Ablauf und Wirkung einer Spaltung von Rechtsträgern (Teil 3 - Unternehmensumwandlung)

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Neben der Umwandlungsform der Verschmelzung ist in der Praxis auch häufig eine Spaltung anzutreffen. Im Rahmen der Spaltung wird das Vermögen eines Rechtsträgers entweder teilweise oder vollständig auf mehrere Rechtsträger aufgeteilt.

Die Wesensmerkmale einer Unternehmens(auf)Spaltung gemäß § 123 UmwG sind grundsätzlich die folgenden:

  • Übergang von Vermögensteilen des übertragenden Rechtsträgers im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die übernehmenden oder neuen Rechtsträger,
  • gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen am übernehmenden Rechtsträger zugunsten der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers (Auf- und Abspaltung) bzw. an den übertragenden Rechtsträger selbst (Ausgliederung),
  • mit (bei der Aufspaltung) oder ohne (bei Abspaltung oder Ausgliederung) liquidationsloser Auflösung des übertragenden Rechtsträgers.

Formen der Spaltung

Das Gesetz sieht in § 123 UmwG verschiedene Arten der Spaltung vor.

Aufspaltung, § 123 Abs. 1 UmwG

Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten zur Aufnahme oder zur Neugründung gegen Gewährung von Anteilsrechten dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers. Im Rahmen der Aufspaltung geht der übertragende Rechtsträger als solcher unter. Als Ausgleich erhalten die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers entspreche Gesellschaftsrechte.

Abspaltung, § 123 Abs. 2 UmwG

Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten zur Aufnahme oder zur Neugründung gegen Gewährung von Anteilsrechten dieses Rechtsträgers bzw. dieser Rechtsträger an die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers. Der wesentliche Unterschied zur Aufspaltung besteht also darin, dass der übertragende Rechtsträger bei der Abspaltung bestehen bleibt. Einzig sein Vermögen ist durch den Spaltungsvorgang gemindert. Als Kompensation für diese Minderung erhalten die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers Anteile am übernehmenden Rechtsträger.

Ausgliederung, § 123 Abs. 3 UmwG

Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern zur Aufnahme oder zur Neugründung gegen Gewährung von Anteilsrechten dieses
Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung). Auch bei der Ausgliederung bleibt der übertragende Rechtsträger bestehen. Im Gegensatz zur Abspaltung erhalten sodann jedoch nicht die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers Anteile am übernehmenden Rechtsträger zum Ausgleich, sondern der übertragende Rechtsträger selbst erhält solche Anteile.

Spaltungsfähige Rechtsträger

Bzgl. spaltungsfähiger Rechtsträger verweist § 124 UmwG auf § 3 Abs. 1 UmwG und ergänzt bzw. modifiziert die jeweils beteiligbaren Rechtsträger (im Kern siehe hierzu Teil 1 – Unternehmens-umwandlung).

Wesentlicher Ablauf eines Spaltungsverfahrens

Der Ablauf einer Spaltung ist im Einzelnen in den §§ 125 bis 151 UmwG geregelt. Während die Spaltung zur Aufnahme und die Spaltung zur Neugründung den gleichen Ablauf aufweisen sind bei der Spaltung zur Neugründung die Regelungen der §§ 125, 129, 130 Abs. 2 UmwG nicht anzuwenden.

Wesentliche Punkte eines Spaltungsverfahrens sind:

  • Erstellung eines Spaltungsplanes (Spaltungs- und Übernahmevertrag);
  • Erstellung eines Spaltungsberichts;
  • Durchführung einer Spaltungsprüfung;
  • notariell beurkundeter Spaltungsbeschluss;
  • Kapitalherabsetzung bei der Abspaltung bzw. Ausgliederung;
  • Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft;
  • Neugründung einer Gesellschaft (bei der Spaltung zur Neugründung);
  • Anmeldung beim Handelsregister;
  • Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister bei Abspaltung bzw. Ausgliederung;
  • Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister.

Rechtsfolgen einer Spaltung

Die Rechtsfolgen der Spaltung sind in § 131 UmwG aufgezählt. Danach hat die Eintragung der Spaltung in das Register des übertragenden Rechtsträgers folgende Wirkungen:

  • Das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung) bzw. die zu übertragenden Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers (bei Abspaltung und Ausgliederung) gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf den bzw. die übernehmenden Rechtsträger über;
  • Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. Entsprechendes gilt für die Ausgliederung das gesamte Unternehmen eines Einzelkaufmanns;
  • Bei der Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger, soweit die Anteilsgewährung nicht ausgeschlossen ist;
  • Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers;
  • Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und ggf. erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

Wenn Sie Fragen zum Thema Unternehmensaufspaltung haben, sprechen Sie mich an. Gerne stehe ich Ihnen beratend und begleitend zur Verfügung.

Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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