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Geerbtes Gebäude: Mindern Schäden die Erbschaftsteuer?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
  • Nachlassverbindlichkeiten sind unter anderem die Schulden des Erblassers.
  • Erst nach dessen Tod auftretende Mängel und Schäden an vererbten Gegenständen oder Gebäuden sind keine Nachlassverbindlichkeiten.
  • Nur wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten rechtlich zur Beseitigung verpflichtet war, ist ein Abzug im Rahmen der Erbschaftsteuer möglich.

Vererbt werden meist Gegenstände und auch Häuser, die schon etwas älter sind und entsprechend auch Mängel aufweisen können. Eine Garantie, Gewährleistung oder Mängelrechte wie etwa bei einem Kauf gibt es bei einer Erbschaft nicht. Unter bestimmten Umständen können Reparaturaufwendungen aber zumindest die Erbschaftsteuer verringern.

Falsches Heizöl tritt aus dem Tank

Kürzlich entschied der Bundesfinanzhof (BFH) folgenden Fall: Der Kläger hatte von seinem Onkel unter anderem ein Haus geerbt, in dem eine Ölheizung vorhanden war. Den Öltank hatte der Erblasser kurz vor seinem Tod im April noch mit neuem Heizöl befüllen lassen.

Erst zu Beginn der Heizperiode im Oktober stellte sich heraus, dass der Großteil des Öls aus dem Tank geflossen war und sich in einem Auffangraum gesammelt hatte. Laut den gerichtlichen Feststellungen kam es zu dem Ölaustritt – ohne erkennbare Störungsmeldung –, weil das Öl eine „veränderte Qualität“ aufwies.

Für die Beseitigung des Schadens und Reparatur der Heizungsanlage musste der Kläger als Miterbe des Hauses knapp 3800 Euro bezahlen. Die wollte er als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt sehen. Schließlich war es ja der verstorbene Onkel, der mit dem ungeeigneten Öl die Ursache für den später eingetretenen Schaden gesetzt hatte. Mit seiner Klage gegen die Finanzbehörden hatte der Erbe allerdings keinen Erfolg.

Schaden nach Eintritt des Erbfalls

Als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) die Schulden des Erblassers. Schäden oder Mängel an einem Gebäude verringern unter Umständen den für den Wert des Erbes zu ermittelnden Grundstückswert, sie sind aber keine als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähigen Schulden.

Anderes soll gelten, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten verpflichtet war, bestimmte Mängel oder Schäden zu beseitigen. Dafür verlangt die Rechtsprechung allerdings entweder die rechtsverbindliche Anordnung einer Behörde oder eine privatrechtliche Pflicht. Beispielsweise ist der Eigentümer ja nach § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, eine vermietete Wohnung in einem geeigneten Zustand zu halten.

Im vorliegenden Fall hatte der Verstorbene zwar die Ursache für den späteren Schaden gesetzt, allerdings bestand noch keine privat- oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung eines Mangels oder Schadens. Vielmehr war der mögliche Schadenseintritt zu diesem Zeitpunkt völlig unbekannt. Aus diesem Grund konnte der Erbe hier die Kosten der Heizungsreparatur auch nicht als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.

(BFH, Urteil v. 26.07.2017, Az.: II R 33/15)

(ADS)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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