Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen kommt vielleicht schon im April 2016!

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Schneller als von vielen erwartet: Das neue Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen tritt möglicherweise schon im April 2016 in Kraft:

Der Bundestagsabgeordnete Dr. Jan-Marco Luczak (CDU) ist Mitglied des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz; der Bundestag hat den Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 18/6446) zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen im Oktober 2015 dorthin überwiesen, um nach Möglichkeit bereits dort eine für den Bundestag konsensfähige Fassung zu erarbeiten. Hierzu hat der Ausschuss in einem ersten Schritt am 2. Dezember 2015 zahlreiche Sachverständige angehört. Dabei haben etliche Sachverständige bemängelt, dass der Gesetzesentwurf in § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB-E Bezug nimmt auf die Regeln der Landesärztekammern; diese Bezugnahme berge aber die Gefahr, ein Verhalten in einem Bundesland könne strafbar, in einem anderen straflos sein.

Dr. Luczak gab nun auf seiner Homepage (www.luczak-berlin) bekannt, dass der Ausschuss auf diese Bedenken eingegangen ist: Der bisherige Gesetzesentwurf wurde dahingehend abgeändert, dass die in § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB-E enthaltene Tatbestandsvariante („Verletzung der heilberuflichen Unabhängigkeit“) ersatzlos gestrichen wurde; weiter ist vereinbart worden, die neuen Delikte künftig nicht als sog. relative Antragsdelikte, sondern als Offizialdelikte auszugestalten (beide Änderungen werden gleich erklärt).

Herr Dr. Luczak geht nun davon aus, eine konsensfähige Fassung im Ausschuss erarbeitet zu haben, sodass der Bundestag das Gesetz noch im April 2016 abschließend beraten und verabschieden könne.

Die offizielle Abschlussempfehlung des Ausschusses lag bei Verfassung dieses Artikels (25. März 2016) noch nicht vor.

Nun zu den Änderungen:

1. Streichung der zweiten Alternative „Verletzung der heilberuflichen Unabhängigkeit“ in § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB-E:

Die Annahme, das Fordern oder sich versprechen lassen von Vorteilen soll künftig nicht strafbar sein, wenn dadurch die Pflicht zur heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt werde. Dr. Luczak betont, dass dadurch keine Strafbarkeitslücke entstehe, da die meisten Fälle ohnehin von der ersten Fallvariante erfasst seien; dort ist ein korruptives Verhalten unter Strafe gestellt, wenn damit eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erreicht werden soll. Durch Streichung dieser zweiten Alternative betont das Gesetz wesentlich deutlicher, dass es um den Schutz des Wettbewerbs gehen soll; der Schutz der Patienten wird zwar als Reflex des neuen Gesetzes erreicht, ist aber nicht vorrangig erklärtes Ziel.

2. Ausgestaltung als Offizialdelikt:

Ursprünglich war angedacht, die Delikte als sog. relative Antragsdelikte auszugestalten; die Staatsanwaltschaft hätte die Ermittlungen nur dann aufgenommen, wenn entweder ein Strafantrag vorliegt oder die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich hält. Nun sieht der Entwurf vor, dass die Staatsanwaltschaft in jedem Fall von Amts wegen die Ermittlungen aufnehmen muss, wenn ein Sachverhalt bekannt wird, der möglicherweise eine Strafbarkeit zur Folge hat. Diese Änderung sehe ich als Kompromiss, da man im Gegenzug die zweite Tatbestandsalternative gestrichen hat: Denn durch die Ausgestaltung als Offizialdelikt wird es voraussichtlich zu deutlich mehr Ermittlungen kommen.


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