Geschenkgutscheine für immer gültig, wie Bargeld, wenn Befristung unter 3 Jahren unwirksam!
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Gutscheine werden häufig befristet.
- Einlösbar 3 Jahre lang!
- Eine kürzere Befristung ist unzulässig!
Schon im Jahr 2008 hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass eine Befristung der Einlösbarkeit von Geschenkgutscheinen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist.
Denn die Beschränkung der Gültigkeitsdauer - im vorliegenden Fall war es ein Jahr - ist unangemessen, wenn dies im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
10 Jahre alte Weihnachtsgeschenkgutscheine, können noch eingelöst werden.
Kurz nach Weihnachten haben sicherlich viele nochmal in ihre Schublade gegriffen und die Geschenkgutscheine des letzten Jahres gefunden. Selbst wenn dort also eine Befristung von nur einem Jahr eingefügt ist, so ist diese unwirksam und der Gutschein ist in seiner vollen Werthöhe einzulösen.
Es gibt natürlich keine Regel ohne Ausnahme(!) Anders ist es, wenn eine individuelle Vereinbarung getroffen worden ist.
Dies ist nur dann der Fall, wenn tatsächlich eine Verhandlung und eine Auswahloption beider Vertragspartner vorhanden war.
Verbraucherschutz wird hier sehr hoch angesetzt, so dass in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen.
Die Rechtsfolge ist sodann, dass ein Gutschein, wenn es sich um einen Geldwert handelt, genauso unverjährbar ist, wie ein Geldschein.
Niemand käme auf die Idee, dass ein 50-Euro-Schein in ein paar Jahren wertlos wäre, nur weil er ein Ausstellungsdatum hätte.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund!
Ihre Rechtsanwältin
Renate Roos (Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht)
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