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Gesetzesänderungen im Juli 2014: Warnwestenpflicht, Mütterrente und mehr

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Ab Juli muss sich eine Warnweste im Fahrzeug befinden. In puncto Privatinsolvenz erfährt das Insolvenzrecht erhebliche Änderungen. Mütterrente und Rente mit 63 bringen einigen Bürgern finanzielle Vorteile. Nicht zuletzt wird mobiles Telefonieren und Surfen im EU-Ausland billiger.

Warnweste muss mit dabei sein

Vielen ist eine Warnwestenpflicht bereits aufgrund von Reisen im Ausland bekannt. In vielen europäischen Ländern existiert sie bereits. Unabhängig vom Kennzeichen müssen Warnwesten in Belgien, Bulgarien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Rumänien, Serbien, Spanien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn mit an Bord sein. In Portugal und Norwegen gilt das nur für Fahrzeuge mit entsprechenden Landeskennzeichen. Dabei bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede, was Anzahl der mitzuführenden Warnwesten, Situationen, in denen eine Warnweste zu tragen ist, und Bußgelder bei ihrem Fehlen betrifft. Zum Teil muss auch auf dem Motorrad eine Warnweste dabei sein.

In Deutschland besteht hingegen keine Pflicht für Motorräder aber auch Wohnmobile. Die Warnweste ist beim Verlassen eines liegengebliebenen Fahrzeugs zu tragen. Sie muss dabei die Farben rot, gelb oder orange haben und der Norm EN ISO 20471:2013 bzw. DIN EN 471 genügen. Pro Fahrzeug muss zwar nur eine Warnweste mitgeführt werden. Aufgrund eines besseren Schutzes macht das Mitführen mehrerer Westen jedoch Sinn, wenn mehrere Mitfahrer das Fahrzeug verlassen müssen.

Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz nach 3 Jahren

Schuldner, die sich wohlverhalten, können bereits nach 3 Jahren ihre restlichen Schulden erlassen bekommen. Bisher war das erst nach 6 Jahren möglich. Die Verkürzung verlangt jedoch erhebliche Anstrengungen von den Insolvenzschuldnern. Sie müssen nicht nur wie bisher ihr pfändbares Einkommen abführen und sind verpflichtet, unverzüglich geänderte Einkommens- und Vermögenssituationen mitzuteilen. Sie müssen außerdem, um die Verkürzung zu erreichen, innerhalb der 3 Jahre sämtliche Verfahrenskosten für Insolvenzverwalter und Gericht bezahlen sowie mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen begleichen. In der Praxis erreichen das nur wenige. Hoffnung gibt zumindest eine weitere Änderung bei der Verbraucherinsolvenz, nach der sich der Zeitraum auf 5 Jahre verkürzt, wenn bis dahin die Verfahrenskosten bezahlt wurden. Neu ist auch, dass Verbrauchern nun statt der Restschuldbefreiung das Insolvenzplanverfahren offensteht. Leichter ist dieses Vorgehen jedoch nicht.

Einen Vorteil bietet das geänderte Insolvenzrecht zudem Mietern einer Wohnungsgenossenschaft. Ihre Genossenschaftsanteile sind künftig bis zu einer Maximalhöhe von 2000 Euro geschützt.

Sollten Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Kredit gewährt haben, können sie diesen nicht mehr wie bisher bis zu zwei Jahre in einem eventuellen Insolvenzverfahren vom Lohn abziehen. Arbeitgeber sind fortan genauso zu behandeln wie alle anderen Gläubiger und werden nicht mehr bevorzugt befriedigt.

Generell außen vor bei der Privatinsolvenz bleiben künftig zudem Schulden wegen nicht gezahltem Unterhalt oder Steuern. Für diese lässt sich keine Befreiung mehr erreichen.

Rente mit 63 und Mütterrente

Das Rentenpaket tritt bereits Anfang Juli in Kraft. Es bring zwei wesentliche Änderungen: die abschlagsfreie Rente mit 63 und die Mütterrente. Erstere kann beantragen, wer mindestens 45 Jahre lang gearbeitet hat. Eine zeitweise Arbeitslosigkeit schadet nicht, sofern diese nicht in den zwei Jahren vor Erreichen des Rentenalters lag. Denn dann zählt sie bei den Beitragsjahren nicht mit. Ebenso außen vor bei der Berechnung bleiben Zeiträume mit Bezug von Arbeitslosengeld 2 bzw. Hartz IV.

Ca. 9,5 Millionen Mütter bekommen für ihre Erziehungszeiten pro Kind, das vor dem Jahr 1992 zur Welt kam, einen Rentenpunkt mehr. Umgerechnet bringt das monatlich 26,39 Euro mehr an Rente im Osten, im Westen sind es 28,61 Euro. Nach 1992 geborene Kinder werden weiter unverändert mit 3 Rentenpunkten veranschlagt.

Durch die mit den Maßnahmen verbundenen Ausgaben verbleibt der Rentenbeitragssatz bei 18,9 Prozent und sinkt nicht, wie es sonst nötig geworden wäre.

Sinkende Kosten beim Roaming im Ausland

Regelmäßig verlangt die EU die Senkung von Roaming-Gebühren. 2016 sollen nach Plänen der EU Extrakosten fürs Roaming Vergangenheit sein. Bevor es so weit ist, sinken die Preise für Telefongespräche vom Ausland aus ab Juli erst Mal um 6 Cent pro Minute. Nur noch 23 Cent pro Minute dürfen Mobilfunkanbieter maximal für den Anruf nach Hause verlangen. In umgekehrter Richtung, wenn jemand im Ausland angerufen wird, sind es nur noch 6 Cent pro Minute, die Anbieter vom Angerufenen verlangen dürfen – 2 Cent weniger als bisher. Die Preisgrenze für eine SMS liegt nur noch bei 7 Cent statt 10 Cent. Besonders stark sinken die Gebühren fürs mobile Surfen im Ausland. Statt bei 54 Cent pro MB liegt die Obergrenze nur noch bei 24 Cent pro MB. Bei allen Preisen ist die Mehrwertsteuer inbegriffen.

(GUE)

 

Foto(s): ©Fotolia/Martin Christ

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