Geldwäschegesetzgebung verschärft: Offenlegung der Endbegünstigten

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Ab 21. Dezember 2016 werden in- und ausländische juristische Personen, die über Bankkonten in der Russischen Föderation verfügen, dazu verpflichtet, Banken und zuständigen Behörden Informationen über ihre Endbegünstigten offenzulegen und diese Informationen zu speichern, aufzubewahren und zu aktualisieren.

Entsprechende Änderungen dazu wurden im Gesetz Nr. 115 „Über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ eingebracht. Es gelten allerdings auch einige Ausnahmen.

Zweck der Gesetzesänderungen ist, die Tätigkeiten von juristischen Personen transparenter zu gestalten. Dadurch sollen rechtswidrige Tätigkeiten, wie die Legalisierung von Einkünften aus kriminellen Aktivitäten oder dem Terrorismus dienende Finanzierungen, sowie auch die Heranziehung anderer juristischer Personen für solche Zwecke, reduziert bzw. verhindert werden.

Die Gesetzesänderung geht auf das bereits im Juni 2013 verabschiedete Kommuniqué der G8 zurück, indem sich die G8-Mitgliedstaaten für eine effektivere Kontrolle über juristische Personen aussprachen, die durch präzise und rechtzeitige Informationen über das wirtschaftliche Eigentum der juristischen Personen an den Staat erfolgen solle. Dies deckt sich sowohl mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) sowie mit den im September 2013 angenommenen Erklärungen der G20 in Sankt Petersburg.

Juristische Personen haben in Zukunft über folgende Angaben über ihre Endbegünstigten zu verfügen und diese zur Verfügung zu stellen:

  • Name, Vorname und (falls vorhanden) Vatersname
  • Staatsangehörigkeit
  • Geburtsdatum
  • Passangaben
  • Daten der beim Grenzübergang erstellten Migrationskarte
  • Wohnsitz oder Aufenthaltsort
  • Steuernummer (falls vorhanden).

Juristische Personen sind mindestens einmal im Jahr dazu verpflichtet, diese Informationen zu aktualisieren, zu dokumentieren und zu speichern. Ferner sind juristische Personen dazu verpflichtet, die Dokumente, die die obenstehenden Angaben über den Endbegünstigten enthalten, auf Anfrage den zuständigen Behörden, einschließlich der Steuerbehörde, zur Verfügung zu stellen. Unter einem „Endbegünstigten“ ist eine natürliche Person zu verstehen, die direkt oder indirekt (über Dritte) eine juristische Person besitzt (eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent am Kapital hält) oder die Möglichkeit hat, die Handlungen dieser juristischen Person zu kontrollieren.

Die Gesellschafter einer juristischen Person sowie die Personen, die die juristische Person kontrollieren, sind dazu verpflichtet, der juristischen Person die notwendigen Informationen vorzulegen.

Die Verletzung dieser Pflicht kann nach Art. 14.25.1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes zu einer Verhängung von Bußgeldern in Höhe von 30.000 bis 40.000 Rubel gegen die verantwortlichen Personen der juristischen Person und in Höhe von 100.000 bis 500.000 Rubel und gegen die juristischen Personen selbst führen.

Um Bußgelder zu vermeiden, empfehlen wir unseren Mandanten, interne Regelungen zu erlassen, die das Verfahren zur Beschaffung und Aktualisierung der Informationen über die Endbegünstigten regelt und eine Verpflichtung der Gesellschafter vorsieht, entsprechende Informationen bereitzustellen.



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