Gebühren für die Ehescheidung – Verfahrenskostenhilfe

  • 4 Minuten Lesezeit

Der Verfahrenswert in Ehesachen ist gesetzlich in § 43 FamFGKG geregelt. Danach ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3.000,00 EUR und nicht über 1.000.000,00 EUR angenommen werden. Zwar weist das Gesetz mehrere Kriterien aus, um den Wert einer Ehesache zu berechnen. In der Praxis hat sich aber durchgesetzt, dass die Gerichte alleine von den Einkommensverhältnissen der Eheleute vor Antragsstellung ausgehen. Für die Bemessung des Wertes eines Scheidungsverfahrens ist daher das in drei Mona­ten erzielte Netto-Einkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsan­trags einzusetzen. Erwirtschaftet zum Beispiel die Ehefrau keine eigenen Einkünfte und der Ehemann ein Einkommen in Höhe von 2.500,00 EUR wäre der Gegenstandswert aus denen sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren für ein Scheidungsverfahren berechnen auf 7.500 EUR festzulegen (3 x 0,00 EUR = 0,00 EUR; 3 x 2.500,00 EUR =7.500,00 EUR)

Die Rechtsanwaltsgebühren hieraus belaufen sich auf 1.380,40 EUR, wie folgt:

vorläufiger Gegenstandswert: 7.500,00 EUR

 

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG

592,80 €

1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

547,20 €

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Nettobetrag

1.160,00 €

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

220,40 €

Gesamtbetrag

1.380,40 €

Daneben sind noch die Gerichtskosten zu ermitteln, die sich auf 406,00 EUR nach GKG belaufen.

Der Wert des Verfahrens wird am Ende des Verfahrens vom Familiengericht abschließend bestimmt. Von den Einkommensverhältnissen abgezogen werden meist Pauschalbeträge für jedes unter­haltsberechtigte Kind, alternativ tatsächlich geleisteter Unterhalt. Insoweit erfährt die Werter­mittlung in der Praxis noch Korrekturen.

Gemeinsam mit der Scheidung wird von Amts wegen nur der so genannte Versorgungsaus­gleich durchgeführt. Auch der Versorgungsausgleich wird wertmäßig erfasst. Geregelt ist dies in § 50 FamGKG. In Versorgungsausgleichssachen beträgt danach der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10%, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Einkommens der Ehegatten. Der Mindestwert beläuft sich erneut auf mindes­tens 1.000,00 EUR.

Dem Gericht steht es frei, nach besonderen Umständen des Einzelfalles einen höheren oder nied­rigeren Wert festzusetzen. Um das Beispiel von soeben aufzugreifen, ergibt sich eine Wertbe­rechnung für das Versorgungsausgleichsverfahren im Verbund mit der Scheidung wie folgt: Das in drei Monaten erzielte Netto-Einkommen beider Ehegatten belief sich auf 7.500,00 EUR. Beide Ehegatten haben gesetzliche Rentenversicherungsansprüche erworben, der Ehemann zudem eine betriebliche Altersversor­gung, 10 % von 7.500,00 EUR ergeben 750,00 EUR:

Bei einem

Ausgleichsanspruch gesetzliche Rentenversicherung Ehefrau:                750,00 EUR

Ausgleichsanspruch gesetzliche Rentenversicherung Ehemann:              750,00 EUR

Ausgleichsanspruch Betriebsrente Ehemann:                                        750,00 EUR

ergibt sich somit der Wert des Versorgungsausgleichs mit:                 2.250,00 EUR

Der Gesamtwert – nicht die Kosten für das Scheidungsverfahren – belaufen sich daher auf 7.500,00 EUR + 2.250,00 EUR und somit gesamt 9.750,00 EUR.

 

Hiervon ausgehend errechnen sich Anwaltsgebühren in Höhe von gesamt 1.683,85 EUR wie folgt:

Gegenstandswert: 9.750,00 EUR

 

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG

725,40 €

1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

669,60 €

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Nettobetrag

1.415,00 €

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

268,85 €

Gesamtbetrag

1.683,85 €

Daneben sind noch die Gerichtskosten zu ermitteln, die sich auf 482,00 EUR nach GKG belaufen.

Werden neben der Scheidung im sogenannten Verbundverfahren noch Folgesachen eingestellt, erhö­hen sich die Werte. Verbundverfahren können sein: Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, Güterrechtssachen, aber auch Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes.

Vorstehende Ausführungen beschränken sich allerdings auf die Berechnung eines Scheidungsverfahrens ohne Folgesachen, lediglich mit der von Amts wegen durchzuführenden Folgesache des Versorgungsausgleiches, soweit diese nicht vertraglich (notariell) ausgeschlossen wurde.

Für bedürftige Parteien besteht nun die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Partei nicht mehr gehalten, Anwalts- und Gerichtsgebühren zu zahlen. Verfahrenskostenhilfe wird nach § 114 ZPO dann gewährt, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Auch darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig sein.

Im Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hat eine Partei ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkom­men gehören alle Einkünfte im Geld oder Geldeswert (§ 115 ZPO).

Von diesem Einkommen sind Freibeträge in Abzug zu bringen, so auch die Kosten der Unter­kunft und Heizung. Im Einzelnen kann jederzeit überschlägig berechnet werden, ob Ihnen ratenfreie oder Verfahrenskostenhilfe unter Ratenzahlung bewilligt wird. Ein Weg, der durchaus bei Vorliegen der Voraussetzungen auch beschritten werden sollte.

Sollte eine bedürftige Partei binnen 48 Monaten nicht mehr bedürftig sein, müsste sie dann zu den Verfahrenskosten im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit beitragen, aber nur dann.

Die Angst vor Kosten sollte grundsätzlich keinen Mandanten abschrecken, sich anwaltlicher Hilfe zu suchen, da auch die Unterstützung des Staates sowohl im Wege der Verfahrenskosten­hilfe im gerichtlichen Verfahren als auch im Wege der Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich bei Vorliegen der Voraussetzung gewährt wird. Zumal die antragstellende Partei in einem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein muss.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Petra Gartz

Beiträge zum Thema