German Top100 Single Charts – 1.000 Euro, was tun?

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Daniel Sebastian Abmahnung

Sie haben eine anwaltliche Abmahnung wegen Verwertung urheberrechtlich geschützter Musik erhalten und sollen kurzfristig eine Unterlassungserklärung abgeben und zudem 1.000 Euro als Entschädigung zahlen?

Viele abgemahnte Anschlussinhaber fragen sich, was sie tun sollen. Insbesondere ist den Abgemahnten oft unklar, in welcher Situation sie tatsächlich haften. Die Rechtsprechung kennt keine automatische Haftung für den Abgemahnten. Jedoch muss der Internet-Anschlussinhaber versuchen, solche Rechtsverstöße zu verhindern, soweit ihm entsprechende Vorkehrungen zumutbar sind.

Dabei handelt es sich immer um das Setzen eines Passwortes im Router nach dem neuesten Stand der Technik (aktuell: WPA 2-Modus). Darüber hinaus sind jedenfalls die minderjährigen Nutzer im Haushalt auf die Gefahren von Tauschbörsen hinzuweisen. Dazu müssen Eltern ihren minderjährigen Kindern verbieten, an solchen teilzunehmen.

Erste Schritte bei einer Abmahnung aus Berlin:

  • Kontakt mit dem Abmahner vermeiden
  • Keine Unterschriften leisten
  • Kein Geld überweisen

Was kann bzw. muss der Abgemahnte tun?

Ermitteln Sie, ob die Vorwürfe des illegalen Musiktauschs zutreffen. In der Regel sind die Ermittlungen der IP-Adresse und die Tatzeit richtig. Stellen Sie eine Nachforschung an:

  • Wer gehört zum Nutzerkreis des Internets?
  • Wer hat das Musikwerk eventuell genutzt?
  • Gab es vorher schon Abmahnungen im Haushalt?
  • Ist das Internet tatsächlich durch ein Passwort gesichert?

Mit diesen Informationen sollten Sie einen erfahrenen Anwalt im Urheberrecht kontaktieren. In der Regel erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Damit wird schnell klar, welche Optionen Sie wirklich haben. Ein Profi wird Ihnen erklären, was Sie tatsächlich schulden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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