Gemeinschaftliches Testament: Fallstrick Wechselbezüglichkeit
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So vermeiden Sie Erbstreit durch klare Regelungen: Erfahren Sie alles über das gemeinschaftliche Testament, die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen und aktuelle Rechtsprechung.
Vermeiden Sie Erbstreit durch präzise Formulierungen und anwaltliche Beratung. Inkl. Praxistipps & Checkliste.
Der letzte Wille zu zweit – Harmonie oder Zankapfel?
Das gemeinschaftliche Testament ist für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eine beliebte Möglichkeit, ihre Erbfolge gemeinsam und verbindlich zu regeln.
Oftmals entscheiden sich Paare für das sogenannte „Berliner Testament“, bei dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und gemeinsame Kinder (oder andere Personen) als Schlusserben nach dem Tod des längerlebenden Partners bestimmen.
Was auf den ersten Blick einfach und harmonisch wirkt, birgt jedoch erhebliche juristische Fallstricke – insbesondere im Hinblick auf die wechselbezüglichen Verfügungen und die daraus resultierende Bindungswirkung für den überlebenden Partner.
Aktuelle Gerichtsentscheidungen unterstreichen immer wieder, wie entscheidend klare Formulierungen sind, um spätere, oft erbitterte Erbstreitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu verhindern.
Dieser Artikel beleuchtet die Kernproblematik der Wechselbezüglichkeit, erklärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt anhand praxisrelevanter Beispiele, worauf Sie bei der Testamentsgestaltung unbedingt achten sollten.
Was genau ist ein gemeinschaftliches Testament?
Ein gemeinschaftliches Testament können gemäß § 2265 BGB nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG) errichten. Es ermöglicht ihnen, ihre letztwilligen Verfügungen in einer einzigen Urkunde aufeinander abzustimmen. Eine besondere Form ist das bereits erwähnte Berliner Testament (§ 2269 BGB), bei dem sich die Partner gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, wer Erbe des Längstlebenden sein soll (typischerweise die gemeinsamen Kinder).
Die Errichtung kann handschriftlich erfolgen, wobei es genügt, wenn ein Partner das Testament schreibt und beide Partner mit Ort und Datum unterschreiben (§ 2267 BGB).
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Das Herzstück der Problematik: Wechselbezügliche Verfügungen (§ 2270 BGB)
Die größte Herausforderung und häufigste Quelle für Rechtsstreitigkeiten beim gemeinschaftlichen Testament ist die Frage der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen.
Definition: Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Partners nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre.
Es besteht also eine Abhängigkeit: Eine Regelung wird nur getroffen, weil auch der andere Partner eine bestimmte korrespondierende Regelung trifft.
Die Folge – Bindungswirkung: Der entscheidende Punkt ist:
Wechselbezügliche Verfügungen entfalten nach dem Tod des erstversterbenden Partners eine starke Bindungswirkung (§ 2271 Abs. 2 BGB). Der überlebende Partner kann eine solche wechselbezügliche Verfügung grundsätzlich nicht mehr einseitig durch ein neues Testament aufheben oder ändern. Er ist an den gemeinsam festgelegten Willen gebunden. Ein Widerruf zu Lebzeiten beider Partner ist hingegen möglich, bedarf aber der notariell beurkundeten Erklärung gegenüber dem anderen Partner (§ 2271 Abs. 1, § 2296 BGB).
Die Auslegungsregel (§ 2270 Abs. 2 BGB):
Da Testamente oft unklar formuliert sind, hilft das Gesetz mit einer Auslegungsregel: Im Zweifel ist Wechselbezüglichkeit anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken (z.B. gegenseitige Erbeinsetzung) oder wenn einem Partner eine Zuwendung gemacht wird und für den Fall seines Überlebens eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Partner verwandt ist oder ihm sonst nahesteht (z.B. die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach gegenseitiger Erbeinsetzung).
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Aktuelle Rechtsprechung verdeutlicht: Vorsicht bei Standardformulierungen!
Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente befassen. Eine bedeutsame Entscheidung eines Oberlandesgerichts aus jüngerer Zeit (vergleichbar OLG Celle, Beschluss vom 12.11.2024 – 6 W 132/24) macht die Problematik deutlich:
Der Fall (vereinfacht): Eheleute hatten sich in einem jahrzehntealten gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt.
Als Erben des Letztversterbenden wurden die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen bestimmt. Das Testament enthielt die Formulierung, der Überlebende solle "frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen" können. Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau ein neues Testament, in dem sie zwei der Kinder enterbte und nur die anderen beiden als ihre Erben einsetzte. Sie begründete dies mit einem zerrütteten Verhältnis zu den enterbten Kindern. Diese wehrten sich nach dem Tod der Mutter gegen den Erbscheinsantrag der bevorzugten Geschwister.
Die Entscheidung: Das Gericht gab den enterbten Kindern Recht.
Es stellte klar, dass die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten im Zweifel wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB ist.
