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Frühbucherrabatte dürfen verlängert werden

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Das OLG Hamm musste in einem Berufungsverfahren darüber entscheiden, ob ein Frühbucherrabatt dem Kunden auch nach Ablauf des beworbenen Aktionszeitraumes noch angeboten werden darf. Im konkreten Fall klagte eine Wettbewerbszentrale gegen einen Reiseveranstalter, der in einer Anzeige einen befristeten Frühbucherrabatt beworben hatte. Als der Anbieter diesen Rabatt einer Reisegruppe auch nach Ablauf des Aktionszeitraumes noch gewährt hatte, klagte die Wettbewerbszentrale vor dem LG Bielefeld gegen den Anbieter und warf ihm irreführende Werbung vor. Die Klägerin war der Ansicht, dass der befristete Zeitraum viele Kunden überhaupt erst zur Buchung veranlasst habe. Das LG Bielefeld wies den Antrag ab, woraufhin die Klägerin vor dem OLG Hamm in Berufung ging. Doch auch dort wurde die Klage vom 4. Zivilsenat abgewiesen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung so, dass bei der Beurteilung solcher Abweichungen der ursprünglichen Angebote auch die Marktsituation mit einbezogen werden müsse. Grundsätzlich müsse sich ein Reiseveranstalter zwar an seine beworbenen Fristen halten, könne aber auch auf wirtschaftliche Situationen reagieren und den Aktionszeitraum verlängern. Um einen Wettbewerbsverstoß handle es sich insbesondere nicht, weil die Beklagte gutgläubig gehandelt habe und den Kunden sogar ein Vorteil entstanden sei.

(OLG Hamm, Urteil v. 02.09.2010, Az.: I-4 U 52/10)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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