Geschäftsunfähigkeit bei Demenz – Was Angehörige wissen sollten

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Wenn ein nahestehender Mensch an Demenz erkrankt, stellen sich viele rechtliche Fragen – etwa: Ab wann gilt eine Person als geschäftsunfähig? Welche Verträge sind dann noch wirksam? Und wie kann man frühzeitig vorsorgen?


Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit

Nach § 104 Nr. 2 BGB ist eine volljährige Person geschäftsunfähig, wenn sie sich in einem dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbildung ausschließt. Im Fall einer Demenz kann das beispielsweise bedeuten, dass der Betroffene die Tragweite seiner Handlungen und Entscheidungen nicht mehr erkennen oder überblicken kann.

Wichtig: Es kommt dabei nicht allein auf die Diagnose „Demenz“ an – entscheidend ist der tatsächliche geistige Zustand zum Zeitpunkt der Willenserklärung.


Wer muss was beweisen?

Im Streitfall gilt: Diejenige Person, die sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft, trägt die Beweislast. Das kann z. B. ein Angehöriger sein, der ein Testament oder einen Vertrag für unwirksam erklären lassen möchte. Der Beweis erfolgt regelmäßig durch ärztliche Atteste oder sachverständige Gutachten. Fehlt ein solcher Nachweis, wird von der Geschäftsfähigkeit ausgegangen.


Was sind die rechtlichen Folgen?

Ist eine Willenserklärung (z. B. ein Vertrag, eine Schenkung oder ein Testament) im Zustand der Geschäftsunfähigkeit abgegeben worden, ist sie nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). In der Praxis bedeutet das: Ein Vertrag kommt gar nicht erst wirksam zustande – er kann rückabgewickelt werden.

Eine Ausnahme gilt für sog. Geschäfte des täglichen Lebens (§ 105a BGB), etwa kleinere Einkäufe, wenn beide Seiten ihre Leistung bereits erbracht haben. Diese können auch bei Geschäftsunfähigkeit wirksam sein.


Wie kann man rechtzeitig vorsorgen?

Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt sich die frühzeitige Errichtung von:

  • Vorsorgevollmachten – zur rechtssicheren Vertretung durch Vertrauenspersonen

  • Patientenverfügungen – zur medizinischen Selbstbestimmung

  • Betreuungsverfügungen – zur Benennung einer gewünschten Betreuungsperson


Diese Dokumente sind nur wirksam, wenn sie bei voller Geschäftsfähigkeit erstellt werden.


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Rechtsanwalt Burkhardt Jordan

Fachanwalt für Erbrecht & Fachanwalt für Steuerrecht bei Jordan Fuhr Meyer

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Foto(s): Jordan Fuhr Meyer

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