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Gesetzesänderungen im Dezember 2019 – Paketbotenschutzgesetz, geänderte Studienplatzvergabe und mehr

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im Dezember 2019 – Paketbotenschutzgesetz, geänderte Studienplatzvergabe und mehr
  • In der Paketbranche können Unternehmen haften, wenn von ihnen beauftragte Unternehmen keine Sozialbeiträge entrichten.
  • Die Studienplatzvergabe in Medizinstudiengängen und im Fach Pharmazie erfolgt ab dem Sommersemester 2020 nach einem neuen Verfahren.
  • In Fahrzeugen mit ausländischen EU-Kennzeichen ist keine Versicherungsbescheinigung mehr mitzuführen.
  • Bund und Länder erhalten neue Gesetzgebungskompetenzen zur Neuregelung der Grundsteuer.
  • Die Pflichten zu einem Energieaudit für Unternehmen verändern sich.
  • Zahlreiche Gesetze werden an die seit Ende Mai 2018 geltende DSGVO angepasst.
  • Das Bundesumweltministerium kann weiter als bisher Verordnungen zum Naturschutz erlassen.
  • In Thüringen gilt ein neues Gesetz zum besseren Schutz behinderter Menschen.
  • Der Härtefallfonds für Zahler von Straßenausbaubeiträgen in Bayern läuft zum Jahresende aus.

Paketbotenschutzgesetz soll Zahlung von Sozialabgaben sicherstellen

Die Zahl der transportierten Pakete steigt jährlich um rund 5 Prozent. Dank Online-Handel liegt sie bei über drei Milliarden Paketen pro Jahr. Die mit dem Paketversand beauftragten Unternehmen bedienen sich zur Bewältigung dabei vieler Subunternehmen. Dadurch befreiten sie sich auch von ihren Pflichten, wie insbesondere ihrer Zahlungspflicht von Sozialabgaben. Im Februar 2019 hatte der Zoll aufgedeckt, dass jedes sechste Beschäftigungsverhältnis kritisch zu bewerten sei.

Der Gesetzgeber nimmt Unternehmen mit dem Paketbotenschutzgesetz stärker in ihre soziale Verantwortung. Damit wird die bereits aus dem Baugewerbe bekannte Nachunternehmerhaftung auf die Paketbranche ausgedehnt.

Folgende am 8. November 2019 vom Bundesrat beschlossene Änderungen traten bereits am 23. November 2019 in Kraft:

Für Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste (KEP-Dienste) tätig sind, und andere Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, gilt:

  • Sie haften für die Zahlungspflicht von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ihrer Subunternehmer sowie von diesen beauftragten Verleihern, wenn diese ihr nicht nachkommen. Das gilt insbesondere bei Umgehungen der Zahlungspflicht. Von dieser Haftung können sich Unternehmen befreien,
    • wenn sie nachweisen, dass sie ohne eigene Schuld davon ausgehen konnten, dass Subunternehmer ihrer Zahlungspflicht nachkommen,
    • wenn der Subunternehmer seine Eignung im Rahmen einer Prüfung vorab nachgewiesen hat (sog. Präqualifikation),
    • oder wenn sie für Subunternehmer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle vorlegen.

Für Unternehmer, die im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete mit bis zu 32 Kilogramm in Kraftfahrzeugen mit bis zu 3,5 Tonnen befördern oder adressierte Pakete stationär bearbeiten, gilt:

  • Sie müssen auf Verlangen der Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge Firma und Anschrift von Unternehmen mitteilen, von denen sie beauftragt worden sind.
  • Entsprechende Unternehmen, die einen Gesamtauftrag erhalten, müssen auf Verlangen jeweils Firma und Anschrift aller beauftragten Subunternehmen benennen.

Für Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, gilt:

  • Sie müssen Entgeltunterlagen und Beitragsabrechnungen so gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zum jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. Davon befreit sind Unternehmen, die die oben genannte Präqualifikation erfüllen oder die über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle verfügen.

Die Änderungen finden sich im Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) und im Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der § 28e SGB IV erhält die zwei neuen Absätze 3g und 3h. In § 28f SGB IV wurde Absatz 1a sowie in § 150 SGB VII Absatz 3 geändert.

Neues Auswahlverfahren für die Studienplatzvergabe im Medizin- und Pharmaziestudium

Im Dezember 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht das Auswahlverfahren zur Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin teilweise für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Jahresende 2019 verlangt. Die Verfassungsrichter kritisierten insbesondere die ortsabhängige Vergabe und lange Wartezeiten. Infolgedessen wurde nun der das Auswahlverfahren regelnde § 32 Hochschulrahmengesetz am 23. November 2019 aufgehoben.

Die Studienplatzvergabe erfolgt künftig nach Landesrecht. Die Bundesländer haben einen entsprechenden Staatvertrag geschlossen, der grundsätzliche Regeln für die Vergabe in den Fächern Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie enthält. Er ermöglicht Bundesländern aber auch, die Zulassung zum Studium unter anderem von anderen Kriterien wie einer späteren Tätigkeit als Landarzt abhängig zu machen.

