Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Gesetzesänderungen im Dezember 2020: Neues Wohnungseigentumsrecht, Maklerkostenteilung und mehr

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im Dezember 2020: Neues Wohnungseigentumsrecht, Maklerkostenteilung und mehr
  • Neues Wohnungseigentumsgesetz bringt umfassende Änderungen
  • Gerechtere Teilung von Maklerkosten bei Immobilienkäufen
  • DAB+ in Neufahrzeugen Pflicht
  • Mehr Mindestlohn für Gebäudereiniger
  • Zollgebühren steigen
  • Anhörungsverfahren künftig beim Eisenbahn-Bundesamt
  • Insolvenzantragspflicht wieder zu beachten
  • Baukindergeld bis März 2021 verlängert

Viele neue Regeln für Wohnungseigentum

Ab Dezember gilt ein neues Wohnungseigentumsgesetz - kurz WEG. Zahlreiche wichtige Regeln ändern sich dadurch, wie zur Rolle der Eigentümergemeinschaft, dem Ablauf der Eigentümerversammlung, zum Verwalter und für bauliche Veränderungen. Im Folgenden ein Überblick der wichtigsten Änderungen:

  • Die Eigentümergemeinschaft wird vollständig rechtsfähig und ist damit Trägerin von Rechten und Pflichten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.
  • Eigentümerversammlungen müssen nicht mehr zwingend mit allen Eigentümern bzw. von ihnen bevollmächtigten Vertretern vor Ort stattfinden.
  • Die Einladungsfrist für Eigentümerversammlungen wird auf drei Wochen verlängert.
  • Verwalter können nicht mehr nur aufgrund eines wichtigen Grunds abgewählt werden.
  • Bauliche Maßnahmen werden regelmäßig mit einfacher Mehrheit beschlossen, wobei für bestimmte Maßnahmen wie den Gebrauch für Behinderte, schnellen Internetanschluss, Einbruchsschutz und Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge Sonderregeln gelten.
  • Verwalter handeln statt aufgrund eines Aufgabenkatalogs durch eine Generalklausel.
  • Das WEG sieht ab Dezember 2022 zertifizierte Verwalter durch Sachkundenachweis oder bestimmte Ausbildung vor, die abhängige vom Umfang des zu verwaltenden Wohnungseigentums und dem Willen der Eigentümer zu bestellen sind.

Ausführlich erläutert Rechtsanwalt Dr. Dieter Jasper LL.M. die Änderungen bei Eigentümerversammlungen, baulichen Veränderungen und zum WEG-Verwalter in der Rechtstipp-Serie „WEG-Reform ab 1. Dezember 2020“.

Maklerkostenverteilung bei privaten Immobilienkäufen

Die Maklerkosten beim Kauf einer Immobilie zahlt in vielen Fällen der Käufer – auch wenn er den Makler gar nicht beauftragt hat. Mit je nach Bundesland bis zu marktüblichen 7,14 Prozent des Kaufpreises erreicht die Maklerprovision dabei leicht einen vier- bis fünfstelligen Betrag. Gerade Privatkäufer, die sich den Traum von ihrem Eigenheim erfüllen wollen, müssen dadurch noch tiefer in ihre Taschen greifen.

Ab 23. Dezember gilt für Verbraucher eine gesetzliche Entlastung. Diese greift beim Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, der weder gewerbliche Interessen verfolgt noch aufgrund einer selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Darunter fallen insbesondere der Kauf zum Selbstbewohnen, zum Bewohnen für eine nahestehende Person oder aber auch einer zu vermietenden Immobilie, die der privaten Altersvorsorge dient. Wer mehrere Immobilien zur Gewinnerzielung kauft, gilt dagegen regelmäßig nicht mehr als Verbraucher.

Wie Käufer und Verkäufer in solchen Fällen die Maklerkosten tragen, hängt von der Beauftragung des Maklers ab. Haben beide den Makler beauftragt, dann kann dieser seinen Maklerlohn von ihnen nur in gleicher Höhe verlangen. Verzichtet der Makler dagegen gegenüber dem Käufer oder Verkäufer auf seinen Maklerlohn, gilt dieser Verzicht auch gegenüber der jeweils anderen Seite. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Auch bei einer einseitigen Maklerbeauftragung durch den Käufer oder den Verkäufer verlangt das Gesetz künftig, dass sie die Maklerkosten mindestens in gleicher Höhe tragen. Andere Vereinbarungen sind unwirksam. Ein Makler kann seinen Lohn zudem erst dann verlangen, wenn sein Auftraggeber seinen Anteil nachweisbar gezahlt hat.

