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Gesetzesänderungen im Mai 2020: Neuer Bußgeldkatalog, Nichtigkeitsverfahren für Marken und mehr

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im Mai 2020: Neuer Bußgeldkatalog, Nichtigkeitsverfahren für Marken und mehr
  • Neuer Bußgeldkatalog mit härteren Sanktionen für Führer von Kraftfahrzeugen und Erleichterungen für Radfahrer
  • Modellversuch „Moped mit 15" endet
  • Mehrurlaub für Pflegekräfte und bald neuer Pflegemindestlohn
  • Höhere Mindestlöhne für Maler, Lackierer und Steinmetze
  • Maximal 6,82 Euro für die Mitnahme der Telefonnummer
  • Geändertes THW-Gesetz soll die Mitarbeit beim Technischen Hilfswerk attraktiver machen
  • 8. Mai einmalig Feiertag in Berlin
  • Meldebehörden speichern Angaben zum Waffenbesitzverbot
  • Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz bis 15. Mai abzugeben
  • Nichtigkeits- und Verfallsverfahren für Marken auch beim DPMA möglich

Über die rechtlichen Entwicklungen aufgrund der Corona-Pandemie informiert unser laufend aktualisierter Corona-Ratgeber. 

Neuer Bußgeldkatalog 2020 gilt seit 28. April

Seit dem 28. April gelten vor allem für motorisierte Verkehrsteilnehmer verschärfte Sanktionen. Besonders Radfahrer dürfen sich dagegen über Verbesserungen freuen.

Drastischste Änderung ist ein einmonatiges Fahrverbot, das nun bereits ab 21 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts und 26 km/h außerorts droht. Bisher lagen die Schwellen dafür innerorts bei 31 km/h und außerorts bei 41 km/h.

Vor allem Radfahrer profitieren dagegen gegenüber Kraftfahrzeugen von stärker geahndeten Parkverboten, festgeschrieben Abstandsregeln beim Überholen, neuen Verkehrsschildern und der möglichen Einrichtung von Fahrradzonen durch die Kommunen.

Die vollständigen Änderungen stellt der Ratgeber „Bußgeldkatalog 2020: Was ist zu tun, wenn ein Bußgeld droht?“ vor zusammen mit den Möglichkeiten des Vorgehens gegen ein Bußgeld.

Modellversuch „Moped mit 15“ endet

Ab Mai endet der mit „Moped mit 15“ bezeichnete zeitlich befristete Modellversuch. Danach wurde das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse AM in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen von 16 Jahre auf 15 Jahre gesenkt.

Das Ergebnis des Versuchs fällt durchwachsen aus. Entscheidend seien vor allem die regionalen Gegebenheiten wie etwa die Verfügbarkeit Öffentlicher Nahverkehrsangebote. Mittlerweile können alle Länder aufgrund einer Gesetzesänderung frei entscheiden, ob sie das Mindestalter für den Führerscheinerwerb senken oder beibehalten.

Mehrurlaub für Pflegekräfte und bald neuer Pflegemindestlohn

Am 1. Mai tritt die vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung in Kraft. Sie gilt bis 30. April 2022. Ab dem 1. Juli 2020 steigt danach der allgemeine Pflegemindestlohn von derzeit 10,85 Euro im Osten auf 11,20 Euro sowie von 11,35 Euro im Westen auf dann 11,60 Euro. Die nächste Steigerung ist für den 1. April 2021 vorgesehen. Davon betroffen sind etwa 1,2 Millionen Beschäftigte.

Außerdem erhalten Beschäftigte Mehrurlaub: Zusätzlich zu dem gesetzlichen Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche weitere fünf Tage für das 2020 bzw. sechs Tage für die Jahre 2021 und 2022. Das gilt, wenn keine tariflichen, betrieblichen, arbeitsvertraglichen oder sonstigen Regelungen einen über den gesetzlichen Erholungsurlaub hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Urlaub vorsehen. Der gesetzliche Erholungsurlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubgsgesetz.

