Für den Erbfall vorsorgen und Streit vermeiden

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Ohne letztwillige Verfügungen (Testament, Erbvertrag) greift die gesetzliche Erbfolge. Die sich hieraus ergebenden Folgen sind vom Erblasser allerdings oftmals nicht gewollt, nicht bedachte Angehörige sind unzufrieden, es entsteht ein gewaltiges Streitpotenzial. Oftmals führt die gesetzliche Erbverteilung zudem zu einer vermeidbaren Erbschaftssteuerlast und im schlimmsten Fall zur Zerschlagung des Familienvermögens.

Um fest zu stellen, ob ein Testament notwendig oder sinnvoll ist, muss man die gesetzliche Erbfolge kennen.

Die gesetzliche Erbfolge regeln hauptsächlich die §§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie greifen in folgenden Konstellationen:

  • Es gibt weder ein Testament noch einen Erbvertrag oder
  • das Testament oder der Erbvertrag sind unwirksam oder erfolgreich angefochten worden oder
  • der Erbe hat die Erbschaft ausgeschlagen.

Zahlreiche Fehlvorstellungen über das gesetzliche Erbrecht ...

Um ungewollte Nachlassfolgen zu vermeiden, sollte man Kenntnis haben, wer Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge, d. h. ohne Testament oder Erbvertrag, wird. Viele Bürger haben hier zahlreiche Fehlvorstellungen, die aber relevant werden.

Wer ist Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge?

Dem BGB nach sind in erster Linie die Blutsverwandten, also die engsten Familienangehörigen eines Erblassers, erbberechtigt. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich demnach nach dem Verwandtschaftsgrad und – ggf. zusätzlich – dem ehelichen Güterstand des Verstorbenen.

In erster Linie kommen der überlebende Ehegatte und die Kinder als Erben erster Ordnung zum Zug. Bei kinderlosen Erblassern können jedoch auch Eltern, Großeltern, Tanten, Onkel und andere noch weiter entferntere Verwandte erben. Zu bedenken ist auch: Sind Erben einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, schließen sie Erben weiterer Ordnungen aus.

Innerhalb derselben Ordnung repräsentiert der dem Erblasser am nächsten Stehende seinen Stamm und schließt die eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Erst wenn dieser gesetzliche Erbe wegfällt, treten seine Abkömmlinge in seine Position.

Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt als nächste Verwandte seine Mutter, ein eigenes Kind und ein Enkelkind. Nach der gesetzlichen Erbfolge wird das eigene Kind als Erbe erster Ordnung Alleinerbe, er schließt innerhalb der ersten Ordnung den Enkel von der Erbfolge aus, ebenso die Mutter als Erbin zweiter Ordnung.

Vorsicht bei kinderlosen Ehen ...

In der Praxis feststellbar ist die weitere Fehlvorstellung zahlreicher Ehegatten oder Lebenspartner, die kinderlos verheiratet sind. Sie sind der Meinung, dass im Falle des Todes eines der beiden Ehegatten der andere Ehegatte Alleinerbe wird. Dies ist falsch! In einer solchen Konstellation erben neben dem überlebenden Ehegatten auch die so genannten Erben zweiter Ordnung, also die Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge – es entsteht eine Erbengemeinschaft, die in den meisten Fällen vom Erblasser nicht gewollt gewesen ist !

Vorsicht bei nicht ehelicher Beziehung ...

Auch hier sollte bedacht werden, dass in einer nicht ehelichen Beziehung der Lebenspartner kein Erbe wird, somit überhaupt nichts erhält! Der Lebenspartner des Verstorbenen würde nur dann erben, wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Dies sollten insbesondere Paare, die langfristig ohne Trauschein zusammenleben, berücksichtigen.

Dies sind nur zwei Beispiele von Fehlvorstellungen, die zu einem Erbfall führen, die der Erblasser in den meisten Fällen überhaupt nicht gewollt hat. In solchen Fällen sollte der Erblasser unbedingt ein Testament errichten, damit er selbst bestimmen kann, wie sein Vermögen vererbt werden soll.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt und Fachanwalt

für Bank- und Kapitalmarktrecht


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