Geschlossene Fonds: Schadensersatz wegen Entwertung des Totalverlustrisikos

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat einer unserer Mandantinnen Schadensersatz für ihre Beteiligung an dem Fonds „Nordcapital Bulkerflotte 1“ zuerkannt. Das Risiko des Totalverlustes wurde im Beratungsgespräch verharmlost, sodass eine anlagegerechte Beratung nicht mehr erfolgen konnte.

Im Rahmen eines Beratungsvertrages sind Banken dazu gehalten die Beratung so vorzunehmen, dass sie sowohl anleger- als auch anlagegerecht ist. Im Falle unserer Mandantin hat wegen fehlender Risikoaufklärung keine anlagegerechte Beratung stattgefunden.

Grundsätzlich kann die erforderliche Aufklärung sowohl mündlich als auch durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen, wenn dieser dazu geeignet ist, die Risiken aufzuzeigen und genug Zeit zur Kenntnisnahme vorhanden ist. Durch den Emissionsprospekt konnte in diesem Fall schon nicht aufgeklärt werden, auch wenn dies von der beklagten Bank behauptet wurde, die pauschal auf eine rechtzeitige Übergabe abstellte. Nach der Aussage des Beraters erfolgte die Übergabe allerdings erst am Zeichnungstag und das Gespräch an diesem Tag dauert circa 30 bis 40 Minuten. Auch wurde während des Gesprächs nicht zum Lesen des Prospekts aufgefordert.

So konnte nur noch die mündliche Aufklärung über die Risiken erfolgen. Diese kann jedoch auch nicht anlagegerecht sein, wenn die Darstellung der Risiken von der im Prospekt abweicht und dies Einfluss auf die Anlageentscheidung hat. Außerdem kann eine Falschberatung dann vorliegen, wenn tatsächlich vorliegende Risiken verharmlost werden oder Warnhinweise unrichtigerweise relativiert werden. Unsere Mandantin hatte durch das Gespräch mit ihrem Berater das Gefühl, die Beteiligung an dem geschlossenen Fonds sei risikoarm. Selbst wenn Risiken vorhanden wären, wären diese doch nur theoretisch. Auch der Berater bestätigte diese Aussage. In den Präsentationen der Bank wurden nur die Vorteile und nicht die Risiken präsentiert, sodass auch er von dem Konzept überzeugt war und dies so an die Kunden weitergab.

Auch durch die Unterschrift auf der Beitrittserklärung musste unsere Mandantin keine Kenntnis von den Risiken erlangen. Sie habe die Risiken nicht gelesen. Die Erklärung wurde nur zur Unterschrift vorgelegt und das Totalverlustrisiko war nicht derartig hervorgehoben, dass es ins Auge springen musste.

Die bereits vorhandene Erfahrung mit geschlossenen Fondsbeteiligungen konnte eine Kenntnis des Totalverlustrisikos ebenso nicht begründen. Auch in den anderen Fällen wurde das Risiko entwertet und lässt so noch keinen Schluss darüber zu, dass auch bei Kenntnis aller Umstände die Beteiligung eingegangen wäre.

Ob eine Falschberatung vorliegt, ist immer abhängig vom Einzelfall. Wenn auch Sie das Gefühl haben, falsch beraten worden zu sein, wenden Sie sich gerne an uns.


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