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„Gekauft wie gesehen“ – Welche Rechte bleiben dem Käufer bei Mängeln?

  • 1 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Bei Neuwaren sind Mängel grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren geltend zu machen, danach sind sie in aller Regel verjährt. Bei Gebrauchtwaren können derartige Käuferrechte auf ein Jahr begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen sein. Trotz der oft verwendeten Formulierung „gekauft wie gesehen“ können laut Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg noch Gewährleistungsansprüche bestehen.

Unbekannter Unfallschaden bei Gebrauchtwagen

Die konkrete Entscheidung des Gerichts betraf den Verkauf eines Gebrauchtwagens. In diesem Fall hatte die Erwerberin für einen gebrauchten Peugeot gut 5000 Euro bezahlt. Später stellte sie fest, dass der Wagen gar nicht unfallfrei war, sondern erhebliche Vorschäden hatte.

Der Verkäufer – wohl selbst nicht der Erstbesitzer des Wagens – bestritt dies zunächst. Jedenfalls sei ihm kein Schaden an dem Fahrzeug bekannt gewesen. Zusätzlich verwies er auf die beim Verkauf gewählte Formulierung „gekauft wie gesehen“. Damit meinte er, seien etwaige Rechte der Käuferin wegen Mängeln ohnehin ausgeschlossen.

Mängel durch Laien nicht einfach zu erkennen

Ein Sachverständigengutachten stellte schließlich fest, dass das Fahrzeug tatsächlich einen Unfall gehabt haben muss und die dabei entstandenen Schäden nicht vollständig und fachgerecht beseitigt worden waren. Dass der Verkäufer davon möglicherweise selbst nichts gewusst hat, spielte für die Tatsache, dass das Auto mangelhaft war, keine Rolle.

Auch hatten die Beteiligten nach Ansicht der Richter keinen umfassenden Haftungsausschluss vereinbart. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ sei vielmehr so zu verstehen, dass damit nur Mängel ausgeschlossen sind, die von einem Laien bei der Besichtigung auch erkennbar waren.

Die Haftung des Verkäufers für versteckte Mängel, die erst ein Sachverständiger erkennt, besteht damit aber weiter. Aus diesem Grund kann die Käuferin nun trotz der Klausel „gekauft wie gesehen“ ihr Fahrzeug zurückgeben und bekommt ihr Geld zurück.

(OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 06.10.2017 zu Hinweisbeschluss v. 02.08.2017 und Zurückweisungsbeschluss v. 28.08.2017, Az.: 9 U 29/17)

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