Führerscheinentzug bei Punkten in Flensburg: Wann ist die Fahrerlaubnis weg?
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Wer sich als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs erwiesen hat, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Das ist etwa der Fall, wenn zulasten eines Verkehrssünders mindestens 8 Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg eingetragen wurden. Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis muss die Person, um wieder fahren zu dürfen, erneut die Führerscheinprüfung ablegen. Zudem kann für die Neubeantragung der Fahrerlaubnis nach der Sperrfrist eine medizinisch-psychologisch Untersuchung (MPU) vorgeschrieben werden.
Der Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht das Gleiche wie der Entzug des Führerscheins. Führerscheinentzug bedeutet, dass Sie Ihren Führerschein temporär abgegeben müssen, als Folge eines gegen Sie verhängten Fahrverbots. Sie erhalten den Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots jedoch automatisch zurück.
Was passiert vor dem Entzug der Fahrerlaubnis?
Bevor die Fahrerlaubnisbehörde einem Verkehrssünder die Fahrerlaubnis entziehen kann, muss sie ihn jedoch nach § 4 V Straßenverkehrsgesetz (StVG) schriftlich ermahnen, wenn sein Punktestand 4 oder 5 Punkte erreicht (1. Maßnahmenstufe). Der Verkehrssünder ist ferner schriftlich zu verwarnen und auf den drohenden Verlust der Fahrerlaubnis hinzuweisen, wenn der Punktestand 6 oder 7 Punkte beträgt (2. Maßnahmenstufe). Bei Erreichen von 8 oder mehr Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (3. Maßnahmenstufe). Die Reihenfolge dieser sog. Maßnahmenstufen des Fahreignungs-Bewertungssystems ist zwingend einzuhalten.
Ansonsten kann es tatsächlich passieren, dass der Punktestand nach § 4 VI StVG zu verringern ist. Maßgeblich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) jedoch, welchen Kenntnisstand die Fahrerlaubnisbehörde über den Punktestand hat, wenn sie eine derartige Maßnahme ergreift (Urteil v. 26.01.2017, Az.: 3 C 21.15). Nur wenn sie zur Zeit der Maßnahme von weiteren Verkehrsverstößen weiß, die eigentlich zur nächsthöheren Maßnahmenstufe führen würden, ist eine Punktereduzierung möglich – ansonsten nicht.
Verwarnung trotz Erreichen der 8-Punkte-Grenze?
In dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ging es um Folgendes: Ein Autofahrer hatte insgesamt 7 Punkte im sog. Fahreignungs-Bewertungssystem angesammelt. Er wurde daraufhin erneut von der Fahrerlaubnisbehörde angeschrieben und verwarnt. Was die Behörde zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht wusste: Noch vor dieser Verwarnung hatte der Verkehrssünder nochmals wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor Gericht gestanden, sodass der Punktestand nunmehr neun Punkte aufwies.
Als die Behörde hiervon erfuhr, zog sie die Fahrerlaubnis des Rasers unverzüglich ein. Der hielt dieses Vorgehen für unzulässig. Vielmehr müsse sein Punktestand auf sieben Punkte reduziert werden, weil die Reihenfolge der sog. Maßnahmenstufen des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht eingehalten worden war. Denn er habe die Verwarnung erst erhalten, nachdem er die letzte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte, die letztlich zum Erreichen der 8-Punkte-Grenze geführt habe. Die „Warnung“ durch die Behörde sei daher zu spät gekommen.
Vorliegend hatte die Fahrerlaubnisbehörde nichts von dem erneuten Verkehrsverstoß gewusst. Die Verwarnung war daher laut der BVerwG-Richter rechtmäßig – eine Punktereduzierung somit nicht vorzunehmen. Mit dem Urteil ist das BVerwG deutlich von dem zuvor geltenden sog. Tattagprinzip abgerückt. Maßgeblich war danach nicht die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde, sondern vielmehr der Punktestand, der an dem Tag galt, als der Verkehrssünder seine letzte Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit beging, die erst zur Ergreifung der betreffenden Maßnahme – z. B. einer Verwarnung – führte.
Führerscheinentzug ab 8 Punkten zum Schutz der Allgemeinheit
Früher wurde mit dem Punktesystem und den dazugehörenden Maßnahmenstufen bezweckt, den Verkehrssünder zu warnen und ihn – vor Entzug der Fahrerlaubnis – zur Änderung seines Verhaltens zu bewegen. Zu der Abkehr vom Tattagprinzip kam es jedoch, weil vielmehr die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern, die immer wieder gegen Verkehrsregeln verstoßen, geschützt werden soll. Weil nun nämlich der Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde über den Punktestand maßgeblich ist und gerade nicht mehr der Tattag, können Verkehrssünder keine Punktereduzierung mehr erreichen, indem sie behaupten, dass die Verwarnung zu spät kam, weil sie davor bereits einen weiteren Verkehrsverstoß begangen haben, der längst zum Erreichen der 8-Punkte-Grenze geführt hat. Somit konnte der Raser im vorliegenden Fall auch nicht auf eine Punktereduzierung hoffen – denn die Verwarnung und der darauffolgende Entzug der Fahrerlaubnis waren rechtmäßig.
Fazit
Wer mindestens 8 Punkte in Flensburg erreicht hat, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Ob und wann die Fahrerlaubnisbehörde den Verkehrssünder zuvor ermahnt bzw. verwarnt und letztlich die Fahrerlaubnis entzieht, hängt jedoch davon ab, welcher Punktestand ihr bei Ergreifung dieser drei Maßnahmen bekannt ist.
(VOI)
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02.07.2019 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion„… In Deutschland sorgt seit Oktober 2010 ausschließlich das Bundesamt für Justiz (BfJ) dafür, dass Geldbußen und -strafen aus anderen Mitgliedstaaten der EU eingefordert werden. Ein Führerscheinentzug …“ Weiterlesen
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14.06.2012 Rechtsanwalt Thomas Brunow„… -5 Punkte 2 Punkte 6-7 Punkte 3 Punkte 8-10 Punkte 4 Punkte 11-13 Punkte 5 Punkte 14-15 Punkte 6 Punkte 16-17 Punkte 7 Punkte 18 Punkte (Führerscheinentzug) 8 Punkte (Führerscheinentzug)“ Weiterlesen
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23.02.2012 Heinz Rechtsanwälte„… , kann eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB vorliegen mit der Gefahr des Führerscheinentzuges von mindestens sechs Monaten, der Zahlung einer Geldstrafe von etwa einem Nettomonatsgehalt …“ Weiterlesen
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