Für Konzepteure nach MiFID II: fünf Kundenprüfungskategorien nach dem ESMA-Report

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Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf konzipiert (das ist die Konzeptionärin bzw. der Hersteller nach dem 2. FiMaNoG ab 2018), soll ein Produktfreigabeverfahren unterhalten müssen, § 80 Wertpapierhandelsgesetz-Entwurf. Das Produktfreigabeverfahren soll sicherstellen müssen, dass für jedes Finanzinstrument für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. Dabei seien alle einschlägigen Risiken für den Zielmarkt zu bewerten. Darüber hinaus sei sicherzustellen, dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem Zielmarkt entspreche, § 80 Wertpapierhandelsgesetz-Entwurf. 

Die Rechtsquellen für das Produktfreigabeverfahren bzw. Produktgenehmigungsverfahren ergeben sich aus der RiLi 2014/65/EU – MiFID II – Art. 16 Abs. 3, Art. 24 Abs. 2, WpHG, § 80, im Entwurf, WpDverOV-E, § 11 (2. FiMaNoG) und dem ESMA 35-43-620–Final Report – Guidelines on MiFID II product governance requirements vom 02. Juni 2017. 

Fünf Prüfungskategorien

Die fünf Prüfungskategorien nach dem ESMA-Report vom 02. Juni 2017 werden wie folgt zusammengefasst. Es sind eine Beschreibung der Kundenunterscheidung nach Kleinanlegern und professionellen Kunden, eine Feststellung von Wissen und Erfahrung des Kunden, die Prüfung der Verlusttragungsfähigkeit nach Prozentsätzen, die Prüfung der Risikotoleranz und Kompatibilität des Risiko-/Ertragsprofils des Produkts mit dem Zielmarkt und die Prüfung der Ziele und Bedürfnisse des Kunden, in einem Satz vorausgeschickt. 

Daneben findet für Konzeptionäre und den Vertrieb eine negative Zielmarktbestimmung statt.

Im Einzelnen: Die Konzeptionäre von Finanzinstrumenten müssen gemäß diesem ESMA-Report 35-43-620 – Guidelines on MiFID II product governance requirements vom 2. Juni 2017 – einen potentiellen Zielmarkt für ihre Produkte identifizieren. Da sie normalerweise über keinen direkten Kundenkontakt verfügen, basiert die Zielmarktdentifikation auf den theoretischen Kenntnissen und den Erfahrungen des Produktes. Die Konzeptionäre sollten nach dem ESMA-Report vom 2. Juni 2017 die folgende Liste über fünf Kategorien hierfür verwenden:

Erste Prüfungskategorie – Kundenunterscheidung nach Kleinanlegern und professionellen Kunden

Die Art der Kunden, auf die das Produkt ausgerichtet ist, ist wichtig. Die Firma (gemeint ist Wertpapierfirma als Konzeptionärin) sollte angeben, auf welche Art von Kunden das Produkt gerichtet ist. Diese Spezifikation sollte nach der MiFID-Kundenkategorisierung von Retail-Kunden (das ist der Kleinanleger nach dem Kleinanlegerschutzgesetzes und der Privatkunde nach § 31 a WpHG), professionellen Kunden und /oder geeignetem Gegenparteien vorgenommen werden.

Zweite Prüfungskategorie – Wissen und Erfahrung des Kunden

Das konzeptionierende Unternehmen sollte das Wissen angeben, dass die Zielkunden über Elemente wie z. B. den relevanten Produkttyp, die Produktmerkmale und/oder das Wissen in thematisch verwandten Bereichen verfügen, um das Produkt zu verstehen. Zum Beispiel könnten für strukturierte Produkte mit komplizierten Rückgabeprofilen die Konzeptionäre festlegen, dass Zielinvestoren wissen müssen, wie diese Art von Produkt funktioniert, ferner, dass die Kunden die wahrscheinlichen Ergebnisse aus dem Produkt kennen müssen. In Bezug auf die Erfahrung könnte das Unternehmen beschreiben, wieviel praktische Erfahrung Zielkunden haben sollten, und zwar in Bezug auf die folgenden Merkmale: relevante Produktart, relevante Produktmerkmale und /oder Erfahrung in thematisch verwandten Bereichen.

