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Gesetzesänderungen im August 2018: Neue Regeln für Makler und Verwalter und den Familiennachzug

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im August 2018: Neue Regeln für Makler und Verwalter und den Familiennachzug
  • Wohnimmobilienverwalter brauchen eine Erlaubnis 
  • Verwalter müssen sich zudem wie künftig auch Immobilienmakler weiterbilden
  • Für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gelten neue Regeln
  • Weitere Elektro- und Elektronikgeräte unterliegen dem Elektrogesetz

Neue Regeln für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Die Wohnimmobilienverwaltung wird laut Gewerbeordnung erlaubnispflichtig. Betroffen sind Immobilienverwalter, die das Eigentum von Wohnungseigentümern oder von Wohnungsvermietern verwalten. Sie müssen künftig eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, wenn sie eine Gewerbeerlaubnis beantragen. Anforderungen an die abzuschließende Versicherung nennt die ebenfalls neu geregelte Makler- und Bauträgerverordnung. Wer bereits vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet hat und diese Tätigkeit künftig weiter ausüben will, muss bis zum 1. März 2019 eine gewerberechtliche Erlaubnis beantragen.

Weiterbildungspflicht

Gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie ihre entsprechend tätigen Mitarbeiter müssen sich außerdem ab August regelmäßig 20 Stunden innerhalb von drei Jahren weiterbilden. Die Inhalte der Weiterbildung regelt ebenfalls die Makler- und Bauträgerverordnung.

Auf Anfrage von Auftraggebern müssen Verwalter unverzüglich Angaben machen über ihre berufsspezifischen Qualifikationen. Nennen müssen sie zudem die von ihnen und ihren Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen. Allerdings dürfen Verwalter dazu auf ihre Website verweisen.

Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Ebenfalls ab August regelt das Aufenthaltsgesetz den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Als subsidiär schutzberechtigt gelten Personen, denen insbesondere die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Sie kann zudem bestehen im Falle eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit willkürlicher Gewalt, die Leib und Leben ernsthaft gefährdet.

Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder eines Ausländers oder Eltern minderjähriger Ausländer können künftig aus humanitären Gründen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Solche Gründe liegen insbesondere vor, 

  • wenn es der Familie seit langer Zeit unmöglich ist, zusammenzuleben,
  • ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,
  • Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Familienangehörigen besteht,
  • oder eine der oben genannten Personen nachweislich schwer erkrankt oder pflegebedürftig ist.

Die Zahl entsprechender Visa ist auf 1000 pro Monat begrenzt. Dem Familiennachzug entgegenstehen kann

  • eine nicht vor der Flucht geschlossene Ehe,
  • die strafrechtliche Verurteilung der Person, zu der der Nachzug stattfinden soll, wie z. B. wegen Betäubungsmittel- oder Gewaltdelikten. Solange entsprechende Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, darf die zuständige Behörde die Entscheidung über den Familiennachzug aussetzen.

Den Familiennachzug zu Gefährdern, Leitern verbotener Vereine, politischen oder religiösen Gewalttätern oder Hasspredigern schließt das Aufenthaltsgesetz generell aus.

Schleusern, die für einen Vorteil unbegleiteten minderjährigen ledigen Ausländern bei der unerlaubten Einreise helfen, drohen künftig sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Aufgepasst: Elektrogesetz gilt für weitere Elektro- und Elektronikgeräte

Ab 15. August gilt ein neues Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Es erfasst nun sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte, sofern keine Ausnahme gilt. Die Geräte werden in sechs neue statt wie bisher zehn Kategorien eingeteilt:

  • Wärmeüberträger
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten
  • Lampen
  • Großgeräte
  • Kleingeräte
  • Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (d. h. keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)

Damit können weitere Geräte unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz fallen. Laut der „stiftung elektro-altgeräte register“ können z. B. Möbel und Bekleidung mit elektrischen Funktionen registrierungspflichtig werden. Pflichtmitteilungen für 2018 sind in den neuen Kategorien abzugeben. Der vorrangige Gesetzeszweck des Elektrogesetzes bleibt die Abfallvermeidung und das Recycling entsprechender Geräte.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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