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Gesetzesänderungen im Dezember 2016: Mehr Mieterrechte in Niedersachsen, strengere Regeln für Bewacher und mehr

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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In Niedersachsen gilt vielerorts ab Dezember eine Mietpreisbremse. Gleichzeitig wurde die Kappungsgrenze gesenkt und die Kündigungssperrfrist verlängert. Verschärfte Vorschriften gelten für die Ausübung des Bewachungsgewerbes. Zu guter Letzt werden ab Mitte Dezember, passend zur kalorienreichen Weihnachtszeit, Nährwertangaben bei verpackten Lebensmitteln nicht nur „offline“ zur Pflicht.

Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und Kündigungssperrfrist in Niedersachsen

Ab Dezember führt auch Niedersachsen die Mietpreisbremse ein. In 19 niedersächsischen Städten und Gemeinden dürfen Vermieter die Miete bei Neuvermietung einer Wohnung nicht mehr beliebig erhöhen. Stattdessen darf die neue Miete nur noch maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, die sich insbesondere aus einem Mietpreisspiegel ergibt. Das soll ein ungebremstes Ansteigen der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten verhindern. Ab 1. Dezember ist das der Fall in Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Göttingen, Hannover, Langenhagen, Leer, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Vechta und Wolfsburg sowie auf den sieben ostfriesischen Inselgemeinden Baltrum, Borkum, Juist, Langeoog, Norderney, Spiekeroog und Wangerooge.

Dort sinkt ab Dezember außerdem die Kappungsgrenze. Danach dürfen Vermieter die Miete in bestehenden Mietverhältnissen innerhalb von drei Jahren nur noch um höchstens 15 Prozent statt wie bisher um 20 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Mietpreisbremse und abgesenkte Kappungsgrenze gelten in den genannten Orten bis Ende November 2021.

Etwas länger, bis Ende November 2023, gilt außerdem eine verlängerte Kündigungssperrfrist. Will ein Vermieter Miet- in Eigentumswohnungen zum Verkauf umwandeln, darf er seinen Mietern künftig erst nach fünf Jahren anstelle nach bislang drei Jahren kündigen. Insgesamt haben seit ihrer Einführung im Juni 2015 nun 12 Bundesländer für 313 ihrer Städte und Gemeinde von der Möglichkeit der Mietpreisbremse Gebrauch gemacht.

Höhere Anforderungen an Bewachungsunternehmen

Für das Bewachungsgewerbe bringt der Dezember verschärfte Vorschriften. Die Änderungen finden sich in der Gewerbeordnung. Wer ein Bewachungsgewerbe betreiben will, bedurfte bereits zuvor der Erlaubnis. Der Katalog der Umstände, die gegen eine Erlaubniserteilung sprechen, wird allerdings wesentlich erweitert, z. B. bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens, wegen der Straftat des Menschenhandels oder wegen Verstößen gegen das Waffengesetz, aber auch gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde bekommt zur Überprüfung mehr Pflichten aber auch Befugnisse. So kann sie nun auch Abfragen des nachrichtendienstlichen Informationssystems bei der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz veranlassen.

Das Bewacherpersonal muss neben der erforderlichen Zuverlässigkeit über die notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet werden. Das ist durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachzuweisen. Personal, das in bestimmten Bereichen wie im öffentlichen Verkehrsraum, zum Schutz vor Ladendieben, als Türsteher vor Diskotheken oder in Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende eingesetzt wird, muss sogar eine erfolgreiche Sachkundeprüfung ablegen, sofern keine einschlägige Ausbildung bzw. ausreichende Erfahrung vorliegt. Auch die Sachkundeprüfung erfolgt durch die IHK und umfasst einen schriftlichen Teil von 120 Min. sowie einen ca. 15 Min. dauernden mündlichen Teil. Bis Anfang 2019 soll zudem ein Bewacherregister geschaffen werden, das Daten zu Bewachungsunternehmen und -personal enthält.

Verpflichtende Nährwertangaben für Lebensmittel – auch online

Für die bereits von Lebensmittelverpackungen bekannten Nährwertangaben gelten ab 13. Dezember umfangreichere Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel. Viele Hersteller verrieten schon freiwillig, was in ihren Produkten steckt. Nun wird dies zur Pflicht. Insbesondere sind dann auch Onlinehändler zu entsprechenden Angaben vor Vertragsschluss verpflichtet.

Anzugeben sind neben dem Energiegehalt (kJ/kcal) künftig folgende Nährstoffe in Gramm (g) bezogen auf eine Referenzmenge von 100 g bzw. 100 ml des jeweiligen Lebensmittels:

  • Fett
  • davon gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • davon Zucker
  • Eiweiß
  • Salz

Diese Angaben werden dabei auch als „Big 7“ bezeichnet. Neben der verpflichtenden Referenzmengenangabe ist zusätzlich eine auf eine bestimmte Portion bezogene Angabe zulässig. Weist ein Hersteller zudem auf bestimmte positive Nährwert- oder Gesundheitseigenschaften hin, wie z. B. auf Ballaststoffe oder Vitamine, muss er auch dazu Angaben machen. Bei Vitaminen und Mineralstoffen muss zudem die Angabe stehen, zu wie viel Prozent sie jeweils den Tagesbedarf eines durchschnittlichen Erwachsenen bezogen auf 100 g bzw. 100 ml decken. Bereits in den Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Lebensmittel, die die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen noch bis zum Ausverkauf vermarktet werden.

Gesetzliche Grundlage ist die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Diese beinhaltet auch zahlreiche Ausnahmen für bestimmte Lebensmittel (Anlage V LMIV), Erzeuger und Vermarktungssituationen. So sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz von der Kennzeichnungspflicht befreit, wenn sie ihre Produkte direkt – z. B. ab Hof, auf Märkten oder über das Internet – selbst und unmittelbar an Endverbraucher oder an den lokalen Einzelhandel verkaufen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia/bluedesign

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