Dritte Prüfungskategorie – Verlusttragungsfähigkeit nach Prozentsätzen

Das die Finanzinstrumente konzipierende Unternehmen sollte den Prozentsatz der Verluste festlegen, auf die Zielkunden in der Lage und bereit sind, Zahlungen zu leisten (vgl. Artikel 9 Absatz 9 der MiFID-delegierten Richtlinie vom 7.4.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, d.V.). Die Festlegung sollte den Prozentsatz von geringfügigen Verlusten bis zum Gesamtverlust erfassen, und daneben auch zu zusätzlichen Betrag, wenn es weitere Zahlungsverpflichtungen gibt, die den investierten Betrag übersteigen können (z. B. Margin Call). Dies könnte auch als ein maximaler Anteil der Vermögenswerte, die investiert werden sollte, formuliert werden.

Vierte Prüfungskategorie: Risikotoleranz und Kompatibilität des Risiko-/Ertragsprofils des Produkts mit dem Zielmarkt

Das die Finanzinstrumente konzipierende Unternehmen sollte die allgemeine Haltung angeben, die Zielkunden im Zusammenhang mit den Investitionsrisiken haben sollten. Grundlegende Risikobewertungen sollten kategorisiert werden (z. B. „risikoorientiert oder spekulativ“, „ausgewogen“, „konservativ“) und eine klare Beschreibung anbieten. Da verschiedene Firmen in der Kette unterschiedliche Ansätze zur Definition von Risiken haben können, sollte das konzipierende Unternehmen explizit über die Kriterien, die erfüllt werden müssen, um einen Kunden auf diese Weise zu kategorisieren, informieren. Die Unternehmen sollten den von der PRIIPs-Verordnung oder der OGAW-Richtlinie festgelegten Risikoindikator, soweit zutreffend, zur Erfüllung dieser Anforderung verwenden.

Fünfte Prüfungskategorie – Ziele und Bedürfnisse der Kunden

Das die Finanzinstrumente konzipierende Unternehmen sollte die Anlageziele und Bedürfnisse der Zielkunden angeben, die ein Produkt zu erfüllen hat, einschließlich der breiteren finanziellen Ziele der Zielkunden oder der Gesamtstrategie, die sie bei der Investition verfolgen. Beispielsweise könnte auf den erwarteten Anlagehorizont verwiesen werden (Anzahl der Jahre, in denen die Investition stattfindet). Diese Ziele können „fein abgestimmt“ werden, indem sie bestimmte Aspekte der Investition und Erwartungen von Kunden angeben. Zum Beispiel kann ein Produkt entworfen werden, um die Bedürfnisse eines bestimmten Alters demographischen zu erfüllen, um eine steuerliche Effizienz zu erreichen, die auf dem Land des Steuerlandes der Kunden basiert oder mit speziellen Produktmerkmalen entworfen wird, um spezifischen Anlagezielen wie „Währungsschutz“, „Grüne Investitionen“, „ethische Investitionen“ usw. zu entsprechen.

Bestimmung des negativen Zielmarktes für Konzeptionär und Vertrieb

Für den Konzeptionär (Hersteller) von Finanzinstrumenten und für den Vertrieb besteht ebenfalls die Pflicht zur Identifizierung des „negativen“ Zielmarktes außerhalb des positiven Zielmarktes (Quelle: ESMA 35-43-620–Final Report – Guidelines on MiFID II product governance requirements vom 02. Juni 2017, Seite 34 ff.).

Fazit

Die wichtigsten Teile der MiFID-II-Umsetzungen ab 2018 bestehen aus der Pflichtenbeschreibung für den Konzeptionär zur Erstellung von Finanzinstrumenten, den Vorgaben für die Aufzeichnung von Telefonaten und elektronischer Kommunikation bei dem Vertrieb von Finanzinstrumenten (persönliches Beratergespräch muss nicht aufgezeichnet werden) und den Voraussetzungen für die Geeignetheitserklärung. Die bisherige Angemessenheitsprüfung bleibt unverändert bestehen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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