Gemeinschaftliches Testament – Wann wird es vollständig eröffnet?

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Ehepaare setzen häufig ein gemeinschaftliches Testament auf – oft in Form des sogenannten Berliner Testaments. Darin setzen sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen meist die gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Doch was passiert mit einem solchen Testament nach dem ersten Todesfall? Wird es vollständig eröffnet oder nur teilweise?

OLG Zweibrücken: Vollständige Eröffnung bei untrennbaren Verfügungen

Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 19.03.2024, Az.: 8 W 13/24) hat entschieden: Wird ein gemeinschaftliches Testament in der „Wir-Form“ verfasst – etwa mit Formulierungen wie „der Überlebende von uns“ – und sind die Verfügungen beider Ehepartner eng miteinander verknüpft, ist das gesamte Testament nach dem ersten Todesfall zu eröffnen.

Im entschiedenen Fall wollte der überlebende Ehepartner lediglich die Verfügungen der verstorbenen Ehefrau eröffnet wissen. Das Nachlassgericht lehnte dies ab – und das OLG bestätigte: Nur wenn die Verfügungen klar trennbar sind, kommt eine teilweise Eröffnung in Betracht.

Was bedeutet das für die Praxis?


Für Erblasser:

Wenn gewünscht ist, dass beim Tod des ersten Ehepartners nur bestimmte Teile des Testaments bekannt werden, sollte auf eine klare und getrennte Formulierung geachtet werden. Andernfalls droht eine vollständige Eröffnung mit möglichen Nachteilen für den überlebenden Ehepartner.

Für Eheleute:

Die vollständige Eröffnung eines Testaments kann wichtige Hinweise auf spätere Regelungen geben – etwa zu Pflichtteilen oder zur Schlusserbfolge. Es lohnt sich, das gesamte Dokument juristisch prüfen zu lassen.

Für Nachlassgerichte:

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und Klarheit in der Eröffnungspraxis bei gemeinschaftlichen Testamenten.



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Rechtsanwalt Burkhardt Jordan

Fachanwalt für Erbrecht & Fachanwalt für Steuerrecht bei Jordan Fuhr Meyer

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Foto(s): Jordan Fuhr Meyer

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