Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed wegen Verstoß gegen Bauartzulassung unverwertbar

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Wer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurde, sieht sich häufig mit dem Problem konfrontiert, dass die Bußgeldstelle und auch das Gericht bei der Geschwindigkeitsmessung, beispielsweise mit dem Messgerät es 3.0, TraffiStar oder PoliScan Speed, von einem sog. standardisierten Messverfahren ausgehen. Unter dieser Voraussetzung muss eine nähere Überprüfung der fraglichen Messung nur dann erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung aufgezeigt werden.

Das AG Mannheim hat jetzt in seinem Beschluss vom 29.11.2016 (Az. 21 OWi 509 Js 35740/15) festgestellt, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät PoliScan Speed im entschiedenen Fall die Messwertbildung nicht nach den Vorgaben der Bauartzulassung der PTB (Physikalisch-Technischen Bundesanstalt) erfolgt ist. Die PTB ist als Bundesbehörde u. a. für die Prüfung und Zulassung von Geschwindigkeitsmessgeräten zuständig.

Nach der Bauartzulassung für das Messgerät PoliScan Speed hat die Messwertbildung in einem Bereich zwischen 50 bis 20 Meter vor dem Messgerät zu erfolgen. Im konkreten Fall wurde jedoch durch einen Sachverständigen festgestellt, dass auch Messwerte außerhalb dieses vorgeschriebenen Bereichs in die Messwertbildung eingeflossen sind. Aus Sicht des AG Mannheim entspricht das Messgerät daher nicht der Bauartzulassung bzw. misst anders, als dies in der Bauartzulassung vorgegeben ist. Besonders pikant daran ist, dass diese Abweichung der PTB scheinbar bekannt war, hierzu allerdings nichts unternommen wurde. In dem Verfahren vor dem AG Mannheim konnte die PTB auch die Frage, ob diese Art der Messwertbildung korrekt ist und zuverlässige Ergebnisse erbringt, nicht beantworten.

Das Amtsgericht kam daher zu dem Schluss, dass selbst bei gültigen Messungen die zulässige Verkehrsfehlergrenze überschritten sein kann. In einem solchen Fall ist dann nicht mehr von einem ordnungsgemäß geeichten Messgerät auszugehen. Aus diesem Grund hat das Amtsgericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Damit lässt sich zwar nicht pauschal sagen, dass sämtliche Messungen mit dem Messgerät PoliScan Speed von vornherein unverwertbar sind. Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim zeigt jedoch wieder einmal, dass es sich lohnt, in jedem Fall genau zu prüfen, ob bei einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung alle erforderlichen Vorgaben für eine ordnungsgemäße Messung eingehalten worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn ein Fahrverbot und dadurch bedingt im schlimmsten Fall der Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Selbständigen das Scheitern der beruflichen Existenz drohen.


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