Gesetzgeber verbessert Schutz der Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr

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Der Bundesrat hat das vom Bundestag vorgelegte Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr (Drs. 17/8805) in seiner Sitzung am 30.03.2012 beschlossen.

Mit dem Gesetz wird § 312g BGB grundlegend geändert. Nunmehr muss ein Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Form über die wesentlichen Merkmale der Ware, die Mindestvertragslaufzeit des Vertrags, den Gesamtpreis sowie etwaige zusätzlichen Versand/Lieferkosten aufklären. Damit sollen dem Missbrauch des elektronischen Geschäftsverkehrs durch Abo- und sonstige Kostenfallen Einhalt geboten werden.

Die Regelung findet nur auf den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern im sog. B2C Geschäft Anwendung und gilt ausdrücklich nicht für die in § 312b Abs. 1 S. 2 BGB genannten Finanzdienstleistungen, also Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersvorsorge von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlungen.

Den Unternehmen ist eine Umsetzungsfrist von 3 Monaten eingeräumt worden, innerhalb derer sie ihre Internetauftritte den Anforderungen anpassen müssen. Je nach Art der Ausgestaltung sollten auch die AGB angepasst werden.

Rechtsanwalt Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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