Geschwindigkeitsverstoß (PoliScan Speed): Verfahrenseinstellung wegen fehlender Schulungsnachweise?

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Dem Mandanten war vorgeworfen worden, etwas zu schnell gefahren zu sein.

Nachdem ein Bußgeldbescheid (Geldbuße 80,00 EUR und 1 Punkt) ergangen und vom Verteidiger Einspruch dagegen eingelegt worden war, regte das zuständige Gericht am 08.06.17 an, man möge doch den Einspruch „überdenken“, also zurücknehmen.

Ein von der Rechtsschutzversicherung des Mandanten finanziertes technisches Sachverständigengutachten zur Messung hatte jedoch ergeben, dass in diesem Falle (oder üblicherweise?) die eingesetzten Beamten nicht über die notwendigen Schulungsnachweise im Umgang mit dem Messgerät verfügten.

In der dem Gutachter vorliegenden Bedienungsanleitung zu dem Messgerät PoliScan Speed heißt es nämlich, dass nur hinreichend geschulte Personen eine Messung durchführen dürfen (Zif. 2.5 der Anleitung). In dem Zusammenhang hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 31 I MessEG aufgenommen:

„Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.“

Das bedeutet, dass bei einem Verstoß gegen die Vorgaben der Bedienungsanleitung (hier: fehlender Nachweis ausreichender Schulung) das Gerät keine Verwendung finden darf.

Nachdem das Gericht auf diesen, auch der Ermittlungsakte zu entnehmenden Umstand hingewiesen worden war, fiel es dem Richter nicht schwer, am 16.06.17, also nur 8 Tage nach Empfehlung der Rücknahme des Einspruchs, das genaue Gegenteil, nämlich die Einstellung des ganzen Verfahrens anzubieten, welche dann – nach Zustimmung des Verteidigers – auch erfolgte.

Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 23.06.17 zu (339 OWi) 3022Js-OWi 4979/17 (559/17):

http://verkehrsrecht-cloppenburg.de/fileadmin/user_upload/pdf/PoliscanSpeed.pdf


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