Fundus Fonds Nr. 26: Kanzlei erstreitet Urteil gegen KSK Erlangen

  • 3 Minuten Lesezeit

In einem seitens der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 12.08.2014 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen zum Schadensersatz gegen Übertragung der Fondsbeteiligung und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Fonds Fundus Nr. 26, „Spreebogen Plaza“ verurteilt.

Der Sachverhalt der Entscheidung

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von dem Anlageberater der Bank der Fundus Fonds 26 empfohlen. Die Anlageberatung fand im Jahr 1992 statt. Der Kläger warf der Bank vor, ihn in den Beratungsgesprächen über die Risiken der Beteiligung unzureichend aufgeklärt zu haben. Ferner wurden die an die Bank geflossenen Rückvergütungen (sogenannte kick-back Zahlungen) verschwiegen.

Die Bank hatte in dem Prozess dagegen vorgetragen, dass sie den Anleger richtig und vollständig beraten habe. Ferner ließ sich der Berater der Bank dahingehend ein, dass über das Agio in Höhe von 5 % gesprochen worden sei und der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass aus diesem Agio die Gebühren an die Bank fließen sollten.

Die Entscheidung des Gerichts

Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage zunächst vollumfänglich abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Nürnberg in zweiter Instanz der Berufung des Klägers, bis auf den entgangenen Gewinn, statt und verurteilte die Bank zur Rückabwicklung. Etwaige Steuervorteile des Klägers wurden nicht in Abzug gebracht. Vom Schaden des Klägers werden lediglich die unstreitig erzielten Ausschüttungen abgezogen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth konnte somit erfreulicherweise zugunsten des Anlegers gekippt werden.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth vertrat noch die Auffassung, dass der Anleger im Rahmen der Beratung richtig beraten worden sei. Ansprüche aufgrund der verschwiegenen Provisionen/Rückvergütungen seien verjährt, da bei Zeichnung des Fonds über das zu zahlende Agio in Höhe von 5 % gesprochen worden sei und der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass aus diesem Agio die Gebühren der Sparkasse bezahlt würden.

OLG Nürnberg kippt Entscheidung der Vorinstanz

Diese Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth wies das Oberlandegericht Nürnberg als falsch zurück. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied im Einklang mit dem Bundesgerichtshof, dass eine Bank bezüglich des Flusses von Provisionen und deren Höhe keine falschen Angaben tätigen darf. Selbst wenn der Berater über den Umstand aufgeklärt haben sollte, dass Provisionen aus dem Agio in Höhe von 5 % flossen, war dies eine falsche Auskunft, ohne dass der Anleger in der Lage gewesen wäre, die Unrichtigkeit zu erkennen. Denn die exakte Höhe der an die Bank geflossenen Provisionen ergab sich weder aus dem Prospekt noch aus anderweitigen dem Anleger überreichten Unterlagen. Tatsächlich hatte die Bank Provisionen über 5 % erhalten. Da die Bank damit falsche Angaben über die an sie fließenden Provisionen gemacht hat und der Kläger dies nicht erkennen konnte, konnte die durch das Landgericht noch angenommene Verjährung nicht eintreten.

OLG Nürnberg weist Verjährungseinwand zurück

Auch im Übrigen wurde der Verjährungsweinwand der Bank zurückgewiesen. Dem gerichtlichen Verfahren war ein Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens bei der staatlich anerkannten Gütestelle Franz X. Ritter in Freiburg vorausgegangen, an welchem sich die Bank nicht beteiligt hatte. Durch die Einleitung des Güteverfahrens wurde die Verjährung von Ansprüchen des Klägers gehemmt.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fazit

Das Urteil stärkt die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger, da das Gericht feststellt, dass die Ansprüche der Anleger nach der kick-back Rechtsprechung auch dann bestehen, wenn zwar über die Verwendung des Agios aufgeklärt wurde, die Anleger jedoch über die tatsächlich höher ausgefallenen Provisionen im Unklaren gelassen werden.

Welche Möglichkeiten ergeben sich für geschädigte Fondsanleger?

Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von AKH-H Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann

Beiträge zum Thema