Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Gesetzesänderungen im März 2017: Neuer Reisepass, Cannabis vom Arzt und mehr

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Ab März beantragte Reisepässe haben ein neues Aussehen. Urheber sollen ihre Rechte wiederum mit Blick auf eine angemessene Vergütung besser durchsetzen können. Cannabishaltige Medizin lässt sich zudem durch Ärzte verschreiben. Und auch der Ausbau der Windkraft soll durch neue Netzausbaugebiete geregelt voranschreiten. Außerdem gelten ab März wieder Verbote, was offenes Feuer in Wäldern und das Schneiden von Hecken & Co. betrifft.

Reisepass erscheint in neuem Gewand

Ab März gibt es einen neugestalteten Reisepass. Dieser ist kompakter und soll fälschungssicherer sein. Der Pass wird um 1 Euro teurer und kostet künftig 60 Euro. Unter 24-Jährige zahlen dagegen weiterhin 37,50 Euro. Neben dem Reisepass mit 32 Seiten plus Einband gibt es weiterhin die Version mit 48 Seiten für Vielreisende, den sich die Verwaltung mit 22 Euro extra bezahlen lässt. Wer einen Reisepass zudem schnell benötigt, zahlt für das Expressverfahren 32 Euro mehr. Auch der Kinderreisepass erscheint in neuem Gewand, der ebenfalls unverändert 13 Euro kostet. Neu gestaltet wurden nicht zuletzt der Dienstpass für Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes und der Diplomatenpass. Alle bisherigen Pässe sind weiter bis zu ihrem Ablauf gültig.

Mehr Rechte für kreative Berufe

Kreative sollen mehr Rechte bekommen bei der Vergütung ihrer Leistungen. Das Urhebergesetz enthält dazu ab März neue und überarbeitete Paragrafen. Wichtigste Änderung: Urheber, die ihre Rechte exklusiv gegen eine Pauschalzahlung übertragen haben, dürfen sie nach Ablauf von zehn Jahren wieder vermarkten – allerdings nur neben dem weiteren Rechteinhaber. Urheber erhalten zudem mehr Informationsansprüche zur Nutzung und Erträgen ihrer Werke. Abweichungen davon sind nur durch Tarifverträge zulässig. Zudem wird es für Urheberverbände möglich Verbandsklagen zu erheben, um die Einhaltung dieser Rechte besser durchsetzen zu können.

Cannabis vom Arzt für Schwerkranke

Die medizinische Wirkung von Cannabis ist inzwischen bewiesen, so etwa zur Schmerzlinderung oder zur Appetitanregung bei Krebspatienten. Gleichzeitig unterfällt es dem Betäubungsmittelrecht und ist nicht frei zugänglich. Ab März können Ärzte schwerkranken Patienten cannabishaltige Arzneimittel verordnen. Für den Import sowie Kontrolle und Distribution ist eine neugegründete staatliche Cannabis-Agentur zuständig. Der eigene Anbau von Cannabis ist dagegen grundsätzlich weiter verboten. Schwerkranke konnten bislang jedoch eine Ausnahmegenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen, bei dem auch die staatliche Cannabis-Agentur angesiedelt ist. Mit der Verschreibungsmöglichkeit entfällt diese jedoch künftig. Die Kosten trägt die gesetzliche Krankenkasse.

Neue Netzausbaugebiete im Norden

Die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien soll weiter voranschreiten, aber in geregelten Bahnen. Dabei spielt die Erzeugung durch Windkraftanlagen eine wichtige Rolle. Im windreicheren Norden Deutschlands werden dazu auf einer Fläche, die rund ein Sechstel der Gesamtfläche Deutschlands einnimmt, Netzausbaugebiete ausgewiesen. Betroffen sind Kreise in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern sowie Bremen und Hamburg. Die Zuschläge für Windkraftanlagen sind auf höchstens 902 Megawatt zu installierender Leistung pro Kalenderjahr beschränkt.

Keine Gesetzesänderungen aber dennoch wichtig ist zudem Folgendes

Postfächer kosten nun Geld

Postfächer sind nach wie vor aktuell und werden aktiv genutzt. Dafür berechnet die Deutsche Post ab März nun auch Bestandskunden 19,90 Euro im Jahr. Bei mehr als 800.000 Postfächern macht das rund 16 Millionen Euro an Mehreinnahmen für die Post, die den Schritt mit Kosten für den Unterhalt begründet.

Rauch- und Feuerverbot im Wald

Ab März ist es wieder in allen Bundesländern verboten, in Wäldern Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Für Feuer sind mindestens 100 Meter zum Waldrand einzuhalten. Grund für das jedes Jahr bis 31. Oktober geltende Verbot ist die ab dem Frühjahr und bis Herbst erhöhte Waldbrandgefahr. In einzelnen Bundesländern gelten weitergehende Regeln, was das Verbot betrifft.

Hecken schneiden verboten

Ein weiteres Verbot ab März betrifft das Schneiden von Hecken, Gebüschen und ähnlichen Rückzugsorten für Tiere, darunter vor allem von Vögeln. Deren Nester benötigen den Schutz vor Fressfeinden. Schnitte, die die Form erhalten, sind deshalb erlaubt. Wer seine Gehölze allerdings radikaler bearbeiten will, muss bis Anfang Oktober warten. Dann endet die in § 39 Bundesnaturschutzgesetz geregelte alljährliche Schonfrist.

Neues Versicherungskennzeichen erforderlich

Ab März brauchen viele Fahrzeuge ein neues Versicherungskennzeichen, damit sie weiter versichert sind. Dazu zählen klassischerweise Mofas, Mopeds, Roller – sogenannte Kleinkrafträder mit maximal 50 cm³ Hubraum –, aber auch Fahrzeuge wie Pedelecs mit mehr als 250 Watt Leistung bzw. einer Unterstützung beim Treten auch über 25 km/h. Die Farbe der Schrift auf den neuen Nummernschildern ist dabei schwarz. Diese sind wie gehabt bis 28.02.2018 gültig.

(GUE)

Foto(s): Shutterstock.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema