Geduldete Kontoüberziehung: Sind Pauschalgebühren zulässig?
- 1 Minuten Lesezeit
Wenn das Guthaben auf dem Girokonto aufgebraucht ist und der Saldo ins Minus rutscht, kann das mitunter teuer werden. Manche Banken verlangen auch schon für kleinste Überziehungen pauschale Gebühren von einigen Euro. Das ist unzulässig, urteilte heute der Bundesgerichtshof (BGH).
Geringes Minus – geringe Zinsen
Für Dispokredite oder geduldete Kontoüberziehungen von Girokonten verlangen Kreditinstitute seit jeher Zinsen. Die richten sich nach Dauer und Höhe des in Anspruch genommenen Kredits bzw. Überziehungsbetrags.
Soweit der Kontostand nur wenig im Minus liegt, sind auch die Zinsen entsprechend gering. Damit waren Banken naturgemäß unzufrieden und ließen sich etwas einfallen: In ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sahen sie pauschale Entgelte allein dafür vor, dass es innerhalb eines bestimmten Zeitraums überhaupt zu einer Kontoüberziehung gekommen war.
Pauschale Entgelte per AGB
Ein Kreditinstitut verlangte 2,95 Euro für jeden Monat, in dem es zu einer geduldeten Kontoüberziehung gekommen war. Eine andere Bank verlangte sogar 6,90 Euro für jeden Rechnungsabschluss, in dem eine Überziehung enthalten war. Überziehungszinsen wurden dafür erst erhoben, wenn sie höher waren als dieser jeweilige Pauschalbetrag.
Das führte dazu, dass Kunden 2,95 Euro bzw. 6,90 Euro bezahlen sollten, selbst wenn ihr Konto nur einen Tag und nur um einen Cent im Minus war. Verbraucherschützer hielten diese Praxis für unzulässig und klagten gegen die Banken. Zwei der Verfahren landeten, nachdem die Oberlandesgerichte darüber uneinheitlich entschieden hatten, nun vor dem BGH.
Klauseln sind unwirksam
Die Richter am BGH urteilten nun, dass solche pauschalen Mindestentgelte für geduldete Kontoüberziehungen von Kunden nicht bezahlt werden müssen. Entsprechende AGB-Klauseln benachteiligen sie nämlich unangemessen und sind daher gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.
Fazit: Für geduldete Kontoüberziehungen dürfen Banken zwar die vereinbarten Zinsen verlangen, aber keine pauschalen Mindestentgelte in ihren AGB festsetzen. Kurzfristige und geringfügige Überziehungen werden damit für Bankkunden gegebenenfalls günstiger.
(BGH, Urteile v. 25.10.2016, Az.: XI ZR 387/15 und XI ZR 9/15)
(ADS)
Artikel teilen:
Beiträge zum Thema
Ihre Spezialisten zum Thema Bankrecht & Kapitalmarktrecht
- Rechtsanwalt München Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Berlin Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Hamburg Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Frankfurt am Main Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Stuttgart Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Köln Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Düsseldorf Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Hannover Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Bremen Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Dresden Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Nürnberg Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Augsburg Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Karlsruhe Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Regensburg Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Bonn Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Münster Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Esslingen am Neckar Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Heidelberg Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Leipzig Bankrecht & Kapitalmarktrecht |
- Rechtsanwalt Mainz Bankrecht & Kapitalmarktrecht