Wichtig ist noch, wann die neuen Regeln gelten. Entscheidend ist der Abschluss des Maklervertrags und nicht des Kaufvertrags. Erfolgte der Maklervertragsschluss vor dem 23. Dezember 2020, gelten noch die alten Regeln. Für danach abgeschlossene Maklerverträge gilt das neue Recht. Maklerverträge müssen danach zudem in Textform geschlossen werden, etwa per E-Mail. Sonst sind sie unwirksam, wie insbesondere mündlich geschlossene Maklerverträge.

DAB+ in Neufahrzeugen Pflicht

Neue PKW, Wohnmobile, Krankenwagen, Rettungsfahrzeuge und Busse müssen ab 21. Dezember mit DAB+fähigen Digitalradios ausgestattet sein. Das gilt für Serien- wie für Sonderausstattung. Mit DAB+ sollen mehr als 260 Programme auf 98 Prozent der Fläche Deutschlands verfügbar sein und dabei insbesondere auf sämtlichen Autobahnen.

Mehr Mindestlohn für Gebäudereiniger

Auf 10,80 Euro pro Stunde für Beschäftigte in der Glas- und Gebäudereinigung (Lohngruppe 1) steigt der Mindestlohn ab Dezember. Für in der Glas- und Fassadenreinigung (Lohngruppe 6) Beschäftigte sind es 14,10 Euro. Die bislang in Ost und West unterschiedlich hohen Mindestlöhne entfallen.

Zollgebühren steigen

Der Stundensatz für amtliche Bewachungen durch den Zoll steigt ab Dezember von 41 Euro auf 47 Euro. Andere kostenpflichtige Amtshandlungen werden künftig mit 59 Euro pro Stunde berechnet und kosten 7 Euro mehr als bisher. Monatsgebühren für Zollbeamte steigen um bis zu 1.013 Euro und betragen damit je nach deren Laufbahngruppe 6.517 Euro, 7.356 Euro oder 8.858 Euro. Zudem erhöhen sich die Gebühren für Warenuntersuchungen und die Abfertigung von Massensendungen.

Anhörungsverfahren bei Bauvorhaben der Bahn

Die Anhörung ist ein wichtiges Recht, aufgrunddessen sich Betroffene in Verfahren äußern können. Das gilt besonders bei Bauvorhaben. Für Anhörungen, die nach dem 6. Dezember eingereichte Pläne für solche der Deutschen Bahn betreffen, ist dann das Eisenbahn-Bundesamt zuständige Behörde. Diese Konzentration bei einer Behörde soll Verfahren beschleunigen. Für bis zum 6. Dezember eingereichte Pläne bleiben weiterhin die Behörden der Bundesländer für Anhörungsverfahren zuständig.

Insolvenzantragspflicht wieder zu beachten

Zum Jahresende enden verschiedene Ausnahmen aufgrund der Corona-Pandemie. Wichtig für Unternehmer ist bereits jetzt, das nach dem 31. Dezember auch bei einer Überschuldung wieder Insolvenzantragspflicht besteht. Was insbesondere Geschäftsführer und Vorstände beachten müssen, erklärt der Rechtstipp „Insolvenzantragspflicht in Zeiten der Corona-Pandemie“ von Rechtsanwalt Daniel Trowski. Die ebenfalls zeitweise seit März ausgesetzte Insolvenzantragspflicht im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist bereits seit Oktober 2020 wieder in Kraft.

Baukindergeld bis März 2021 verlängert

Um drei Monate verlängert bis Ende März 2021 wurde das Baukindergeld, das ursprünglich zum Jahresende auslaufen sollte. Grund ist auch hier die Corona-Pandemie, die Familien die Beantragung erschwerte. Sie können seit September 2018 pro Kind 12.000 Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren erhalten beim Kauf oder der Baugenehmigung eines Eigenheims.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema