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Gesetzesänderungen im Juni 2020: Gutscheinlösung, Fristende für Corona-Hilfen und mehr

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im Juni 2020: Gutscheinlösung, Fristende für Corona-Hilfen und mehr
  • Freizeitveranstalter und Freizeiteinrichtungen können Gutscheine statt Rückerstattungen anbieten
  • Antragsfristen für Corona-Hilfen laufen am 31. Mai 2020 ab
  • Aufschub für Verpflichtungen von Kleinstunternehmern, Mietern, Pächtern und Verbraucherkreditnehmern im Härtefall endet zum 30. Juni 2020
  • Fahrerlaubnisregister speichert auch E-Mail-Adresse
  • Weitere Registrierungsmöglichkeiten für das Transparenzregister
  • Mehr Leistungen bei Umzügen für Bundesbedienstete
  • Wasserstofftankstellenverordnung tritt außer Kraft
  • Baden-Württemberg beschließt neue Mietpreisbremse für 89 Orte

Gutschein statt Rückzahlung möglich

Bereits seit 20. Mai können Freizeitveranstalter und Freizeiteinrichtungen Gutscheine anbieten. Das soll der besonders von der Corona-Krise betroffenen Branche helfen.

Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen bzw. Betreiber entsprechender Einrichtungen können Ticketkäufern statt der Rückzahlung Gutscheine anbieten. Voraussetzung ist ein Ticketerwerb vor dem 8. März 2020. Der Gutscheinwert muss dem gesamten Eintrittspreises samt eventueller Vorverkaufsgebühren entsprechen. Gutscheininhaber können die Auszahlung verlangen, wenn der Gutschein für sie aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder sie den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst haben.

Gegen die ebenfalls geplante verpflichtende Gutscheinlösung für Reisen hatte sich die EU-Kommission ausgesprochen. Sie war gegen die dafür notwendige Änderung von EU-Recht. Die Bundesregierung hat jedoch am 20. Mai Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung im Reiserecht erarbeitet.

Corona-Hilfen spätestens bis 31. Mai beantragen

Die Frist zu Beantragung von Corona-Soforthilfen des Bundes und der Bundesländer endet in vielen Fällen bereits am 31. Mai 2020. Anträge sollen vorrangig online erfolgen oder sind von vornherein nur online möglich. Wer Einbußen aufgrund der Covid19-Pandemie hat, sollte sich nach Hilfsangeboten erkundigen und diese noch rechtzeitig beanspruchen.

Leistungen im Corona-Härtefall noch bis 30. Juni verweigern

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmer und Verbraucher können noch bis 30. Juni 2020 Leistungen zur Erfüllung bestimmter Verträge verweigern, ohne rechtliche Schritte befürchten zu müssen. Unklar ist, ob die Bundesregierung zusammen mit dem Bundestag von einer möglichen Verlängerung des Moratoriums bis 30. September 2020 Gebrauch macht.

Kleinstunternehmen können die Erfüllung von Ansprüchen aufgrund vor dem 8. März 2020 geschlossener Dauerschuldverhältnisse verweigern. Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe unter 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bis zu 2 Millionen Euro bzw. einer Bilanzsumme bis zu 2 Millionen Euro.

Mietverhältnisse über Immobilien können Vermieter nicht kündigen, wenn Mieter mit ihren zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fälligen Mietzahlungen in Rückstand geraten. Für Pachtverhältnisse gilt dasselbe. Mieter und Pächter haben bis 30. Juni 2022 Zeit, um Rückstände auszugleichen.

Bei Verbraucherdarlehensverträgen - z. B. zur Finanzierung eines Eigenheims -, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, werden Rückzahlungen, Zins- und Tilgungsleistungen gestundet, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Die Stundung beträgt drei Monate ab Eintritt der Fälligkeit. Kündigungen des Darlehensvertrags durch den Darlehensgeber sind während der Zeit der Stundung ausgeschlossen. Darlehensgeber sollen zudem eine Gesprächsmöglichkeit über eine anderweitige Regelung und Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Scheitert eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. 

Fahrerlaubnisregister speichert künftig auch E-Mail-Adresse

Örtliche Fahrerlaubnisregister speichern jetzt auch eine angegebene E-Mail-Adresse. Diese stammt vom Antragsteller oder vom Fahrerlaubnisinhaber beziehungsweise Personen, die einem Fahrerlaubnisverbot unterliegen.

Neue Registrierungsmöglichkeiten fürs Transparenzregister

Das Transparenzregister existiert seit Juli 2017. Es soll bei der Geldwäschebekämpfung helfen. Juristische Personen und Personengesellschaften sowie die sie beherrschenden Personen unterliegen Meldepflichten. Der dafür notwendige Identitätsnachweis ist ab 30. Juni auch mit einem elektronischen Nachweis gemäß § 12 Geldwäschegesetz möglich. Antragsteller, die sich dagegen mit einer Kopie ihres amtlichen Ausweises registrieren, erhalten von der zuständigen Behörde eine Verifizierungsnummer. Weiter über das Transparenzregister informiert der Rechtstipp von Rechtsanwalt Michael Heinze.

Höhere Umzugskostenpauschalen für Bundesbedienstete

Müssen Bundesbedienstete umziehen, erhalten sie aufgrund des Bundesumzugskostengesetzes eine Umzugskostenvergütung. Berechtigte nach § 1 Bundesumzugskostengesetz erhalten ab Juni einen Pauschbetrag von 860 Euro. Wird keine eigene Wohnung bezogen, sind es 172 Euro. Für jede andere Person beträgt der Pauschbetrag 573 Euro. Bedingt der Umzug Unterricht eines Kindes, gibt es dafür bis zu 1.146 Euro. Die neuen Beträge gelten, wenn der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. Mai 2020 liegt.

Wasserstofftankstellenverordnung außer Kraft

Die Wasserstofftankstellenverordnung tritt am 6. Juni außer Kraft. Sie bestimmt Anforderungen für neue oder erneuerte öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen. In Deutschland gab es im Februar 2020 insgesamt 87 Wasserstofftankstellen von 177 Wasserstofftankstellen in ganz Europa.

Neue Mietpreisbremsenverordnung in Baden-Württemberg

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat eine neue Mietpreisbremsenverordnung beschlossen. Sie beschränkt Mieterhöhungen in 89 Städten und Gemeinden. Vermieter dürfen dort ab Juni eine Neuvertragsmiete verlangen, die in vielen Fällen nur maximal 10 Prozent über der orstüblichen Vergleichsmiete liegt. Weitere Informationen zur Mietpreisbremse erhalten Sie in diesem Rechtstipp von Rechtsanwalt Dr. Christian Altmann.

In diesen Städten und Gemeinden gelten ab 4. Juni die Regeln zur Mietpreisbremse:

  • Böblingen: Leonberg, Sindelfingen
  • Bodenseekreis: Friedrichshafen, Überlingen
  • Breisgau-Hochschwarzwald: Bad Krozingen, Badenweiler, Breisach am Rhein, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gundelfingen, Hartheim am Rhein, Kirchzarten, March, Merzhausen, Müllheim, Neuenburg am Rhein, Schallstadt, Staufen im Breisgau, Umkirch
  • Emmendingen: Denzlingen, Emmendingen, Riegel am Kaiserstuhl, Waldkirch
  • Enzkreis: Heimsheim
  • Esslingen: Denkendorf, Esslingen am Neckar, Kirchheim unter Teck, Nürtingen, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar), Filderstadt, Leinfelden-Echterdingen
  • Freiburg: Freiburg im Breisgau
  • Göppingen: Eislingen/Fils
  • Heidelberg
  • Heilbronn
  • Landkreis Heilbronn: Güglingen, Neckarsulm
  • Karlsruhe
  • Landkreis Karlsruhe: Bretten, Ettlingen
  • Konstanz: Büsingen am Hochrhein, Eigeltingen, Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Reichenau, Singen (Hohentwiel)
  • Lörrach: Bad Bellingen, Fischingen, Grenzach-Wyhlen, Kandern, Lörrach, Rheinfelden (Baden), Rümmingen, Schallbach, Weil am Rhein
  • Ludwigsburg: Ditzingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Möglingen, Bietigheim-Bissingen, Remseck am Neckar
  • Mannheim
  • Ortenaukreis: Kehl, Lahr/Schwarzwald, Meißenheim, Offenburg, Neuried, Kappel-Grafenhausen
  • Ravensburg: Weingarten
  • Rems-Murr-Kreis: Backnang, Fellbach, Waiblingen, Winnenden, Weinstadt, Kernen im Remstal
  • Reutlingen: Dettingen an der Erms, Eningen unter Achalm, Pliezhausen, Reutlingen, Wannweil
  • Rhein-Neckar-Kreis: Weinheim
  • Stuttgart
  • Tübingen: Bodelshausen, Tübingen
  • Tuttlingen: Balgheim, Bubsheim
  • Ulm
  • Waldshut: Lauchringen, St. Blasien

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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