Höhere Mindestlöhne für Maler, Lackierer und Steinmetze

Maler und Lackierer müssen zum 1. Mai 2020 statt mindestens 10,85 Euro pro Stunde 11,10 Euro pro Stunde erhalten. Für Gesellen steigt der Mindestlohn von 13,30 Euro auf 13,50 Euro pro Stunde. Der Mindestlohn ist unabhängig von einer Tarifbindung des Betriebs zu zahlen. Steinmetze müssen ab 1. Mai statt 11,40 Euro pro Stunde bundesweit 12,20 Euro pro Stunde erhalten.

Maximal 6,82 Euro für die Mitnahme der Telefonnummer

Bereits zum 20. April hat die Bundesnetzagentur die Gebühr für die Mitnahme der Telefonnummer gesenkt. Statt der rund 30 Euro, die Mobilfunkanbieter bisher von Endkunden verlangten, dürfen es nun nur noch bis zu 6,82 Euro sein, Umsatzsteuer inbegriffen.

Bessere Freistellungsmöglichkeiten und Kostenübernahme für THW-Helfer

Viele ehrenamtliche Helfer engagieren sich beim Technischen Hilfswerk. Das geänderte THW-Gesetz soll diese stärken durch verbesserte Freistellung von Mitarbeitern für Einsätze und Kostenübernahme. Die Freistellung von Ehrenamtlichen war bisher nur für Einsätze und Ausbildung möglich. Nun gilt sie mit Rücksicht auf die Arbeitgeber auch für unaufschiebbare THW-Dienste. Solche dienen zum Beispiel der Nachbereitung von Einsätzen, die die unmittelbare Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft sicherstellt. Das THW verzichtet zudem künftig auf die Erstattung von Kosten für Einsätze, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgten.

Meldebehörden speichern Angaben zum Waffenbesitzverbot

Meldebehörden speichern für waffenrechtliche Verfahren ab Mai auch die Tatsache, dass und wann ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist.

Einmaliger Feiertag am 8. Mai in Berlin

Der 8. Mai ist einmalig in Berlin Feiertag zum Gedenken an das Ende des Zweiten Weltkriegs vor 75 Jahren.

Verpackungsgesetz: 15. Mai ist Abgabefrist für die Vollständigkeitserklärung

Am 15. Mai 2020 endet die Abgabefrist für die abzugebende Vollständigkeitserklärung nach dem seit 2019 geltenden Verpackungsgesetz. Die davon betroffenen Unternehmen müssen angeben, welche Mengen an Verpackungen sie im vorangegangenen Kalenderjahr in den Verkehr gebracht haben. Mengen unterhalb der Bagatellgrenze sind ausgenommen. Der Beitrag „Neuregelung ab 2019: Vorbereitungen auf das neue Verpackungsgesetz“ stellt die Änderungen vor.

Neues Nichtigkeits- und Verfallsverfahren von Marken

Ab Mai gelten neue Regeln zum Markennichtigkeitsverfahren. Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) können dann Anträge auf Nichtigkeit oder Löschung eingetragener Marken aufgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts nach § 9 Markengesetz bis § 13 Markengesetz gestellt werden. Möglich ist auch ein Antrag auf Schutzentziehung international registrierter Marken. Ebenso kann das Verfallsverfahren ab Mai beim DPMA beantragt und dort vollständig durchgeführt werden.

Bisher waren Nichtigkeits- und Verfallsverfahren nur vor den ordentlichen Gerichten möglich. Das Vorgehen mittels Klage vor Gericht bleibt auch weiterhin möglich, allerdings schließt ein bereits gestellter Antrag beim DPMA diese aus. Umgekehrt gilt dasselbe für den Antrag beim DPMA, wenn bereits Klage erhoben wurde. Beim Nichtigkeitsverfahren aufgrund absoluter Schutzhindernisse bleibt es dagegen weitgehend beim bisherigen Vorgehen. 

Weitere Änderungen betreffen die Beitrittsmöglichkeit zu Markenverletzungsverfahren. Außerdem können Markeninhaber eine Sicherheitsleistung von Antragstellern verlangen, die nicht aus der EU oder dem EWR stammen. Grundlage der Gesetzesänderungen ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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