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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 5 Minuten Lesezeit
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Strafgesetzbuch (StGB) handelt es sich um eine Verkehrsstraftat.
  • Im Regelfall bewegt sich der Strafrahmen dabei von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, können sogar noch längere Haftstrafen verhängt werden.
  • Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zieht zudem stets mindestens 2 Punkte in Flensburg nach sich.
  • Darüber hinaus droht ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten. Sogar ein Entzug der Fahrerlaubnis ist in gewissen schweren Fällen möglich. 

Wann liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor?

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr stellt eine Verkehrsstraftat dar, die im Strafgesetzbuch (StGB) in § 315b geregelt ist. Bei dieser Tat ist der Täter in der Regel selbst kein aktiver Verkehrsteilnehmer, sondern greift von außen in den öffentlichen Straßenverkehr ein. Man spricht daher auch von einem verkehrsfremden Eingriff.

Dies kann dadurch geschehen, dass er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, genauso gefährlichen Eingriff vornimmt

und auf diese Weise

  1. Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
  2. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. 

Da eine solche Tat, von der eine konkrete Gefahr ausgeht, ein Strafverfahren nach sich ziehen kann, sollten Beschuldigte einen Anwalt für Strafrecht hinzuziehen.

Wie kann man für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bestraft werden?

Bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr wird eine Unterscheidung zwischen fahrlässigem, grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten getroffen. Abhängig davon reicht der vorgesehene Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren in Fällen, in denen Vorsatz nachgewiesen werden kann. In besonders schweren Fällen können noch längere Haftstrafen verhängt werden.

Auch der Versuch ist strafbar. Wie hoch die Geldstrafe bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ist, legt das jeweilige Gericht fest.

Handelt der Täter fahrlässig, verursacht er damit auch nur fahrlässig eine Gefahr, droht schlimmstenfalls eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Wenn jedoch aufgrund einer vorsätzlichen Handlung fahrlässig eine Gefahr verursacht wird, dann wird die Tat maximal mit 3 Jahren Gefängnis geahndet.

Bei welchen Taten handelt es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Unter anderem bei folgenden Taten liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB vor:

  • Sachbeschädigung und dadurch verursachte Störung einer Ampel
  • gesetzeswidriges Unkenntlichmachen oder Entfernen eines Verkehrszeichens
  • gesetzeswidriges willkürliches Errichten von Straßensperrungen
  • Manipulationen an anderen Fahrzeugen, die deren Sicherheit gefährden, wie Durchtrennen von Bremsleitungen oder Lockern von Radmuttern
  • Greifen in das Lenkrad durch den Beifahrer eines Fahrzeugs
  • Schubsen einer Person oder Werfen eines Gegenstands in den stark befahrenen Straßenverkehr
  • Werfen von Steinen oder andere schweren Gegenstände von einer Brücke auf darunter fahrende Kfz
  • Werfen von Gegenständen auf die Windschutzscheibe eines fahrenden Kfz
  • Entfernen eines Gullydeckels auf einer öffentlichen Straße
  • Blenden eines anderen Verkehrsteilnehmers mit einem Laserpointer
  • unvorhersehbares Bremsen ohne Grund in der Absicht, dass nachfolgende Kfz auffahren
  • absichtliche Gefährdung, Verletzung oder Tötung anderer mit einem Fahrzeug

Was wird nicht als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr betrachtet?

In folgenden Fällen kam der Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Urteil, dass (noch) kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b StGB vorliegt:

  • Ausbremsen: Wenn ein Autofahrer nach dem Überholen so stark abbremst, dass der nachfolgende Fahrer eine Vollbremsung einlegen muss, stellt dies „lediglich“ eine Gefährdung bzw. Nötigung im Straßenverkehr dar.
  • Durchbrechen einer Polizeikontrolle: Befindet sich ein Verkehrsteilnehmer auf der Flucht vor der Polizei und durchbricht dabei eine Polizeikontrolle, nutzt er sein Fahrzeug zwar als Fluchtmittel, nicht jedoch als Waffe. Das heißt, er verübt „lediglich“ eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs.
  • Behinderung durch den Überholenden: Zwingt ein Verkehrsteilnehmer beim Überholvorgang das entgegenkommende Fahrzeug zum Ausweichen an den äußeren Rand der Fahrbahn, handelt es sich „nur“ um eine Gefährdung des Straßenverkehrs.
  • fingierter Unfall: Täuscht ein Autofahrer einen Unfall vor, um seine Versicherung zu betrügen, handelt es sich um keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr – solange er nur sich selbst und sein Fahrzeug, jedoch keine anderen Verkehrsteilnehmer oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. 

Muss man mit Punkten in Flensburg rechnen?

Bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr drohen dem Täter laut derzeit gültigem Bußgeldkatalog mindestens 2 Punkte im Flensburger Fahreignungsregister. Nach 5 Jahren läuft die Tilgungsfrist ab und die Punkte werden zurückgenommen.

Wenn das Gericht darüber hinaus den Entzug der Fahrerlaubnis anordnet, erhält man 3 Punkte. Diese werden erst nach 10 Jahren aus dem Register gelöscht.

In welchen Fällen kann es zum Entzug des Führerscheins kommen?

Im Strafgesetzbuch steht der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nicht in direkter Verbindung mit dem Entzug des Führerscheins. Im Regelfall können Täter deshalb ihre Fahrerlaubnis behalten.

In besonders schweren Fällen kann es jedoch zum Führerscheinentzug durch das zuständige Gericht kommen. Ein solcher Fall kann z. B. vorliegen, wenn der Täter sein Kfz als Waffe verwendet. In der Folge kann die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von bis zu 5 Jahren angeordnet werden.

Unabhängig vom Entzug der Fahrerlaubnis kann das Gericht ein Fahrverbot zwischen 1 und 3 Monaten verhängen, wenn ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr eine Geld- oder Haftstrafe zur Konsequenz hat.

Was zieht ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in der Probezeit nach sich?

Bei der Verübung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr handelt es sich um einen A-Verstoß. Das bedeutet, dass zusätzlich zur Geld- oder Haftstrafe, zu Punkten und weiteren möglichen Sanktionen – wie einem Fahrverbot – die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wird. Darüber hinaus erfolgt die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt 4 Jahre.

Foto(s): ©Pixabay/vainodesositis

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