Die Klausel, der Überlebende könne "frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen", bezog sich nach Auffassung des Gerichts lediglich auf die Befugnis, zu Lebzeiten über das geerbte Vermögen frei zu verfügen (z.B. es zu verkaufen oder zu verbrauchen), wie es einem Vollerben zusteht. Sie gab dem überlebenden Ehegatten jedoch nicht das Recht, die testamentarische Schlusserbeneinsetzung der Kinder, die als wechselbezüglich angesehen wurde, einseitig zu ändern.
Eine solche Änderungsbefugnis hätte ausdrücklich im Testament formuliert sein müssen (sog. "Öffnungsklausel" oder "Freistellungsklausel").
Die Lehre daraus: Diese Rechtsprechung zeigt: Standardformulierungen wie "frei verfügen können" reichen nicht aus, um die gesetzliche Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen aufzuheben.
Wer dem überlebenden Partner die Möglichkeit geben will, die Erbfolge später noch anzupassen (z.B. wegen veränderter Familienverhältnisse), muss dies explizit und unmissverständlich im gemeinschaftlichen Testament regeln.
Typische Fehlerquellen und wie Sie sie vermeiden
Die Erfahrung zeigt, dass bestimmte Fehler bei der Abfassung gemeinschaftlicher Testamente immer wieder zu Problemen führen:
Unklare Formulierungen: Wie das Beispiel zeigt, können mehrdeutige Klauseln zur freien Verfügung fatale Folgen haben. Es muss klar sein, ob sich diese Freiheit nur auf Verfügungen unter Lebenden oder auch auf die Testierfreiheit von Todes wegen bezieht.
Fehlende explizite Regelung zur Wechselbezüglichkeit: Verlassen Sie sich nicht auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB.
Legen Sie im Testament ausdrücklich fest, welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen und welche nicht.
Keine Änderungsbefugnis (Öffnungsklausel) vorgesehen: Überlegen Sie genau, ob der überlebende Partner die Schlusserbeneinsetzung ändern dürfen soll.
Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Soll er völlig frei sein oder nur zugunsten bestimmter Personen (z.B. Abkömmlinge) ändern dürfen? Formulieren Sie eine klare Öffnungsklausel.
Nichtberücksichtigung zukünftiger Entwicklungen:
Was passiert bei Wiederverheiratung des Überlebenden? Was bei Zerwürfnissen mit Kindern? Was, wenn ein Kind vorzeitig stirbt? Auch solche Szenarien sollten bedacht und gegebenenfalls geregelt werden.
Praxistipp zur Formwirksamkeit:
Ein Testament muss formal korrekt sein, um überhaupt gültig zu sein.
Auch wenn dieser Artikel die inhaltlichen Tücken beleuchtet, ist die Form entscheidend.
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Warum anwaltliche Beratung beim gemeinschaftlichen Testament unerlässlich ist
Die Komplexität der Wechselbezüglichkeit und die weitreichenden Folgen der Bindungswirkung machen deutlich: Ein gemeinschaftliches Testament sollte niemals leichtfertig oder ohne fachkundige Hilfe aufgesetzt werden. Unklare Formulierungen führen fast zwangsläufig zu Streitigkeiten nach dem Tod des erstversterbenden oder spätestens des zweitversterbenden Partners – Streitigkeiten, die nicht nur teuer sind, sondern auch das familiäre Gefüge nachhaltig zerstören können.
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-Die Regelungen zur Wechselbezüglichkeit und ggf. zu Änderungsbefugnissen präzise und rechtssicher formulieren.
- Auf mögliche Pflichtteilsprobleme hinweisen.
Sicherstellen, dass das Testament Ihrem tatsächlichen Willen entspricht und spätere Auslegungsschwierigkeiten minimiert werden.
Die Investition in eine professionelle Beratung ist oft nur ein Bruchteil dessen, was ein späterer Erbstreit kosten würde – emotional und finanziell.
Basiswissen für jedes Testament: Auch wenn die inhaltliche Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments komplex ist, sollten die grundlegenden formalen Anforderungen immer erfüllt sein.
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Für die komplexen Regelungen eines gemeinschaftlichen Testaments ist jedoch fachlicher Rat zur inhaltlichen Ausgestaltung dringend zu empfehlen.
Fazit: Klarheit schafft FriedenDas gemeinschaftliche Testament ist ein wertvolles Instrument für Paare, um ihre Nachfolge gemeinsam zu gestalten. Die zentrale Herausforderung liegt jedoch in der sorgfältigen Regelung der Wechselbezüglichkeit und der daraus resultierenden Bindungswirkung.
Die gesetzliche Vermutung der Wechselbezüglichkeit bei typischen Konstellationen (gegenseitige Erbeinsetzung, Kinder als Schlusserben) und die strenge Rechtsprechung zur Auslegung von Freistellungsklauseln erfordern höchste Präzision bei der Formulierung.
Verlassen Sie sich nicht auf Standardmuster oder vage Formulierungen.
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- notariellen Testament und Erbschein
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FAQ
* Was ist ein gemeinschaftliches Testament? Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, das von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet wird. Es ermöglicht ihnen, ihre Erbfolge in einer Urkunde aufeinander abzustimmen.
* Wer darf ein gemeinschaftliches Testament errichten? Ausschließlich Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG) sind dazu berechtigt. Unverheiratete Paare oder andere Personengruppen können kein gemeinschaftliches Testament errichten.