Mitführungspflicht der Versicherungsbescheinigung entfällt für Fahrzeuge mit EU-Kennzeichen 

Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Kennzeichen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen ab 26. November 2019 keine Versicherungsbescheinigung mehr über eine bestehende Haftpflichtversicherung mitführen. Bislang galt diese Befreiung nicht für alle EU-Länder. Keine Rolle spielt, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt.

Neue Gesetzgebungskompetenzen zur Grundsteuer

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Reform der Grundsteuer bis Jahresende 2019 betrifft auch das Grundgesetz. Bisherige Beschränkungen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erschweren diese. Durch eine Grundgesetzänderung erhält der Bund deshalb ausdrücklich die Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung bezüglich der Grundsteuer. Die Bundesländer erhalten dafür die Möglichkeit, die Grundsteuer abweichend zu regeln. Entsprechende Pläne hat bereits das Bundesland Bayern angekündigt. Statt nach dem Wert des Grundstücks soll sich die Grundsteuer dort nur nach dessen Fläche bemessen.

Veränderte Pflichten zum Energieaudit für Unternehmen

Energieaudits in Unternehmen sollen ihre Energieeffizienz steigern und ihre Energiekosten reduzieren. Sie sind deshalb für bestimmte Unternehmen verpflichtend.

Unternehmen werden künftig von der Energieauditpflicht befreit, wenn sie nicht als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gelten und ihr Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger nicht mehr als 500.000 KWh pro Jahr beträgt. Sie müssen stattdessen nur noch eine einfache Erklärung online gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgeben. Die Befreiung gilt jedoch erst, wenn ihr Audit beziehungsweise ihr Wiederholungsaudit regulär nach dem 26. November 2019 stattfindet.

Unternehmen, die wie bisher der Energieauditpflicht unterliegen, müssen ihre Erklärung ebenfalls online abgeben. Das muss innerhalb von zwei Monaten nach der Durchführung erfolgen.

Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 durchführen müssen, erhalten für die Erklärung eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2020.

Für Energieauditoren gilt zudem eine Registrierungs- und Fortbildungspflicht.

Besserer Datenschutz in Strafverfahren und Anpassungen an die DSGVO

Ab 26. November 2019 gelten einige datenschutzrechtliche Änderungen bei Strafverfahren. Ein Grund ist die Umsetzung der JI-Richtlinie. Diese soll eine Angleichung und Verbesserung des Datenschutzes in den Bereichen Polizei und Justiz in den EU-Ländern herstellen.

Ein weiterer Grund ist die Anpassung an die bereits seit dem 25. Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese führen zudem zu Änderungen in mehr als 150 weiteren Gesetzen und Verordnungen. Diese werden inhaltlich und sprachlich an die Vorschriften der DSGVO angepasst.

Bundesumweltministerium erhält weitere Verordnungsermächtigung zum Schutz der Natur

Ab Dezember kann das Bundesumweltministerium in Abstimmung mit den Bundesministerien für Landwirtschaft, Wirtschaft und Verkehr weitere Verordnungen erlassen. Entsprechende Verordnungen gelten für Vorhaben, die der Zulassung durch Bundesbehörden unterliegen, wie z. B. der Bundesnetzagentur oder dem Eisenbahnbundesamt.

Inhalte der Verordnungen sind Regeln zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft und für Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen. Bisherige Verordnungen regelten nur das Nähere zur Kompensation von Eingriffen. Die gesetzliche Grundlage der weiteren Verordnungsermächtigung findet sich künftig in § 15 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz.

Mehr Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Thüringen

Im Dezember tritt in Thüringen ein Gesetz in Kraft, das das Leben von Menschen mit Behinderungen bei Kontakten mit der Verwaltung erleichtern soll. Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind:

  • Öffentliche Verwaltungsgebäude in Thüringen sollen barrierefrei werden. Behinderte sollen sie ohne fremde Hilfe auffinden, aufsuchen und nutzen können.
  • Besondere Berücksichtigung der Inklusion in der beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
  • Das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationsformen in Verwaltungsverfahren.
  • Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung bei der Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken.
  • Die Pflicht zur Verwendung verständlicher und einfacher Sprache gegenüber Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen.
  • Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung wird künftig vom Landrat gewählt und nicht mehr vom Ministerpräsidenten.

Härtefallfonds für Beitragszahler von Straßenausbaubeiträgen in Bayern läuft zum Jahresende aus

Seit Januar 2018 müssen Haus- und Grundbesitzer in Bayern keine Straßenausbaubeiträge mehr zahlen. Wer im Zeitraum davor von Anfang 2014 bis Ende 2017 zur Zahlung herangezogen wurde, kann noch bis 31. Dezember 2019 einen Ausgleich aus dem entsprechenden Härtefallfonds beantragen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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