Führerscheinentzug bei Verstoß gegen die Auflage des begleiteten Fahrens möglich?

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Mit Beschluss vom 06.09.2016 hatte der VGH Baden-Württemberg entschieden, dass einem Fahranfänger, dem ein Führerschein für begleitetes Fahren erteilt wurde, die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn er gegen die Auflage verstößt, nur in Begleitung der in der Bescheinigung eingetragenen Personen Fahrzeuge zu führen. 

Dem betroffenen Fahranfänger war mit bestandener Führerscheinprüfung die Auflage erteilt worden, bis zu seinem 18. Lebensjahr nur Fahrzeuge in Begleitung von in der Bescheinigung eingetragenen Personen zu führen. Eingetragen waren die Mutter und der Vater des Betroffenen. Zwei Wochen vor seinem 18. Geburtstag führte er jedoch ein Fahrzeug lediglich in Begleitung seiner Schwester, weshalb ihm per Bußgeldbescheid eine Geldbuße i. H. v. 50 € auferlegt wurde. Als die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hiervon Kenntnis erlangte, widerrief sie jedoch die Fahrerlaubnis. 

Hiergegen wehrte sich der Betroffenen und zog vor Gericht. Zunächst behauptete er, gar nicht auf öffentlichen Straßen gefahren zu sein. Dem stimmte das Gericht jedoch nicht zu. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der Betroffene davon ausgehe, es handle sich bei der zum Zeitpunkt der Tatbegehung befahrenen Straße nicht um eine des öffentlichen Verkehrsraums.

Als weiteres Argument führte der Betroffene auf, dass der Führerscheinentzug schon wegen der Geldbuße nicht gerechtfertigt sei, weil die Höhe im Bußgeldbescheid nicht zu einer Punktestrafe im Flensburger Verkehrssünderregister führe. Damit konnte er das Gericht aber ebenfalls nicht überzeugen. Dieses wies auf den Wortlaut des einschlägigen § 6e Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hin, nach dem der Führerschein widerrufen werden muss, wenn der Fahranfänger gegen die Auflage des begleiteten Fahrens verstößt.

Somit hatte die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis zu widerrufen. 

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 06.09.2016

Hinweis:

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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