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Für Hartz IV darf ein Auto nur 7500 Euro wert sein

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion
  • Ein Auto für jeden erwachsenen Leistungsempfänger.
  • Freibetrag liegt bei 7500 Euro.
  • Keine Addition des Freibetrags bei einem Auto in Bedarfsgemeinschaft.

Hartz IV bekommt nur, wer finanziell hilfsbedürftig ist. Das ist der Fall, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder bestehenden Vermögen bestreiten kann. Inwieweit ein vorhandenes Auto bei zwei erwachsenen Leistungsberechtigten Berücksichtigung findet, musste jetzt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entscheiden.

Ein Auto vorhanden

Ein Familienvater wurde arbeitslos, seine Frau arbeitete nur in einem Minijob und die volljährige Tochter befand sich in Ausbildung. Nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG-I) auslief, beantragten sie gemeinsam Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), also Arbeitslosengeld II (ALG-II) bzw. Hartz IV. Im Rahmen der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit durch das zuständige Jobcenter wurde das verfügbare und verwertbare Vermögen ermittelt und das vorhandene Auto der Familie mit einem aktuellen Zeitwert von 11.051 Euro bewertet.

Antrag abgelehnt

Das Jobcenter lehnte den Antrag der Familie ab, denn das insgesamt verwertbare Vermögen der Eltern lag bei 20.502,36 Euro. Nach Abzug der ihnen zustehenden Freibeträge i. H. v. 16.050 Euro hatten beide ein verwertbares Vermögen von mehr als 4452,36 Euro. In diesem Zusammenhang setzte das Jobcenter für den vorhandenen Pkw einen Kfz-Freibetrag i. H. v. 7500 Euro an und erklärte, dass der über diesen Betrag hinausgehende Wert des Fahrzeugs von 3551 Euro zunächst für den Lebensunterhalt verwendet werden muss.

Klage hat keinen Erfolg

Mit dieser Ablehnung war das Paar nicht einverstanden und reichte Klage beim zuständigen Sozialgericht (SG) Braunschweig ein. Sie waren der Ansicht, dass sich der Kfz-Freibetrag für das gemeinsame Auto von zwei erwachsenen Leistungsbeziehern verdoppelt und ihr Wagen daher beim vorhandenen Vermögen nicht berücksichtigt werden darf – allerdings auch ohne Erfolg.

Berufung ebenfalls erfolglos

Auch die Berufung der Kläger beim zuständigen LSG hatte keinen Erfolg. 

Die Richter erklärten, dass gem. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person im Wert von 7500 Euro nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Der Grund dafür ist, dass im Interesse der Arbeitsaufnahme die Mobilität der Arbeitssuchenden geschützt werden soll, schließlich gibt es Erwerbstätigkeiten, zu deren Ausübung ein Kfz erforderlich ist. Das bedeutet aber auch, dass kein bestimmter Geldbetrag, sondern das Kraftfahrzeug mit einem Wert von bis zu 7500 Euro als solches geschützt ist.

Da das SGB II aber weder die Einräumung abstrakter bzw. fiktiver Freibeträge noch eine Kumulation mehrerer Freibeträge vorsieht, ist es nicht möglich, für zwei Leistungsbezieher einer Bedarfsgemeinschaft den Freibetrag für das einzig vorhandene Auto zweimal anzusetzen.

Somit musste das Ehepaar erst einmal das vorhandene Vermögen für den Lebensunterhalt verwenden und konnte erst im Anschluss daran Hartz-IV-Leistungen erhalten.

(LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 23.08.2017, L 11 AS 35/17)

(WEI)

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