Geschäftsführer - Waffengleichheit bei Haftungsprozessen

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Die Organhaftung eines Geschäftsführers einer GmbH (oder eines Vorstands einer AG) ist im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung durch eine Beweislastumkehr zulasten des Geschäftsführers gekennzeichnet.

Haftungsmaßstab

Haftungsmaßstab ist jeweils die Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Geschäftsleiters. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Geschäftsleiter bei seiner unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen darf, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

So ist die Haftung wortwörtlich in § 93 Aktiengesetz umschrieben. Dies ist die einschlägige Norm für die Haftung des Vorstands. Der Text des entsprechenden Paragraphen für den GmbH-Geschäftsführer lautet ähnlich: Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (vgl. § 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Auch wenn dort die ausdrückliche Klarstellung des Aktiengesetzes fehlt, wonach eine Pflichtverletzung nicht vorliegt, wenn das Vorstandsmitglied bei der unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, gilt dieser Maßstab auch bei der GmbH. Der im Aktiengesetz ausdrücklich verankerte Gedanke beruht auf der sog. Business Judgement Rule und soll klarstellen, dass der Unternehmensleitung ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss, ohne den einen unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Unternehmerisches Handeln muss aber immer auf der sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhen.

Beweislastumkehr

Der Geschäftsführer oder Vorstand ist aber jeweils beweispflichtig, dass er im Einzelfall sorgfältig gehandelt hat.

Die Auseinandersetzungen laufen regelmäßig erst nachdem der Geschäftsführer oder Vorstand die Gesellschaft verlassen hat. Dann stellt sich die Frage, wie der Nachweis geführt werden und auf welche Unterlagen nach Ausscheiden noch zugriffen werden kann.

Auskunftsanspruch

Zwar steht dem früheren Organ nach der Rechtsprechung ein Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Dieser ist aber recht beschränkt, da er sich nur auf Dokumente bezieht, die zur Verteidigung erforderlich sind. Diese Dokumente kann der Betreffende häufig nicht so genau bezeichnen, um diese zu erhalten. Auch umfasst dieser Auskunftsanspruch keine Einsicht in interne Untersuchungsunterlagen des Unternehmens, soweit diese zur Aufarbeitung des Verstoßes erstellt worden sind.

Ergänzend zu diesem Auskunftsanspruch gewährt aber das Datenschutzrecht nach der Datenschutzgrundverordnung ein personenbezogenes Auskunftsrecht mit weitgehenden Möglichkeiten. Es umfasst alle Daten, die über die betreffende Person in dem Unternehmen vorhanden sind. Dieser Anspruch ist damit leichter durchsetzbar und verschafft die Möglichkeit die bisherigen engen Maßstäbe in Haftungsfällen zu überwinden und die Verteidigungs- und Entlastungsmöglichkeiten zu verbessern.

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