Fundus Fonds 34 aktuell: Urteil gegen Sparkasse Aachen

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Der Sachverhalt der Entscheidung

 

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Klägerin von dem Anlageberater der Bank der Fundus Fonds 34 empfohlen. Die Anlageberatung fand im Jahr 2002 statt.

 

Die Klägerin hat mit einem nahezu totalen Verlust ihres eingesetzten Geldes zu kämpfen. Ausschüttungen sind zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Fondsgesellschaft Fundus Nr. 34 „Grand Hotel Heiligendamm" befindet sich zwischenzeitlich in der Insolvenz.

 

Die Bank hatte in dem Prozess dagegen vorgetragen, dass sie den Anleger richtig und vollständig beraten habe.

 

Die Entscheidung des Gerichts

 

Nachdem das Landgericht Aachen die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz der Berufung der Fundus Fonds 34 Anlegerin, bis auf den entgangenen Gewinn, statt.

 

Das Gericht stützt die Entscheidung auf die fehlende Aufklärung über Provisionen. Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass die Angaben im Prospekt hinsichtlich der Gesamthöhe der an diverse Vertriebe und Banken fließenden Provisionen zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Anlegers nicht ausreichen. Das Oberlandesgericht Köln entschied vielmehr, dass die Bank (dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) über die konkrete Höhe der ihr zugeflossenen Provisionen aufklären muss. Im vorliegenden Fall wurde die Anlegerin zwar darüber aufgeklärt, dass das Agio in Höhe von 5 % der Anlagesumme der Bank zufließt. Der Berater ließ die Fundus Fonds Anlegerin jedoch darüber im Unklaren, dass die Bank tatsächlich weitere 3 % an Rückvergütungen erhalten hat.  Das Gericht folgte in diesem Punkt unserer Argumentation, dass damit auch die Verjährung der kick-back Ansprüche nicht eintreten konnte. 
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Fazit

 

Das Urteil stärkt die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fundus-Fonds Anleger, da das Gericht feststellt, dass die Ansprüche der Anleger nach der kick-back Rechtsprechung auch dann bestehen, wenn zwar über die Verwendung des Agios aufgeklärt wurde, die Anleger jedoch über die tatsächlich höher ausgefallenen Provisionen im Unklaren gelassen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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