* Was versteht man unter dem "Berliner Testament"? Das Berliner Testament (§ 2269 BGB) ist die bekannteste und häufigste Form des gemeinschaftlichen Testaments. Hierbei setzen sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass erst nach dem Tod des längerlebenden Partners Dritte (meist die gemeinsamen Kinder) erben sollen (sogenannte Schlusserben).
* Was bedeutet "wechselbezügliche Verfügung" im Erbrecht? Eine Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament ist wechselbezüglich (§ 2270 Abs. 1 BGB), wenn anzunehmen ist, dass sie nur deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine bestimmte, davon abhängige Verfügung getroffen hat. Die Verfügungen stehen und fallen also miteinander.
* Welche rechtliche Folge hat eine wechselbezügliche Verfügung? Die wichtigste Folge ist die Bindungswirkung: Nach dem Tod des erstversterbenden Partners kann der überlebende Partner eine wechselbezügliche Verfügung grundsätzlich nicht mehr einseitig durch ein neues Testament ändern oder widerrufen (§ 2271 Abs. 2 BGB). Er ist an den gemeinsam festgelegten Willen gebunden.
* Kann der überlebende Partner ein gemeinschaftliches Testament einfach ändern? Nein, zumindest nicht die Teile, die als wechselbezüglich gelten. Diese sind nach dem ersten Todesfall bindend. Eine Änderung ist nur möglich, wenn das Testament dies ausdrücklich erlaubt (sogenannte Öffnungs- oder Freistellungsklausel) oder in sehr seltenen Ausnahmefällen (z.B. schwere Verfehlungen des Bedachten). Verfügungen, die nicht wechselbezüglich sind, kann der Überlebende hingegen ändern.
* Was ist eine "Öffnungsklausel" oder "Freistellungsklausel"? Das ist eine spezielle Klausel im gemeinschaftlichen Testament, die dem überlebenden Partner ausdrücklich das Recht gibt, von den bindenden wechselbezüglichen Verfügungen abzuweichen und die Erbfolge nach dem Tod des Erstversterbenden doch noch zu ändern – entweder völlig frei oder nur unter bestimmten, im Testament festgelegten Bedingungen.
* Wie ist die Formulierung "frei und unbeschränkt verfügen" laut aktueller Rechtsprechung zu verstehen? Gerichte legen diese häufig verwendete Klausel oft eng aus. Sie bedeutet meist nur, dass der Überlebende zu Lebzeiten über das geerbte Vermögen frei verfügen darf (z.B. es verkaufen oder verbrauchen). Sie gibt ihm aber nicht automatisch das Recht, die bindende testamentarische Erbeinsetzung (z.B. der Schlusserben) zu ändern, wenn diese als wechselbezüglich gilt. Hierfür ist eine klarere, spezifischere Änderungsbefugnis im Testament erforderlich.
* Warum ist eine präzise Wortwahl im gemeinschaftlichen Testament so entscheidend? Ungenauigkeiten und mehrdeutige Formulierungen, besonders bezüglich Wechselbezüglichkeit und Änderungsrechten, sind eine Hauptursache für Erbstreitigkeiten.
Eine klare und unmissverständliche Sprache stellt sicher, dass der tatsächliche Wille der Testierenden umgesetzt wird und minimiert das Risiko von Konflikten unter den Erben erheblich.
* Ist für ein gemeinschaftliches Testament anwaltliche oder notarielle Hilfe nötig? Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Die Regelungen zur Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung sind komplex und für Laien schwer zu überblicken. Fachkundige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt oder Notar hilft, Fehler zu vermeiden, den Willen rechtssicher zu formulieren und spätere Streitigkeiten zu verhindern.
* Kann ein gemeinschaftliches Testament auch handschriftlich verfasst werden? Ja. Es genügt, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner das Testament vollständig mit der Hand schreibt und anschließend beide Partner unter Angabe von Ort und Datum unterschreiben (§ 2267 BGB).
* Was geschieht, wenn im Testament nicht ausdrücklich steht, welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen? In diesem Fall greift die gesetzliche Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB. Diese besagt, dass im Zweifel Wechselbezüglichkeit anzunehmen ist, wenn sich Partner gegenseitig bedenken (z.B. Erbeinsetzung) oder wenn Verwandte des anderen Partners bedacht werden (typischerweise gemeinsame Kinder als Schlusserben). Das kann zu einer ungewollten Bindung des Überlebenden führen, wenn keine klare Regelung getroffen wurde.
* Wie kann ich sicherstellen, dass mein handschriftliches Testament (auch ein gemeinschaftliches) formal gültig ist? Achten Sie genau auf die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften (vollständig handschriftlich durch einen Partner, Unterschriften beider Partner mit Ort und Datum).
Praxistipp: Was muss ein handgeschriebenes Testament enthalten, um wirklich gültig zu sein?
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Bedenken Sie aber: Diese Checkliste deckt nur die formalen Aspekte ab, nicht die komplexen inhaltlichen Fragen der Wechselbezüglichkeit, für die fachlicher Rat empfohlen wird.
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