohne Einwilligung des Arbeitgebers eine Konkurrenztätigkeit, egal ob unselbständig oder selbständig, auszuüben. Für die übrigen Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden gibt es keine vergleichbare gesetzliche Regelung; gleichwohl besteht für diesen Personenkreis ein Wettbewerbsverbot aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers. Diese aus einem Schuldverhältnis erwachsende Verhaltenspflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und des Arbeitgebers ist nunmehr in § 241 Abs. 2 BGB normiert.
Der 43-jährige Arbeitnehmer war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Arbeitnehmer im August 2007 zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 € in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus. Das Geld behielt für sich.
Hierzu führt das Hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung aus, dass
- der Arbeitnehmer durch Konkurrenztätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt hat. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen.
- die dem Arbeitnehmer im Juli 2011 ausgesprochene fristlose Kündigung deshalb wirksam war und das Arbeitsverhältnis mit deren Zugang beendete. Der Arbeitgeber hatte erst wenige Tage vor der Kündigung von dem Vorfall aus dem Jahr 2007 erfahren, als die Kundin bei ihm wegen der Nachbesserung mangelhafter Leistungen des Arbeitnehmers vorsprach.
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