gerichtlicher Vergleich über EUR 20.000,- Appendizitis, Abszess, Fistelung

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Ausgangspunkt/OP-Indikation:

Appendizitis: Die Blinddarmentzündung ist eine der häufigsten und gefährlichsten chirurgischen Krankheiten des Bauchraumes. Sie tritt mit einer Häufigkeit von 5/100 Einwohner auf, und betrifft jede Altersgruppe betreffen. Das größte Problem in der Behandlung ist immer die rechtzeitige und richtige Erkennung des akuten Stadiums der Entzündung, um eine Perforation zu verhindern - bei einer zu großzügigen Operationsindikation nicht entzündeter Blinddärme besteht dagegen die Gefahr gehäufter Spätkomplikationen.

Vorwurf Behandlungsfehler: 

Hinsichtlich der nachfolgenden Operation wurde nach unserer Behauptung behandlungsfehlerhaft gearbeitet: bei dem Kläger kam es in Folge der durchgeführten Entfernung des Wurmfortsatzes des Blinddarms („Appendektomie“) mittels Bauchschnitts so zu wiederholten Bauchdeckenabszessen im rechten Unterbauch und so vermeidbar insgesamt noch zu weiteren drei Revisionen.

Der Beklagten wird vorgeworfen, dass diese eingetretene „subkutane Abszedierung“ bzw. „enterokutane Fistel“ Folge einer verspäteten Indikationsstellung und/oder Behandlung bzw. eines operationstechnischen Fehlers der Behandlung war. Wäre die OP rechtzeitig erfolgt (zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme), so wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folgen einer eventuell zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht vorhandenen Perforation und damit die eitrige Bauchfellentzündung vermieden worden. Der Operateur hatte ferner nicht ausreichend die für eine sichere Wurmfortsatz Entfernung erforderliche Präparation der umgebenden Organe und anatomischen Strukturen vorgenommen.

Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen

Die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen bestätigten dies: Dieses Vorgehen war fehlerhaft, da der Appendix an der Basis abgesetzt werden müsse, um zu verhindern, dass eine erneute Appendizitis im verbleibenden Restlumen später entsteht bzw. sich zwangsläufig weitere Komplikationsmöglichkeiten bis hin zu Bauchfellentzündung mit hohem Sterblichkeitsrisiko ergeben. Daher kam es später zu erneuten Entzündungen des „Rest-Wurmfortsatzes", also einer Appendizitis und einer Fistelung der Haut trotz einer vorgeblichen Appendektomie. Der verbliebene Appendixstumpf stellte somit nach den Feststellungen die Ursache für die Fistelung zur Haut dar. Das Belassen eines solch langen Appendixstumpfes war fehlerhaft.

Ursächlich durch den zu lang belassenen Appendixstumpf kam es zu einer erneuten Entzündung im Bereich dieses belassenen Appendixstumpfes. Diese Entzündung hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden, wenn die Appendix lege artis entfernt worden wäre. Der Patient musste deshalb (Kausalität gegeben) noch dreimal operiert werden. Die drei Nachoperationen (u.a. Ileocökalresektion, Bridenlösung-Adhäsiolyse) sind ursächlich auf den Fehler bei der Erstoperation zurückzuführen

Folgen bzw. Diagnose post-OP: 

Erst nach den drei Revisionen und über 14 Monate Beschwerden auch nach der Erst-Operation (Appendektomie) blieb der Kläger von weiteren auftretenden Fisteln verschont.

Abschluss gerichtlich: vergleichsweise Einigung [Fall aus 2008]

Vorgerichtliche Einigungsversuche scheiterten. In der mündlichen Verhandlung konnte schließlich ein gerichtlicher Vergleich protokolliert werden und es erfolgte Zahlung in Höhe von *20.000,- € [Schmerzensgeld und Schadensersatz].


*Anm.: Der Fall ist bereits aus dem Jahre 2008 – aktuell könnte bei gleicher Sachlage ggfls. wohl ein höherer Abfindungsbetrag erreicht werden.




Regensburg, den 24.10.2024

Rainer Beer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht



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