Geld zurück! Geschädigte Anleger von Fonds und Beteiligungen: Verjährung droht zum 31.12.2011!

  • 2 Minuten Lesezeit

Aufklärungspflicht über Provisionen im Fall vermittelter Beteiligungen?

(Karlsruhe - Augsburg - Schwabmünchen) Ein für Anleger und Vermittler wichtiges Urteil erging erneut mit Entscheidung des BGH vom 03.03.2011.

Vielen Anlegern wurde im Rahmen der Vermittlung Ihrer Beteiligungen an Fonds oder sonstigen Kapitalgesellschaften nicht offenbart, welche Provisionen der Vermittler - sei dies nun Bank oder Finanzdienstleister - für die Vermittlung des Produktes erhält.

Wir, Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Haas hat schon eine große Anzahl dieser Fälle vertreten.

Es geht um die Frage, ob durch das Unterlassen dieser Angaben eine Aufklärungspflichtverletzung begangen wurde, die die Bank oder den Vermittler zu Schadensersatzleistung zu Gunsten des Anlegers verpflichtet. Diese Rechtsfrage hat der BGH eindeutig zu Gunsten der Anleger entschieden, soweit eine Bank vermittelnd tätig wurde. Eine Bank haftet dem Anleger auf Schadensersatz. Dies wurde obergerichtlich auch schon mehrfach in Fällen von DG Fonds zugunsten der Anleger entschieden.

So hatte auch unsere Mandantschaft Erfolg. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15.12.2010 wurde eine Volksbank verurteilt, Schadensersatz über insgesamt 28.980,28 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Anlegerin am DG Immobilien-Fonds 31zu bezahlen.

Ebenso existieren mehrere obsiegende Entscheidungen zu Gunsten von Medienfonds-Geschädigten. Den geschädigten Anlegern ist in jedem Fall die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zu empfehlen. Dabei haftet die Bank im Fall einer Aufklärungspflichtverletzung dem Anleger auf vollen Schadensersatz. Dies bedeutet, dass der Kaufpreis für den Fondsanteil oder die Beteiligung zurückzuzahlen ist!

Allerdings gilt für sogenannte Altfälle seit dem Januar 2002 eine neue 10-jährige Höchstfrist für die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche. Wer jetzt nicht handelt und bis zum 31.12.2011 klagt, hat danach keine Chance mehr, sein Geld zurückzuholen.

In der aktuellen Entscheidung des BGH vom 03.03.2011 wurde erneut klargestellt, das auch Finanzdienstleister (nur dann) keine Verpflichtung haben, ungefragt über eine von ihnen bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären haben, wenn

- der Anleger selbst keine Provision an den Berater zahlt und

- offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.

Ob im Fall von vermittelnd tätigen Finanzdienstleistern also stets richtig aufgeklärt wurde, zum Beispiel auch über die Gefahr der Unveräußerlichkeit von Fondsanteilen, falls deren Rücknahme durch die Fondsgesellschaften ausgesetzt ist, ist sehr fraglich. Auch dies begründet aber Schadensersatzansprüche der Anleger gegenüber ihren Vermittlern.

Bis zum 31.12.2011 bleibt Zeit. Danach droht Verjährung.

Auch Anleger, an die Anteile, Beteiligungen, Zertifikate oder Schrottimmobilien vor 2002 vermittelt wurden, sollten ihre Ansprüche jetzt prüfen und geltend machen. Danach droht unweigerlich die Verjährung. Schon jetzt droht immer der Einwand des Ablaufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 37a WPHG, und zwar nach Ablauf von drei Jahren nach Erwerb von Wertpapieren. Diese Einrede ist aber unschädlich, soweit vorsätzlich schädigendes Verhalten vorliegt. Ob dies der Fall ist teilen wir Ihnen gerne im Fall der Beauftragung unserer Kanzlei mit.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin J. Haas

Beiträge zum Thema