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Gesetzesänderungen im Februar 2018: Bestmöglicher Versicherungsvertrieb und mehr Schutz für Frauen

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im Februar 2018: Bestmöglicher Versicherungsvertrieb und mehr Schutz für Frauen
  • Für den Verkauf von Versicherungen gelten strengere Regeln
  • Istanbul-Konvention zum Schutz von Frauen gegen Gewalt gilt auch in Deutschland
  • Kosmetik, die sich einatmen lässt, darf kein Zinkoxid mehr enthalten

Die umfassendsten Änderungen im Februar betreffen den Vertrieb von Versicherungen. Mit der Istanbul-Konvention gilt ein Übereinkommen, das Frauen vor allem gegen Gewalt schützen soll. Außerdem gehören Kosmetikprodukte mit inhalierbarem Zinkoxid bald der Vergangenheit an.

Neue Regeln im Versicherungsvertrieb

Auf die Versicherungsbranche kommen ab 23. Februar höhere Anforderungen zu, die dem Schutz von Versicherten dienen sollen. Die EU-Richtlinie über den Versicherungsvertrieb ändert die Gewerbeordnung (GewO), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Im bestmöglichen Interesse Versicherter

Ausdrücklich verpflichtet das VVG Versicherer, bei ihrer Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherten stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln. Der Versicherer muss insbesondere prüfen, ob das Versicherungsprodukt für den Versicherungsnehmer angemessen ist. Ist das nicht der Fall, muss er davor warnen. Neu ist auch die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten mit Blick auf die Vertriebsvergütung.

Bessere Information und Beratung

Für Versicherungsanlageprodukte gelten neue Mindest-Informationspflichten, u. a. zu Risiken und einer regelmäßigen Beurteilung der Eignung für den Versicherungsnehmer. Generell sind diese angemessen und rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags über den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und sämtliche Kosten und Gebühren zu informieren. Die Kundenberatung muss Kenntnisse, finanzielle Verhältnisse und Risikoneigung berücksichtigen. Danach darf der Versicherer nur geeignete und dazu passende Versicherungsanlageprodukte empfehlen.

Querverkäufe und Versicherungspakete

Mit dem Angebot einer Versicherung erfolgen mitunter weitere Angebote, die keine Versicherung beinhalten. Künftig muss bei solchen Querverkäufen eine Info erfolgen, ob man die Angebote auch getrennt voneinander kaufen kann. Bei Versicherungspaketen gilt eine Informationspflicht, wie sich das auf die Versicherungsdeckung auswirkt. Pakete dürfen Kunden zudem nur empfohlen werden, wenn sie insgesamt für sie geeignet sind.

Freigabeprozess für neue Produkte

Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte zum Verkauf konzipieren, müssen künftig ein Produktfreigabeverfahren durchführen. Das interne Prüfverfahren gilt für den Vertrieb jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Änderung bestehender Versicherungsprodukte. Zudem sind alle, die das Versicherungsprodukt vertreiben, darüber zu informieren. Vertreiben Unternehmen keine eigens konzipierten Versicherungen, müssen sie sich zudem selbst darüber informieren. Die Regelungen zum Produktfreigabeverfahren finden sich im Versicherungsaufsichtsgesetz. Die Einhaltung überprüft als zuständige Aufsichtsbehörde die BaFin.

Ausgleich für Beratungskosten

Zu den Neuerungen gehört auch das sogenannte Durchleitungsgebot. Wer danach für die Beratung eines Honorar-Versicherungsberaters zahlt und einen Versicherungsvertrag abschließt, erhält danach zu zahlende Kosten, die nicht der Versicherung zugutekommen, in Höhe von bis zu 80 Prozent auf seine Prämie angerechnet. Ein Beispiel dafür sind Provisionen für den Vertrieb, die Versicherte über die Laufzeit mitzahlen. Die Pflicht zur Auskehrung soll die Nachfrage nach auf Honorarbasis arbeitenden Versicherungsberatern stärken.

Ausführliche Mitteilung zum Versicherungsstand

Über den aktuellen Stand von Versicherungen mit Überschussbeteiligung müssen Versicherer ihre Versicherungsnehmer bereits jährlich in Textform unterrichten. Künftig gelten, allerdings erst ab Juli 2018, für diese Standmitteilung konkretere Inhaltsanforderungen. Dazu gehören Information über die garantierte Überschussbeteiligung, die vereinbarte Leistung, wenn der Versicherungsfall eintritt, der Vertrag abläuft bzw. den Auszahlungsbetrag, wenn der Vertrag gekündigt wird. Zudem sind die gezahlten Prämien bei ab 1. Juli 2018 abgeschlossenen Verträgen zu nennen.

Übereinkommen gegen Gewalt gegenüber Frauen

Schutz von Frauen vor Gewalt und Benachteiligung: Das ist das Ziel der seit Februar auch in Deutschland geltenden Istanbul-Konvention. Das internationale Übereinkommen umfasst 81 Artikel. Sie sollen Frauen vor allen Formen von Gewalt schützen, Diskriminierungen beseitigen, die Gleichstellung fördern, einen umfassenden Rahmen für Opferschutz und -hilfe schaffen und die internationale Zusammenarbeit verbessern. Dazu verlangt die Istanbul-Konvention insbesondere die strafrechtliche Ahndung von Vergewaltigung, sexueller Belästigung, Zwangssterilisierung, Zwangsabtreibung, Zwangsheirat, Ehrenmorden und der Beschneidung von Frauen. Die Mitgliedstaaten der Konvention verpflichten sich, diese Ziele zu verfolgen.

Inhalierbare Kosmetik bald ohne Zinkoxid

Ab 24. Februar darf keine neue Kosmetik mehr mit Zinkoxid, das sich einatmen lässt, in den Handel kommen. Das betrifft vor allem Sprays. Gelangt Zinkoxid in die Atemwege, besteht die Gefahr einer Lungenentzündung. bereits im Handel befindliche Produkte dürfen noch bis 24. Mai 2018 verkauft werden.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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