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Gesetzesänderungen im November 2017: Nachweis für Bewacher, Beteiligung an der Raumplanung und mehr

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im November 2017: Nachweis für Bewacher, Beteiligung an der Raumplanung und mehr
  • Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Raumplanung wird zur Pflicht.
  • Im Pflegebereich werden neue Mindestlöhne festgelegt. Sie gelten allerdings erst ab 2018.
  • Schuldner können in bestimmten Fällen die Einsicht ins Schuldnerverzeichnis beschränken.
  • Wer bestimmte Bewachungstätigkeiten ausübt, muss bis Ende November über einen Sachkundenachweis verfügen.
  • Menschen mit mehreren Vornamen können deren Reihenfolge im nächsten Jahr ändern lassen.

Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Raumplanung

Das Raumordnungsrecht regelt, wie der Raum auf Landes- und Regionalebene in Deutschland nachhaltig entwickelt werden soll. Ziel ist, dass Räume ihre vielfältigen Aufgaben zum Wohnen und Leben, für Wirtschaft und Verkehr erfüllen können und Freiräume für die Natur verbleiben. Die Raumplanung erfolgt dabei durch die jeweiligen Bundesländer.

Unter anderem geht es dabei um den Verlauf von Fernstraßen, Bahntrassen und Hochspannungsleitungen, Ausweisung von Gebieten für Bergbau, Windkraftanlagen und auch zum Naturschutz und Hochwasserschutz. Eine wachsende Herausforderung der Raumplanung ist die Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse im ländlichen Raum und in Ballungsgebieten. Dabei sind verschiedene Interessen im Raumordnungsverfahren zu berücksichtigen und in Ausgleich zu bringen.

Ab 29. November sieht das Raumplanungsgesetz eine verpflichtende Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren vor. Vernünftige Alternativen sind zu prüfen. Die frühzeitige Gelegenheit zu Stellungnahmen soll insbesondere mehr Verständnis für Großprojekte schaffen. Der Bund kann zum besseren Hochwasserschutz künftig länderübergreifende Pläne aufstellen.

Einsicht ins Schuldnerverzeichnis

Gläubiger, die ihre Schuldner ermitteln wollen, können Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen. Eintragungen darin erfolgen insbesondere durch einen Gerichtsvollzieher. Allerdings kann der Einsicht eine Auskunftssperre bzw. ein bedingter Sperrvermerk im Melderegister entgegenstehen. Eine Auskunftssperre setzt voraus, dass die Auskunft für die betroffene Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen mit sich bringen kann. Ein bedingter Sperrvermerk erschwert die Auskunft über Menschen in Gefängnissen, in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, zur Behandlung von Suchterkrankungen, zur Aufnahme von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen oder zur Betreuung Pflegebedürftiger oder Behinderter. Hier muss zuerst die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen sein.

Ab November muss ein Gerichtsvollzieher Schuldner, für die eine solche Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht, auf Folgendes hinweisen: Macht der Schuldner deren Bestehen gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft, können Dritte und damit Gläubiger nicht seine Wohnsitze bzw. seinen Sitz einsehen. Auch Abdrucke dürfen insoweit nicht erteilt werden.

Mindestlöhne in der Pflegebranche

Für Beschäftigte in Pflegebetrieben gelten ab nächstem Jahr höhere Mindestlöhne. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 25 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden. Für von Privathaushalten beschäftigte Pflegekräfte gilt der Mindestlohn jedoch nicht. Das regelt die ab November in Kraft tretende dritte Auflage der Pflegemindestlohnverordnung. Der Mindestlohn steigt danach wie folgt:


Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
ab 1.1.2018
10,55 Euro pro Stunde
10,05 Euro pro Stunde
ab 1.1.2019
11,05 Euro pro Stunde
10,55 Euro pro Stunde
ab 1.1.2020
11,35 Euro pro Stunde
10,85 Euro pro Stunde


Sachkundenachweis im Bewachungsgewerbe

Bis Ende November müssen Personen einen Sachkundenachweis erbringen, wenn sie mit der Durchführung folgender Bewachungsaufgaben beschäftigt werden:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (Sicherheitswacht)
  • Schutz vor Ladendieben (Kaufhaus- und Ladendetektive)
  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher)
  • Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
  • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion

Die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehende Sachkundeprüfung kann in der Regel bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt werden.

Mitteilung von Geburten und Sterbefällen auf Seeschiffen

Ab November ändert sich das Personenstandsgesetz, das insbesondere die Registrierung von Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen regelt. Änderungen des sogenannten Personenstands sind danach dem Standesamt anzuzeigen. Bei einer Geburt sind vorrangig die Eltern dazu verpflichtet und ansonsten jede andere Person, die bei der Geburt dabei war oder diese auf Grund eigener Wahrnehmung erkennen konnte. Bei einem Todesfall ist die Reihenfolge wie folgt: Zuerst die Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt hat. Ansonsten sind die Personen zur Anzeige verpflichtet, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat. An letzter Stelle dazu verpflichtet ist jede Person, die beim Tod anwesend war oder durch seine eigene Wahrnehmung davon erfahren hat.

Diese Anzeigepflichten gelten auch für die Geburt oder den Tod eines Menschen während der Reise auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt. Das gilt auch, wenn jemand an Land oder in einem Hafen im Ausland während einer Seereise verstirbt und sein Leichnam von einem solchen Schiff aufgenommen wurde.

Solche Geburten und Todesfälle beurkundet das Standesamt I in Berlin. Doch wie erfährt es davon? Zunächst muss eine der oben genannten Personen die Geburt bzw. den Sterbefall mündlich dem Schiffsführer mitteilen. Dieser muss darüber eine Niederschrift anfertigen, die von ihm und der die Geburt bzw. den Tod anzeigenden Person zu unterschreiben ist. Anstatt wie bisher die Niederschrift dem erstmöglichen Seemannsamt zu übergeben, muss der Schiffsführer die Niederschrift ab November direkt dem Standesamt I in Berlin übersenden.

Reihenfolge der Vornamen ändern

Eine der Änderungen hat praktische Auswirkungen für Menschen mit mehreren Vornamen, gilt allerdings erst in einem Jahr ab November 2018. Viele Menschen mit mehreren Vornamen werden statt mit ihrem ersten Vornamen mit ihrem zweiten Vornamen oder bei mehr als zwei Vornamen mit einem anderen Vornamen gerufen. Im persönlichen Umfeld ist z. B. bekannt, dass jemand mit den Vornamen Jan Philipp von allen nur Philipp gerufen wird. Außenstehende wie insbesondere Unternehmen und Behörden verwenden jedoch regelmäßig den ersten Vornamen zur Anrede – im Beispielsfall also Jan. Nicht jeder mit mehreren Vornamen ist darüber glücklich. Insbesondere können sich dadurch auch Verwechslungen ergeben.

In einem Jahr können Menschen mit mehreren Vornamen die Reihenfolge neu bestimmen. Zuständig für die sogenannte Vornamensortierung ist in der Regel das Standesamt, das das Geburtenregister für einen führt. Vornamen streichen, sich einen anderen Vornamen geben oder auch nur die Schreibweise bestehender Vornamen ändern, geht jedoch nicht.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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