GENO Wohnungsbaugenossenschaft: Traum vom Eigenheim für fast 10.000 Anleger zerstört

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Die GENO Wohnungsbaugenossenschaft betrog höchstwahrscheinlich fast 10.000 Anleger. Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg sowie die Staatsanwaltschaft in Ludwigsburg durchsuchten die Geschäftsräume der GENO Wohnungsbaugenossenschaft. Im Raum steht der Verdacht auf Untreue, auf Insolvenzverschleppung und auf gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrug. Im Fokus dieser Anschuldigung steht der Vorstand der GENO Wohnungsbaugenossenschaft.

Die Wohnungsbaugenossenschaft aus Düsseldorf warb damit, dass man ohne großes Eigenkapital zu seiner eigenen Immobilie gelangen könne. So wurden die Anleger zum Kauf von Genossenschaftsanteilen verführt. Die Werbung warb damit, dass die Anleger mit einem Optionskauf, nachdem sie die Genossenschaftsanteile erworben haben, eine Immobilie erwerben konnten. Hierbei hatten die Anleger 35 Jahre Zeit, das nötige Geld für die Immobilie aufzubringen. Neben dem Optionskauf müssen die Anleger auch Miete an die GENO Wohnungsbaugenossenschaft zahlen. Experten gehen davon aus, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Wohnungsbaugenossenschaft um ein Schneeballprinzip handelt, bei dem die Anleger systematisch betrogen wurden.

Bereits vor einem Monat wurde das Insolvenzverfahren gegen die Genossenschaft vor dem Amtsgericht Regensburg eröffnet.

Es stellt sich die Frage, was Sie tun können. Zunächst raten wir, dass Sie schnellstmöglich Ihre Forderungen gegen die GENO Wohnungsbaugenossenschaft zur Insolvenztabelle anmelden. Um sich einen Überblick über Ihren Schaden zu verschaffen, sollten Sie zunächst sämtliche Zahlungen, die Sie an die Wohnungsbaugenossenschaft geleistet haben, zusammenrechnen. Weiterhin haben Sie jedoch auch zivilrechtliche Ansprüche gegen die Geschäftsleitung der Genossenschaft. Gemäß § 34 Abs. 2 GenG sind alle Vorstandsmitglieder verpflichtet, die ihr obliegende Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Hieraus entstehen zivilrechtliche Ansprüche, wie z. B. aus §§ 823, 830 i. V. m. § 266 StGB.

Gerne beraten wir Sie bezüglich einer Haftung gegenüber der Geschäftsleitung.

Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns gern an.


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