Gaststättenbetreiber aufgepasst! VGH hat Bedenken bei der Veröffentlichung von Hygienemängel

  • 1 Minuten Lesezeit

Am 1. September 2012 trat eine Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft, durch die mit § 40 Abs. 1a LFGB eine neue Vorschrift geschaffen wurde, welche die zuständigen Behörden verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Nennung des betroffenen Unternehmers über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts zu informieren („Muss-Vorschrift").

Die Behörden müssen hierbei, nachdem ein Lebensmittelverstoß festgestellt wurde, zwingend die Daten des Unternehmens im Internet veröffentlichen („Internet-Pranger"). Durch diese Veröffentlichung kann ein Gaststättenbetreiber durch die dadurch zwangsläufig eintretende sinkende Nachfrage der Kunden in seiner Existenz gefährdet werden (Schneeballeffekt).

Allein in Baden-Württemberg sind derzeit über 5 Betriebe von der Veröffentlichung betroffen.

Der VGH Mannheim hat nun in der 2. Instanz VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 28.1.2013, 9 S 2423/12 - im Rahmen eines Eilverfahren Bedenken geäußert, ob die von der Behörde zur Rechtfertigung ihrer Veröffentlichung angeführte Vorschrift in § 40 Absatz 1a Nr. 2 LFGB mit Unionsrecht und Verfassungsrecht vereinbar sei.

Insbesondere ist seitens des VGH die Frage aufgeworfen worden, ob die gesetzliche Voraussetzung für die Veröffentlichung, dass "die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist", mit den rechtsstaatlichen Prinzipien (Normengleicheit und Bestimmtheit) übereinstimmt mangels objektiver Nachvollziehbarkeit des Prognosemaßstabes im Hinblick auf die Höhe des Bußgeldes (die Höhe steht im Ermessen der Behörde)

Zudem erscheint nach dem VGH die Vorschrift des § 40 Absatz 1a Nr. 2 LFGB nicht mit der Verfassung vereinbar, da sie unverhältnismäßig sei ( ein Bußgeld von 350 € steht außer Verhältnis zur Prangerwirkung im Internet und der Behörde wird in § 40 Ia Nr.2 LFGB kein Ermessen eingeräumt - kann also keine andere Entscheidung treffen, vorliegt als die Hygienemängel zu veröffentlichen, wenn ein Lebensmittelverstoß vorliegt).

Das zweitinstanzliche Gericht hat dem Gaststättenbetrieb im Eilrechtsschutz erst einmal Recht gegeben und die weitere Veröffentlichung der Behörde untersagt. Das Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten.

Es besteht für Betroffene Gaststättenbetreiber akuter Handlungsbedarf...

Ulrich Hekler

Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulrich Hekler

Beiträge zum Thema