Gesetzesvorhaben zur Einschränkung des Widerrufs von Wohnbaudarlehen!

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Sehr geehrte Damen und Herren,

sofern Sie Eigenheimbesitzer sind und Ihre Immobilie durch einen Bankkredit finanziert haben, droht Ihnen der Verlust von mehreren Tausend Euro, denn der Gesetzgeber plant zum 21. Juni 2016 Sie Ihrer bisherigen Rechte zu beschneiden.

Wer als Verbraucher zur Finanzierung seiner Immobilie einen Kreditvertrag abschließt bzw. abgeschlossen geschlossen hat, ist darin zwingend über sein vierzehntägiges Widerrufsrecht betreffend den Kreditvertrag zu belehren. Sofern über dieses Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, hat dies zur Konsequenz, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und das Recht zum Widerruf erhalten bleibt. Damit können auch heute noch Verträge mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, die beispielsweise bereits 2002 geschlossen wurden, wirksam widerrufen werden.

Ihr Vorteil liegt darin, dass Sie Ihren Kreditvertrag, den Sie zu einem damals vergleichsweise hohen Zinssatz abgeschlossen haben, widerrufen und durch einen neuen Kreditvertrag mit vergleichsweise niedrigen Zinsen ersetzen können. Abhängig von den einzelnen Konditionen und der Kredithöhe kann dies eine Ersparnis von mehreren Tausend Euro bedeuten.

Nach Erfahrung der Verbraucherschutzzentralen sollen rund 80 Prozent der zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Kreditverträge mit einem geschätzten Gesamtvolumen von 1.000 Milliarden Euro fehlerhaft sein und damit widerrufen werden können.

Auf Druck der Bankenlobby wird der Gesetzgeber Sie nunmehr voraussichtlich ab 21. Juni 2016 Ihres bei fehlerhafter Belehrung fristlosen Widerrufsrechtes „berauben“. Entsprechend dem vorliegenden Gesetzentwurf des Umsetzungsgesetzes zur europäischen Wohnimmobilienkredit-Richtlinie, soll Ihr unbefristetes Widerrufsrecht nachträglich befristet werden, sodass Sie zukünftig keine Möglichkeit mehr haben werden, Ihren teuren Kreditvertrag durch einen günstigen zu ersetzen.

Der Gesetzgeber knüpft den Kreditinstituten damit ein milliardenschweres Geschenkpaket – auf Ihre Kosten!

Für Sie als Kreditnehmer ist daher Eile geboten. Wer seinen Kreditvertrag noch nicht überprüft hat, muss dies möglichst zeitnah tun, um sein Widerrufsrecht nicht zu verlieren – gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Wer gänzlich auf Nummer sicher gehen will, kann aber auch „quasi rein vorsorglich“ heute schon vorab seinen Vertrag widerrufen. Akzeptiert das Kreditinstitut Ihren Widerruf, dann haben Sie einen Monat Zeit, einen neuen, zinsgünstigeren Kreditvertrag abzuschließen und so viel Geld zu sparen.

Weist Ihre Bank einen zulässigen Widerruf zurück – was diese, so zeigt es unsere Erfahrung, in der Regel zunächst tun – können Sie sich mit unserer Hilfe erfolgreich gegen die Zurückweisung Ihres Widerrufs zur Wehr setzen. Im Falle einer unzulässigen Rückweisung Ihres Widerrufs sind unsere Rechtsanwaltskosten (gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) von der Bank zu übernehmen.

Brauchen Sie Unterstützung bei der Überprüfung Ihrer Widerrufsbelehrung oder bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrer Bank? Dann kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie gerne.

Philipp Kroll, Rechtsanwalt

Beate Rüdlin, Rechtsanwältin  


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